Aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ist das Revisionsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.
Nach Vorlage der außerordentlichen Revision der Beklagten eröffnete das Landesgericht Steyr mit Beschluss vom 21. 4. 2016, 14 S 15/16b, über das Vermögen der Beklagten das Konkursverfahren.
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Parteien ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Wenn der Gegenstand des Rechtsstreits – wie hier (vgl 4 Ob 69/13w) – ein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen ist, kann über ein vor Insolvenzeröffnung erhobenes Rechtsmittel während der gemäß § 7 Abs 1 IO ex lege eintretenden Unterbrechung also nicht entschieden werden. Der Akt ist daher vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0037039, RS0036752, RS0036996 [T7]).Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Parteien ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Wenn der Gegenstand des Rechtsstreits – wie hier vergleiche 4 Ob 69/13w) – ein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen ist, kann über ein vor Insolvenzeröffnung erhobenes Rechtsmittel während der gemäß Paragraph 7, Absatz eins, IO ex lege eintretenden Unterbrechung also nicht entschieden werden. Der Akt ist daher vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0037039, RS0036752, RS0036996 [T7]).