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Entscheidungstext 12Os104/17m (12Os105/17h)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os104/17m (12Os105/17h)

Entscheidungsdatum

21.09.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wukovits, LL.M., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christoph G***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB aF und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 6 Hv 43/12s des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Verurteilten Richard P***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem am 26. März 2014 in Rechtskraft erwachsenen (ON 246), auch Schuld- und Freisprüche von sieben anderen Angeklagten enthaltenden Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 10. April 2012, GZ 6 Hv 43/12s-199, wurde Richard P***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB aF und mehrerer Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB aF schuldig erkannt und gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

Die vom Genannten (und vier weiteren Verurteilten zu ungeteilter Hand) zu ersetzenden, vom Privatbeteiligten Mag. Oliver Pl***** geltend gemachten Kosten (ON 247) wurden mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 26. Juni 2015 mit 7.085,40 Euro bestimmt (ON 301).

Der dagegen gerichteten – die Einschränkung der Haftung nach Paragraph 389, Absatz 3, letzter Satz StPO begehrenden und die Bestimmung eines weiteren Kostenpunkts kritisierenden – Beschwerde (unter anderem) des Verurteilten Richard P***** (ON 308) gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 28. Dezember 2016, AZ 10 Bs 24/16d (ON 366), nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Sowohl gegen den erstinstanzlichen Beschluss als auch gegen jenen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht wendet sich der Antrag des Richard P***** auf Erneuerung des Strafverfahrens. In diesem macht der Genannte eine Verletzung des Artikel eins, 1. ZPMRK geltend, weil „ungebührlich in das Grundrecht des Antragstellers auf Unverletzlichkeit des Eigentums eingegriffen“ worden sei, und behauptet „auf Grund der Überspannung des freien Ermessens“ im Sinn von Willkür einen Verstoß gegen Artikel 6, EMRK.

Für – wie hier – nicht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützte Erneuerungsanträge (RIS-Justiz RS0122228) gelten alle gegenüber diesem normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen (Artikel 34 und 35 EMRK) sinngemäß (RIS-Justiz RS0122737). Damit kann auch der Oberste Gerichtshof erst nach Ausschöpfung des Instanzenzugs (Artikel 35, Absatz eins, EMRK) angerufen werden. Diesem Erfordernis wird nur entsprochen, wenn von allen effektiven Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht wurde (vertikale Erschöpfung; RIS-Justiz RS0122737 [T13]). Da somit Erneuerungsanträge gegen Entscheidungen, die der Erneuerungswerber im Instanzenzug anfechten kann, unzulässig sind, war der (ausdrücklich auch) gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 26. Juni 2015, GZ 6 Hv 43/12s-301, gerichtete Antrag schon deshalb zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0122737 [T40, T41], RS0124739 [T2]).

Opfereigenschaft nach Artikel 34, EMRK ist nur anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer substanziiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein (Grabenwarter/Pabel, EMRK6 Paragraph 13, Rz 16). Deshalb hat ein Erneuerungsantrag deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine (vom Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende) Grundrechtsverletzung im Sinn des Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO zu erblicken sei (RIS-Justiz RS0122737 [T17]). Dabei hat sich der Erneuerungswerber mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen und – soweit er (auf Grundlage der Gesamtheit der Entscheidungsgründe) nicht Begründungsmängel aufzuzeigen oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit getroffener Feststellungen zu wecken vermag – seine Argumentation auf der Basis der Tatsachenannahmen der bekämpften Entscheidung zu entwickeln (RIS-Justiz RS0124359, RS0125393 [T1]).

Diesen Erfordernissen wird das gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz gerichtete, eine Verletzung des Artikel eins, 1. ZPMRK behauptende – inhaltlich im Wesentlichen jedoch bloß die Beschwerde wiederholende – Vorbringen nicht gerecht. Denn der Erneuerungswerber orientiert sich nicht an den Sachverhaltsannahmen des Beschwerdegerichts (BS 4) sondern stellt diesen bloß seinen eigenen Prozessstandpunkt gegenüber, ohne – auch unter dem Blickwinkel des ebenfalls als verletzt erachteten Artikel 6, Absatz eins, EMRK – relevante Begründungsmängel im Sinne willkürlicher oder grob unvernünftiger („arbitrary or manifestly unreasonabel“; vergleiche EGMR 20. 9. 2011 Oao Neftyanaya Kompaniya Yukos gg. Russland, Nr 14902/04 Rz 589; EGMR 25. 7. 2013 Khodorkovskiy und Lebedev gg. Russland; Nr 11082/06 und 13772/05 Rz 803; jeweils mwN) Urteilsannahmen aufzuzeigen vergleiche RIS-Justiz RS0129981).

Im Übrigen berühren die hier in Rede stehenden, unter Erörterung des Rechtsstandpunkts des Erneuerungswerbers vom Oberlandesgericht Graz geprüften Fragen des Kostenrechts weder die Anwendung oder die Auslegung der EMRK noch einen grundlegenden Bereich des gesetzlichen Eingriffstatbestands (Artikel eins, des 1. ZPMRK). Ein in seinem Aufgabenbereich auch im Strafverfahren auf wichtige Fälle konzentriertes Höchstgericht vergleiche die vom Gesetzgeber in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO normierte Beschränkung für das Zivilverfahren) ist mit reinen Kostenfragen aber nur im Ausnahmefall zu befassen (RIS-Justiz RS0130263 [T2]).

Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß Paragraph 363 b, Absatz eins und Absatz 2, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E119444

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0120OS00104.17M.0921.000

Im RIS seit

06.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2017

Dokumentnummer

JJT_20170921_OGH0002_0120OS00104_17M0000_000

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