1. Die außerordentliche Revision zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
2. Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers weicht die Ansicht des Berufungsgerichts nicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und der Lehre ab.
2.1. Dass auch Gesellschaftersicherheiten (Pfandrechte, Bürgschaften, Schuldbeitritte, Garantien) eigenkapitalersetzenden Charakter haben können, hat der Oberste Gerichtshof bereits vor dem Inkrafttreten des EKEG (1. 1. 2004) ausgesprochen (6 Ob 235/99y; 8 Ob 153/03p). Es wird in der Revision nicht bestritten, dass nach dem festgestellten Sachverhalt die Pfandbestellung im Jahr 1999 eigenkapitalersetzenden Charakter hatte. Wenn der Gesellschafter als Bürge oder Pfandschuldner einem Gläubiger der Gesellschaft zahlt, konnte er nach der Rechtsprechung erst dann Regress nehmen (§ 1358 ABGB), wenn die Gesellschaft wieder kreditwürdig wurde (6 Ob 235/99y, wo auch ausgeführt wird, dass die Rückzahlungssperre bis zur „nachhaltigen Sanierung“ der Gesellschaft besteht).2.1. Dass auch Gesellschaftersicherheiten (Pfandrechte, Bürgschaften, Schuldbeitritte, Garantien) eigenkapitalersetzenden Charakter haben können, hat der Oberste Gerichtshof bereits vor dem Inkrafttreten des EKEG (1. 1. 2004) ausgesprochen (6 Ob 235/99y; 8 Ob 153/03p). Es wird in der Revision nicht bestritten, dass nach dem festgestellten Sachverhalt die Pfandbestellung im Jahr 1999 eigenkapitalersetzenden Charakter hatte. Wenn der Gesellschafter als Bürge oder Pfandschuldner einem Gläubiger der Gesellschaft zahlt, konnte er nach der Rechtsprechung erst dann Regress nehmen (Paragraph 1358, ABGB), wenn die Gesellschaft wieder kreditwürdig wurde (6 Ob 235/99y, wo auch ausgeführt wird, dass die Rückzahlungssperre bis zur „nachhaltigen Sanierung“ der Gesellschaft besteht).
2.2.1. Nunmehr bestimmt § 15 Abs 1 Satz 2 EKEG, dass der Gesellschafter, wenn er aus der Sicherheit in Anspruch genommen wird und die Schuld der Gesellschaft bezahlt, gegen die Gesellschaft nicht Regress nehmen kann, solange diese nicht saniert ist. Dem Gesellschafter steht also kein Regressanspruch gegen die Gesellschaft zu, bis die Gesellschaft saniert ist. Der Regressanspruch wird wie ein Eigenkapital ersetzender Kredit behandelt, dh derselben Rückzahlsperre unterworfen (Karollus in Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht 1. ZB § 15 EKEG Rz 12).2.2.1. Nunmehr bestimmt Paragraph 15, Absatz eins, Satz 2 EKEG, dass der Gesellschafter, wenn er aus der Sicherheit in Anspruch genommen wird und die Schuld der Gesellschaft bezahlt, gegen die Gesellschaft nicht Regress nehmen kann, solange diese nicht saniert ist. Dem Gesellschafter steht also kein Regressanspruch gegen die Gesellschaft zu, bis die Gesellschaft saniert ist. Der Regressanspruch wird wie ein Eigenkapital ersetzender Kredit behandelt, dh derselben Rückzahlsperre unterworfen (Karollus in Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht 1. ZB Paragraph 15, EKEG Rz 12).
2.2.2. „Nicht saniert“ ist die Gesellschaft nach der Legaldefinition des § 14 Abs 1 Satz 1 EKEG, solange sie zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder Reorganisationsbedarf besteht oder einer dieser Umstände durch Rückzahlung des Eigenkapital ersetzenden Kredits eintreten würde. Zutreffend bekämpft die Revision nicht die Ausführung des Berufungsgerichts, dass diese Definition von „nicht saniert“ aus einer systematischen Interpretation und mangels eines vernünftigen Grundes für eine Differenzierung auch im Fall des § 15 Abs 1 EKEG anzuwenden ist. Es kommt also darauf an, dass die Gesellschaft weder zahlungsunfähig noch überschuldet ist noch Reorganisationsbedarf besteht, und auch nicht einer dieser Umstände durch die Leistung des Regresses entstehen würden. Hinsichtlich des Reorganisationsbedarfs kommt es nicht allein auf die Kennzahlen an, vielmehr besteht eine Sperre auch bei einem bloßen Reorganisationsbedarf ohne gleichzeitiges Vorliegen der Kennzahlen; bei Vorliegen der Kennzahlen wird der Reorganisationsbedarf vermutet. Dieser (Karollus in Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht 1. ZB § 15 EKEG Rz 12; vgl auch Vogt in Schopper/Vogt, EKEG § 15 Rz 10 f) Beurteilung tritt der Revisionswerber gar nicht entgegen.2.2.2. „Nicht saniert“ ist die Gesellschaft nach der Legaldefinition des Paragraph 14, Absatz eins, Satz 1 EKEG, solange sie zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder Reorganisationsbedarf besteht oder einer dieser Umstände durch Rückzahlung des Eigenkapital ersetzenden Kredits eintreten würde. Zutreffend bekämpft die Revision nicht die Ausführung des Berufungsgerichts, dass diese Definition von „nicht saniert“ aus einer systematischen Interpretation und mangels eines vernünftigen Grundes für eine Differenzierung auch im Fall des Paragraph 15, Absatz eins, EKEG anzuwenden ist. Es kommt also darauf an, dass die Gesellschaft weder zahlungsunfähig noch überschuldet ist noch Reorganisationsbedarf besteht, und auch nicht einer dieser Umstände durch die Leistung des Regresses entstehen würden. Hinsichtlich des Reorganisationsbedarfs kommt es nicht allein auf die Kennzahlen an, vielmehr besteht eine Sperre auch bei einem bloßen Reorganisationsbedarf ohne gleichzeitiges Vorliegen der Kennzahlen; bei Vorliegen der Kennzahlen wird der Reorganisationsbedarf vermutet. Dieser (Karollus in Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht 1. ZB Paragraph 15, EKEG Rz 12; vergleiche auch Vogt in Schopper/Vogt, EKEG Paragraph 15, Rz 10 f) Beurteilung tritt der Revisionswerber gar nicht entgegen.
