Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 19. August 2016 „wiederholten“ (ON 24, ON 32 S 16; ON 26 S 70 f; RIS-Justiz RS0099099, RS0099049) Antrags auf zeugenschaftliche Vernehmung von vierzehn namentlich genannten Personen, „welche die beiden … minderjährigen Kinder der Angeklagten im Tatzeitraum betreut und gesehen haben“, „naturgemäß auch nackt bzw lediglich in Unterwäsche oder Turnkleidung“ und die „ausführen“ würden, „keinerlei Verletzungen auch nur in irgendeiner Art und Weise bei den Minderjährigen gesehen zu haben“ sowie „bestätigen“ könnten, „dass die Kinder sich nie an die Pädagogen gewandt haben, obwohl zu den Pädagogen hervorragendes Verhältnis bestanden hat bzw nach wie vor besteht“, Verteidigungsrechte nicht verletzt.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 19. August 2016 „wiederholten“ (ON 24, ON 32 S 16; ON 26 S 70 f; RIS-Justiz RS0099099, RS0099049) Antrags auf zeugenschaftliche Vernehmung von vierzehn namentlich genannten Personen, „welche die beiden … minderjährigen Kinder der Angeklagten im Tatzeitraum betreut und gesehen haben“, „naturgemäß auch nackt bzw lediglich in Unterwäsche oder Turnkleidung“ und die „ausführen“ würden, „keinerlei Verletzungen auch nur in irgendeiner Art und Weise bei den Minderjährigen gesehen zu haben“ sowie „bestätigen“ könnten, „dass die Kinder sich nie an die Pädagogen gewandt haben, obwohl zu den Pädagogen hervorragendes Verhältnis bestanden hat bzw nach wie vor besteht“, Verteidigungsrechte nicht verletzt.
Der Beweisantrag zielte erkennbar primär darauf, die Verlässlichkeit und (mittelbar) die Glaubwürdigkeit der unmittelbaren Belastungszeugen zu erschüttern (vgl dazu RIS-Justiz RS0028345, RS0098429).Der Beweisantrag zielte erkennbar primär darauf, die Verlässlichkeit und (mittelbar) die Glaubwürdigkeit der unmittelbaren Belastungszeugen zu erschüttern vergleiche dazu RIS-Justiz RS0028345, RS0098429).
Berechtigt sind solche – an sich zulässigen – Anträge aber nur dann, wenn sich aus deren Vorbringen konkrete Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, die betreffenden Zeugen hätten in Bezug auf eine entscheidende Tatsache die Unwahrheit gesagt (RIS-Justiz RS0120109).
Der in diesem Zusammenhang (ON 24 S 3 ff) vorgebrachten Behauptung, die psychologische Sachverständige führe selbst aus, dass insbesondere die Angaben des A***** Ma***** „als angelernt anmuten“ – was eine Instrumentalisierung der Kinder durch ihren in einem strittigen Scheidungsverfahren mit der Angeklagten verfangenen Vater indiziere – steht bereits der tatsächliche Wortlaut des Gutachtens (ON 12) entgegen: „Die Aussagen des minderjährigen A***** wirken durchaus stereotyp und können den Eindruck erwecken suggeriert worden zu sein. Dem ist entgegen zu halten, dass der mj A***** auch außerhalb seiner Schilderungen über die Vorfälle einen derartigen sprachlichen Ausdrucksstil, geprägt von einem altersuntypischen Fachjargon pflegt“ (ON 12 S 139) bzw „Aus fachpsychologischer Sicht handelt es sich bei den als 'angelernt' anmutenden Angaben des mj A*****s somit eher um eine entwickelte Abwehrstrategie als um das Ergebnis suggestiver Einflüsse“ (ON 12 S 183).
Aktenfremd ist die Darstellung, die Sachverständige halte es lediglich für „wahrscheinlich“, dass es sich bei den Angaben der Kinder nicht um Pseudoerinnerungen handle, zumal diese in ihrem Gutachten zum Schluss kommt, diese These könne „mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen“ werden (ON 12 S 181). Aber auch die – rein spekulativen – Erwägungen zur derzeitigen Wohnsituation der drei Kinder der Angeklagten bieten keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass diese über entscheidende Tatsachen die Unwahrheit gesagt hätten (RIS-Justiz RS0120109 [T3]). Sie machen ebensowenig deutlich, wie angesichts des damals bereits vorliegenden Sachverständigengutachtens, demzufolge „die Suggestions-hypothese nicht bestätigt werden“ könne und sich „keine Hinweise auf konfabulierte Angaben“ der Opfer ergäben (ON 12 S 181 f), ein von den beantragten Zeugen allenfalls bestätigtes Fehlen von (mittelbaren) Wahrnehmungen zu einer anderen Beurteilung hätte führen können. Der begehrte Verfahrensschritt war insofern auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (RIS-Justiz RS0107040). Von sichtbaren Verletzungen der Kinder durch die Misshandlungen der Angeklagten gingen die Tatrichter im Übrigen nicht aus, sodass im Urteil auch keine dem Beweisthema widersprechenden Sachverhaltsannahmen getroffen wurden (US 5; RIS-Justiz RS0099135; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 342).Aktenfremd ist die Darstellung, die Sachverständige halte es lediglich für „wahrscheinlich“, dass es sich bei den Angaben der Kinder nicht um Pseudoerinnerungen handle, zumal diese in ihrem Gutachten zum Schluss kommt, diese These könne „mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen“ werden (ON 12 S 181). Aber auch die – rein spekulativen – Erwägungen zur derzeitigen Wohnsituation der drei Kinder der Angeklagten bieten keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass diese über entscheidende Tatsachen die Unwahrheit gesagt hätten (RIS-Justiz RS0120109 [T3]). Sie machen ebensowenig deutlich, wie angesichts des damals bereits vorliegenden Sachverständigengutachtens, demzufolge „die Suggestions-hypothese nicht bestätigt werden“ könne und sich „keine Hinweise auf konfabulierte Angaben“ der Opfer ergäben (ON 12 S 181 f), ein von den beantragten Zeugen allenfalls bestätigtes Fehlen von (mittelbaren) Wahrnehmungen zu einer anderen Beurteilung hätte führen können. Der begehrte Verfahrensschritt war insofern auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (RIS-Justiz RS0107040). Von sichtbaren Verletzungen der Kinder durch die Misshandlungen der Angeklagten gingen die Tatrichter im Übrigen nicht aus, sodass im Urteil auch keine dem Beweisthema widersprechenden Sachverhaltsannahmen getroffen wurden (US 5; RIS-Justiz RS0099135; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 342).
