Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (§ 258 Abs 1 StPO; RIS-Justiz RS0118316; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421).Unvollständig (Ziffer 5, zweiter Fall) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (Paragraph 258, Absatz eins, StPO; RIS-Justiz RS0118316; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421).
Soweit die Mängelrüge (Z 5) zunächst unter verkürzter Wiedergabe des Urteilstenors behauptet, „diesen Feststellungen“ widersprächen unerörtert gebliebene Verfahrensergebnisse, wird nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO), welche Feststellung zu welcher entscheidenden Tatsache damit bekämpft werden soll (RIS-Justiz RS0130729).Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) zunächst unter verkürzter Wiedergabe des Urteilstenors behauptet, „diesen Feststellungen“ widersprächen unerörtert gebliebene Verfahrensergebnisse, wird nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO), welche Feststellung zu welcher entscheidenden Tatsache damit bekämpft werden soll (RIS-Justiz RS0130729).
Der Vollständigkeit halber ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, dass das Erstgericht seine Verantwortung, wonach die Ausweitung der Prämienbemessungsgrundlage mit dem Präsidium des Aufsichtsrats vereinbart gewesen sei, nicht übergangen, sondern als Schutzbehauptung verworfen hat (US 19, 22). Die Tatrichter waren nicht verpflichtet, auf sämtliche Details dieser Verantwortung gesondert einzugehen (RIS-Justiz RS0098642). Sie erörterten auch die Aussage der Zeugin Karin K***** (US 22), waren jedoch nicht gehalten sich mit deren Vermutung, der Angeklagte habe die Berechnungsblätter nicht gelesen, auseinanderzusetzen, sind doch subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen, rechtliche Beurteilungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge grundsätzlich nicht Gegenstand einer Zeugenaussage, sondern nur die ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Prämissen (RIS-Justiz RS0097540).
Unter sinnentstellender Vernachlässigung der Betonung eines intendierten „Einfrierens“ der Vorstandsbezüge (ON 856 S 30, S 45) greift die Rüge isoliert aus der Aussage des Zeugen Dr. Hubert Ki***** eine von diesem als – freilich erst zwei oder drei Jahre später – möglich erachtete Ausdehnung der Prämienbemessungs-grundlage (ON 856 S 38, S 52) heraus. Weil dieser Zeuge eine bereits für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 getroffene Vereinbarung nicht einmal andeutete, sondern vielmehr wiederholt ausdrücklich verneinte (ON 856 S 27, S 33, S 36), tangiert dies keine entscheidende oder erhebliche und nur solcherart erörterungsbedürftige Tatsache (zu den Begriffen: Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399 ff, 409 ff) und ist daher nicht Gegenstand der Mängelrüge (RIS-Justiz RS0106268).Unter sinnentstellender Vernachlässigung der Betonung eines intendierten „Einfrierens“ der Vorstandsbezüge (ON 856 S 30, S 45) greift die Rüge isoliert aus der Aussage des Zeugen Dr. Hubert Ki***** eine von diesem als – freilich erst zwei oder drei Jahre später – möglich erachtete Ausdehnung der Prämienbemessungs-grundlage (ON 856 S 38, S 52) heraus. Weil dieser Zeuge eine bereits für das Wirtschaftsjahr 2005 aus 2006, getroffene Vereinbarung nicht einmal andeutete, sondern vielmehr wiederholt ausdrücklich verneinte (ON 856 S 27, S 33, S 36), tangiert dies keine entscheidende oder erhebliche und nur solcherart erörterungsbedürftige Tatsache (zu den Begriffen: Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399 ff, 409 ff) und ist daher nicht Gegenstand der Mängelrüge (RIS-Justiz RS0106268).
Die Kritik, Widersprüche in den Aussagen der Zeugen Dr. Ki*****, Dr. Günter W***** und Günter T***** zur Frage, ob eine Ausweitung der Bemessungsgrundlage überhaupt Thema in den Vertragsverhandlungen mit dem Vorstand war, seien nicht erörtert worden, geht fehl, weil die als übergangen gerügten Aussagedetails zu Vermutungen (vgl dazu Fabrizy, StPO12 § 154 Rz 2) den festgestellten entscheidenden Tatsachen nicht erörterungsbedürftig entgegenstehen (RIS-Justiz RS0098646).Die Kritik, Widersprüche in den Aussagen der Zeugen Dr. Ki*****, Dr. Günter W***** und Günter T***** zur Frage, ob eine Ausweitung der Bemessungsgrundlage überhaupt Thema in den Vertragsverhandlungen mit dem Vorstand war, seien nicht erörtert worden, geht fehl, weil die als übergangen gerügten Aussagedetails zu Vermutungen vergleiche dazu Fabrizy, StPO12 Paragraph 154, Rz 2) den festgestellten entscheidenden Tatsachen nicht erörterungsbedürftig entgegenstehen (RIS-Justiz RS0098646).
Offenbar unzureichend ist eine Begründung, die den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (RIS-Justiz RS0116732; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444). Das Vorbringen der Mängelrüge, die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite des Befugnismissbrauchs beruhten auf einem Zirkelschluss, orientiert sich prozessordnungswidrig nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370). Sie übergeht, dass die Tatrichter ihre diesbezügliche Überzeugung – mit Blick auf die Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden – sowohl aus der eigenen Einlassung des Beschwerdeführers zur Kenntnis der Ausweitung der Bemessungsgrundlage auf Sachbezüge und Urlaubsabfindung, den für glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugin K***** zur Übermittlung der Prämienberechnungsblätter und der Genehmigung der Prämienauszahlung sowie den zeitgleich mit beiden Vorständen geführten Gehaltsverhandlungen (US 20 f), somit der Sache nach aus dem äußeren Geschehen, ableiteten (RIS-Justiz RS0116882).Offenbar unzureichend ist eine Begründung, die den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (RIS-Justiz RS0116732; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444). Das Vorbringen der Mängelrüge, die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite des Befugnismissbrauchs beruhten auf einem Zirkelschluss, orientiert sich prozessordnungswidrig nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370). Sie übergeht, dass die Tatrichter ihre diesbezügliche Überzeugung – mit Blick auf die Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden – sowohl aus der eigenen Einlassung des Beschwerdeführers zur Kenntnis der Ausweitung der Bemessungsgrundlage auf Sachbezüge und Urlaubsabfindung, den für glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugin K***** zur Übermittlung der Prämienberechnungsblätter und der Genehmigung der Prämienauszahlung sowie den zeitgleich mit beiden Vorständen geführten Gehaltsverhandlungen (US 20 f), somit der Sache nach aus dem äußeren Geschehen, ableiteten (RIS-Justiz RS0116882).
Dem Einwand bloßer Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall) zuwider hat das Erstgericht den Schädigungsvorsatz mängelfrei auf die objektive Vorgangsweise (RIS-Justiz RS0098671), nämlich die Jahre hindurch fortgesetzte Auszahlung überhöhter Prämien gestützt.Dem Einwand bloßer Scheinbegründung (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider hat das Erstgericht den Schädigungsvorsatz mängelfrei auf die objektive Vorgangsweise (RIS-Justiz RS0098671), nämlich die Jahre hindurch fortgesetzte Auszahlung überhöhter Prämien gestützt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – wie bereits die Generalprokuratur zutreffend ausführte, jedoch entgegen der zu deren Croquis erstatteten Stellungnahme des Verteidigers – schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – wie bereits die Generalprokuratur zutreffend ausführte, jedoch entgegen der zu deren Croquis erstatteten Stellungnahme des Verteidigers – schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.