3. Da ein Regressanspruch des Gesellschafters, der eine Eigenkapital ersetzende Sicherheit bestellt hat, erst entsteht, wenn er die Schuld der Gesellschaft, für die er haftet, zahlt (§ 1358 ABGB), kann es nicht darauf ankommen, ob die Gesellschaft zu einem davor liegenden Zeitpunkt kreditwürdig oder saniert war. Der gegenteilige Standpunkt des Revisionswerbers widerspricht sowohl der zur Rechtslage vor dem EKEG ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 235/99y) als auch dem § 15 Abs 1 EKEG.3. Da ein Regressanspruch des Gesellschafters, der eine Eigenkapital ersetzende Sicherheit bestellt hat, erst entsteht, wenn er die Schuld der Gesellschaft, für die er haftet, zahlt (Paragraph 1358, ABGB), kann es nicht darauf ankommen, ob die Gesellschaft zu einem davor liegenden Zeitpunkt kreditwürdig oder saniert war. Der gegenteilige Standpunkt des Revisionswerbers widerspricht sowohl der zur Rechtslage vor dem EKEG ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 235/99y) als auch dem Paragraph 15, Absatz eins, EKEG.
4. Steht fest, dass der Gesellschafter eine Eigenkapital ersetzende Sicherheit bestellte, dann muss der Gesellschafter, der gegen die Gesellschaft Regress nimmt, beweisen, dass die Gesellschaft wieder kreditwürdig bzw saniert ist (vgl 7 Ob 366/98v). Es fällt dem Kläger somit zur Last, dass das Erstgericht entsprechende Feststellungen nicht treffen konnte. Zudem tritt er der Annahme des Berufungsgerichts nicht entgegen, dass der Beklagten zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Erfüllung des Regressanspruchs des Klägers ohne Insolvenzgefahr nicht möglich ist.4. Steht fest, dass der Gesellschafter eine Eigenkapital ersetzende Sicherheit bestellte, dann muss der Gesellschafter, der gegen die Gesellschaft Regress nimmt, beweisen, dass die Gesellschaft wieder kreditwürdig bzw saniert ist vergleiche 7 Ob 366/98v). Es fällt dem Kläger somit zur Last, dass das Erstgericht entsprechende Feststellungen nicht treffen konnte. Zudem tritt er der Annahme des Berufungsgerichts nicht entgegen, dass der Beklagten zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Erfüllung des Regressanspruchs des Klägers ohne Insolvenzgefahr nicht möglich ist.
5. Das angefochtene Urteil steht entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 8 Ob 137/09v. In diesem Fall war hinsichtlich der von der Revision herangezogenen Darlehensgewährung nicht behauptet worden, dass die Gesellschaft bereits vor dem 1. 1. 2004 kreditunwürdig war. Weiters spricht die Entscheidung aus, dass das „Stehenlassen“ von Darlehen im Gegensatz zu der von der Judikatur geprägten „alten Rechtslage“ vom EKEG nicht erfasst ist (§ 3 Abs 1 Z 3 EKEG). Das Darlehen unterlag daher nach der Lage des Falls weder dem „Eigenkapitalersatzrecht ALT“ noch dem EKEG.5. Das angefochtene Urteil steht entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 8 Ob 137/09v. In diesem Fall war hinsichtlich der von der Revision herangezogenen Darlehensgewährung nicht behauptet worden, dass die Gesellschaft bereits vor dem 1. 1. 2004 kreditunwürdig war. Weiters spricht die Entscheidung aus, dass das „Stehenlassen“ von Darlehen im Gegensatz zu der von der Judikatur geprägten „alten Rechtslage“ vom EKEG nicht erfasst ist (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, EKEG). Das Darlehen unterlag daher nach der Lage des Falls weder dem „Eigenkapitalersatzrecht ALT“ noch dem EKEG.