Dagegen richtet sich die handschriftliche, teils unleserliche (vgl dazu § 1 Abs 6 OGH-Geo iVm § 58 Abs 2 letzter Satz Geo.) sowie unverständliche, (dennoch) von einem Verteidiger unterschriebene Eingabe des Betroffenen, die als „Grundrechtsbeschwerde“ bezeichnet, aufgrund der inhaltlichen Ausrichtung des Vorbringens (soweit lesbar) jedoch als Antrag auf Verfahrenserneuerung (§ 363a StPO analog) zu werten ist.Dagegen richtet sich die handschriftliche, teils unleserliche vergleiche dazu Paragraph eins, Absatz 6, OGH-Geo in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, letzter Satz Geo.) sowie unverständliche, (dennoch) von einem Verteidiger unterschriebene Eingabe des Betroffenen, die als „Grundrechtsbeschwerde“ bezeichnet, aufgrund der inhaltlichen Ausrichtung des Vorbringens (soweit lesbar) jedoch als Antrag auf Verfahrenserneuerung (Paragraph 363 a, StPO analog) zu werten ist.
Ein Erneuerungsantrag, der sich nicht auf eine Entscheidung des EGMR berufen kann, hat deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine – vom angerufenen Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende – Grundrechtsverletzung im Sinn des § 363a Abs 1 StPO zu erblicken sei. Dabei hat er sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen und seine Argumentation grundsätzlich (soweit nicht Begründungsmängel aufgezeigt oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit getroffener Feststellungen geweckt werden) auf Basis der Tatsachenannahmen der bekämpften Entscheidung methodengerecht zu entwickeln (RIS-Justiz RS0124359, RS0128393).Ein Erneuerungsantrag, der sich nicht auf eine Entscheidung des EGMR berufen kann, hat deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine – vom angerufenen Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende – Grundrechtsverletzung im Sinn des Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO zu erblicken sei. Dabei hat er sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen und seine Argumentation grundsätzlich (soweit nicht Begründungsmängel aufgezeigt oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit getroffener Feststellungen geweckt werden) auf Basis der Tatsachenannahmen der bekämpften Entscheidung methodengerecht zu entwickeln (RIS-Justiz RS0124359, RS0128393).
Diesen Anforderungen wird der Erneuerungsantrag nicht einmal ansatzweise gerecht, lässt sich der Eingabe doch lediglich entnehmen, dass der Betroffene aufgrund der Abnahme seines Laptops im Maßnahmenvollzug Art 6 MRK verletzt erachtet, ohne dass ein verständlicher Bezug zu dem in Rede stehenden Beschluss des Vorsitzenden vom 10. November 2016 hergestellt wird.Diesen Anforderungen wird der Erneuerungsantrag nicht einmal ansatzweise gerecht, lässt sich der Eingabe doch lediglich entnehmen, dass der Betroffene aufgrund der Abnahme seines Laptops im Maßnahmenvollzug Artikel 6, MRK verletzt erachtet, ohne dass ein verständlicher Bezug zu dem in Rede stehenden Beschluss des Vorsitzenden vom 10. November 2016 hergestellt wird.
Der solcherart unzulässige Erneuerungsantrag war daher gemäß § 363b Abs 1 und 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0128394 [T1]).Der solcherart unzulässige Erneuerungsantrag war daher gemäß Paragraph 363 b, Absatz eins und 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0128394 [T1]).