Das Erstgericht hat dieses Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof direkt vorgelegt. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs kommt (derzeit) aber nicht in Betracht:
Eine Revision ist nach § 502 Abs 3 ZPO – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision – wie hier – nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat.Eine Revision ist nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO – außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision – wie hier – nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat.
Bei der Streitwertbestimmung nach § 502 Abs 3 ZPO müssen Klage und Widerklage gesondert bewertet werden (RIS-Justiz RS0042626). Die Verbindung mehrerer Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hat auf die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen das gemeinsame Urteil keinen Einfluss (RIS-Justiz RS0036717 [T2, T18]; RS0037252).Bei der Streitwertbestimmung nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO müssen Klage und Widerklage gesondert bewertet werden (RIS-Justiz RS0042626). Die Verbindung mehrerer Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hat auf die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen das gemeinsame Urteil keinen Einfluss (RIS-Justiz RS0036717 [T2, T18]; RS0037252).
In den Verfahren über die Klage und über die Widerklage ist der Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz demnach jeweils gesondert zu betrachten. Der Gegenstand, über den das Berufungsgericht im Widerklagsverfahren entschieden hat, übersteigt zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR. Das Rechtsmittel ist daher, auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird, nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Berufungsgericht (allenfalls nach Verbesserung) vorzulegen. Ob die im Rechtsmittel enthaltenen Ausführungen, wonach die Revision zulässig sei, den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entsprechen, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T5, T8]; RS0109501 [T12]).In den Verfahren über die Klage und über die Widerklage ist der Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz demnach jeweils gesondert zu betrachten. Der Gegenstand, über den das Berufungsgericht im Widerklagsverfahren entschieden hat, übersteigt zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR. Das Rechtsmittel ist daher, auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird, nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Berufungsgericht (allenfalls nach Verbesserung) vorzulegen. Ob die im Rechtsmittel enthaltenen Ausführungen, wonach die Revision zulässig sei, den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entsprechen, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T5, T8]; RS0109501 [T12]).
Aus diesen Erwägungen sind die Akten dem Erstgericht zurückzustellen.