Das die Anträge ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).
Auch die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall, nominell auch vierter Fall) wendet sich gegen die zum Ausspruch der Täterschaft der Beschwerdeführerin führende Überzeugung der Tatrichter von der Verlässlichkeit der Angaben der Opfer (US 11 f). Sie übersieht, Auch die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall, nominell auch vierter Fall) wendet sich gegen die zum Ausspruch der Täterschaft der Beschwerdeführerin führende Überzeugung der Tatrichter von der Verlässlichkeit der Angaben der Opfer (US 11 f). Sie übersieht,
dass diese Überzeugung von der Glaubwürdigkeit einer Person mit Nichtigkeitsbeschwerde in der Regel (zur Ausnahme RIS-Justiz RS0106588 [T15]) nicht releviert werden kann (RIS-Justiz RS0099649). Indem die Nichtigkeitswerberin – unter dem Aspekt einer unvollständigen inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Gutachten – unter eigenständiger Interpretation der Wortwahl der Sachverständigen andere, für sie günstigere Schlüsse zieht als es die Tatrichter aus dessen Gesamtheit ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens getan haben, zeigt sie kein Begründungsdefizit auf (RIS-Justiz RS0098362). Der Rüge zuwider fand der „mit aller Härte geführte festgefahrene Trennungskonflikt“ der Eltern nicht nur – wie auch die Idealisierung des Stiefvaters durch A***** – Eingang in die erstgerichtliche Beweiswürdigung, sondern veranlasste dieses sogar, „bei der Würdigung der Aussagen“ der Kinder „stets einen äußerst kritischen Maßstab anzulegen“ (US 11). Bei den im Beschwerdevorbringen zitierten „erheblichen Teilen“ eines Privatgutachtens (ON 17) zur generellen „Gewaltlosigkeit“ der Angeklagten sowie einer Manipulation und (von diesen) „negierten“ Misshandlung der Kinder durch ihren Vater handelt es sich gerade nicht um die zeugenschaftliche Wiedergabe sinnlicher Wahrnehmungen, sondern ausnahmslos um Schlussfolgerungen, Vermutungen und Meinungen des Privatgutachters, die im Strafverfahren nicht zu erörtern sind (RIS-Justiz RS0097292 [T21], RS0097545, RS0118421; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 351, 435).dass diese Überzeugung von der Glaubwürdigkeit einer Person mit Nichtigkeitsbeschwerde in der Regel (zur Ausnahme RIS-Justiz RS0106588 [T15]) nicht releviert werden kann (RIS-Justiz RS0099649). Indem die Nichtigkeitswerberin – unter dem Aspekt einer unvollständigen inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Gutachten – unter eigenständiger Interpretation der Wortwahl der Sachverständigen andere, für sie günstigere Schlüsse zieht als es die Tatrichter aus dessen Gesamtheit ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens getan haben, zeigt sie kein Begründungsdefizit auf (RIS-Justiz RS0098362). Der Rüge zuwider fand der „mit aller Härte geführte festgefahrene Trennungskonflikt“ der Eltern nicht nur – wie auch die Idealisierung des Stiefvaters durch A***** – Eingang in die erstgerichtliche Beweiswürdigung, sondern veranlasste dieses sogar, „bei der Würdigung der Aussagen“ der Kinder „stets einen äußerst kritischen Maßstab anzulegen“ (US 11). Bei den im Beschwerdevorbringen zitierten „erheblichen Teilen“ eines Privatgutachtens (ON 17) zur generellen „Gewaltlosigkeit“ der Angeklagten sowie einer Manipulation und (von diesen) „negierten“ Misshandlung der Kinder durch ihren Vater handelt es sich gerade nicht um die zeugenschaftliche Wiedergabe sinnlicher Wahrnehmungen, sondern ausnahmslos um Schlussfolgerungen, Vermutungen und Meinungen des Privatgutachters, die im Strafverfahren nicht zu erörtern sind (RIS-Justiz RS0097292 [T21], RS0097545, RS0118421; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 351, 435).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.