Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 24. April 2015, GZ 14 Hv 11/14t-53, wurde Mag. Simon F***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB (II./) sowie der Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (I./) und der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1 und 4 Z 1, Abs 5 Z 3, 4 und 5 iVm § 161 Abs 1 StGB (III./), je idF vor BGBl I 2015/112, schuldig erkannt.Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 24. April 2015, GZ 14 Hv 11/14t-53, wurde Mag. Simon F***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und 2 StGB (römisch zwei./) sowie der Vergehen des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB (römisch eins./) und der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, Absatz eins und 4 Ziffer eins,, Absatz 5, Ziffer 3, 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins, StGB (römisch drei./), je in der Fassung vor BGBl I 2015/112, schuldig erkannt.
Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wies der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 26. Jänner 2016 (zu AZ 14 Os 86/15a) zurück. Aus deren Anlass hob er das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, in der Subsumtion der dem Schuldspruch II./ zugrundeliegenden Taten auch nach § 156 Abs 2 StGB idF vor BGBl I 2015/112 sowie in der dazu gebildeten Subsumtionseinheit, demgemäß auch im Strafausspruch auf und verwies die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt.Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wies der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 26. Jänner 2016 (zu AZ 14 Os 86/15a) zurück. Aus deren Anlass hob er das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, in der Subsumtion der dem Schuldspruch römisch zwei./ zugrundeliegenden Taten auch nach Paragraph 156, Absatz 2, StGB in der Fassung vor BGBl I 2015/112 sowie in der dazu gebildeten Subsumtionseinheit, demgemäß auch im Strafausspruch auf und verwies die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt.
Mit am 25. August 2016 beim Obersten Gerichtshof eingelangtem Antrag begehrt Mag. Simon F***** die Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO ausdrücklich nur in Ansehung der rechtskräftigen Schuldsprüche wegen der Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (I./) und der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1 und 4 Z 1, Abs 5 Z 3, 4 und 5 iVm § 161 Abs 1 StGB (III./) je idF vor BGBl I 2015/112. Darin behauptet der Erneuerungswerber eine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK, weil das zur Urteilsbegründung herangezogene Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen DDr. Johann N***** auch auf Unterlagen beruhe, die dieser im Rahmen der Befundaufnahme unter dem Eindruck seiner Amtsstellung vom Steuerberater des Angeklagten, der nicht von seiner beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden worden sei, erhalten habe. Das Gericht habe solcherart ein „nichtiges Beweismittel“ verwendet.Mit am 25. August 2016 beim Obersten Gerichtshof eingelangtem Antrag begehrt Mag. Simon F***** die Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO ausdrücklich nur in Ansehung der rechtskräftigen Schuldsprüche wegen der Vergehen des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB (römisch eins./) und der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, Absatz eins und 4 Ziffer eins,, Absatz 5, Ziffer 3, 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins, StGB (römisch drei./) je in der Fassung vor BGBl I 2015/112. Darin behauptet der Erneuerungswerber eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK, weil das zur Urteilsbegründung herangezogene Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen DDr. Johann N***** auch auf Unterlagen beruhe, die dieser im Rahmen der Befundaufnahme unter dem Eindruck seiner Amtsstellung vom Steuerberater des Angeklagten, der nicht von seiner beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden worden sei, erhalten habe. Das Gericht habe solcherart ein „nichtiges Beweismittel“ verwendet.
Darüber hinaus stützt Mag. Simon F***** seinen Antrag darauf, dass der genannte Sachverständige aufgrund des Gebrauchs eines rechtswidrig erlangten Beweismittels befangen sei.