Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig, weil darin nicht aufgezeigt wird, dass die Entscheidung von einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage abhängt. Die Zurückweisung der Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig, weil darin nicht aufgezeigt wird, dass die Entscheidung von einer im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage abhängt. Die Zurückweisung der Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
1. Eingangs ist festzuhalten, dass eine aufrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung – unabhängig von ihrer Höhe – für die Frage der Zulässigkeit der Revision unerheblich ist, es sei denn, die Gegenforderung wurde im Wege einer Widerklage oder eines Zwischenantrags auf Feststellung geltend gemacht (RIS-Justiz RS0042639 [T3]; Kodek in Rechberger, ZPO4 § 502 ZPO Rz 4). Da im Berufungsverfahren vom Kläger der Zuspruch von 7.260,44 EUR sA angestrebt und die Feststellung begehrt wurde, dass die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe, übersteigt der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, jedenfalls 5.000 EUR (§ 502 Abs 2 ZPO), sodass die Revision nicht absolut unzulässig ist.1. Eingangs ist festzuhalten, dass eine aufrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung – unabhängig von ihrer Höhe – für die Frage der Zulässigkeit der Revision unerheblich ist, es sei denn, die Gegenforderung wurde im Wege einer Widerklage oder eines Zwischenantrags auf Feststellung geltend gemacht (RIS-Justiz RS0042639 [T3]; Kodek in Rechberger, ZPO4 Paragraph 502, ZPO Rz 4). Da im Berufungsverfahren vom Kläger der Zuspruch von 7.260,44 EUR sA angestrebt und die Feststellung begehrt wurde, dass die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe, übersteigt der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, jedenfalls 5.000 EUR (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO), sodass die Revision nicht absolut unzulässig ist.
2. Es besteht nunmehr Einigkeit darüber, dass der Geschäftsherr dann, wenn er seinem Auftraggeber für die Schlechterfüllung durch seinen Erfüllungsgehilfen einzustehen hat, vom Erfüllungsgehilfen regelmäßig auch die von ihm aufgewendeten Prozesskosten nach den Grundsätzen des Schadenersatzrechts ersetzt begehren kann (RIS-Justiz RS0115546, RS0045850 [T3]). In seiner neueren Rechtsprechung vertritt der Oberste Gerichtshof zur Kausalitätsfrage die Auffassung, die Prozesskosten stellten eine kausale Folge der Schlechterfüllung dar. Sie seien auch adäquate Schäden, wenn sie nicht bloß durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen bedingt waren (2 Ob 168/01x, SZ 74/119; 6 Ob 100/07k; 5 Ob 125/15s). Nach der in 2 Ob 168/01x vertretenen und jüngst in 7 Ob 114/15p mit eingehender Begründung bestätigten Rechtsansicht sei der in den Kosten eines Passivprozesses bestehende Schaden in den Schutzzweck jener Vertragsnormen einzubeziehen, die den Vertragspartner – insbesondere wenn er davon weiß, dass die Leistung schließlich einem Dritten zugutekommen soll – dazu verpflichten, seine vertraglich geschuldete Leistung ordnungsgemäß zu erbringen. Jene Entscheidungen, die für eine Kostenregresspflicht zusätzlich zur Schlechterfüllung des Vertrags noch eine weitere Voraussetzung wie etwa die Verletzung einer Informationspflicht verlangen, betreffen – wie im konkreten Fall – jeweils einen Aktivprozess als Vorprozess (RIS-Justiz RS0045850 [T22]). Auf die Frage, ob der als Gegenforderung eingewendete Schadenersatzanspruch die Verletzung weiterer Vertragspflichten erfordert, ist jedoch aus folgenden Erwägungen nicht näher einzugehen.
3. Die Beklagte geht in ihrer Revision ohne Auseinandersetzung mit diesen vom Berufungsgericht in seiner Zulassungsbegründung angesprochenen Rechtsprechungslinien davon aus, den Kläger treffe eine vertragliche Aufklärungspflicht, deren Verletzung ihn auch für den (allein noch Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden) Prozessaufwand im Vorverfahren ab Klageeinbringung bis zur Tagsatzung vom 18. 10. 2012 haftbar mache.
Mit diesem Vorbringen wird aber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt. Selbst wenn man von einer sofortigen Informations- bzw Aufklärungsverpflichtung des Klägers über die nicht vertragsgemäße Erbringung seiner Leistungen an der Elektroanlage ausgehen und ihm eine schuldhafte Verletzung dieser Verpflichtung unterstellen wollte, müsste diese Pflichtverletzung für das Vorverfahren bzw die bis zum 18. 10. 2012 aufgelaufenen Prozesskosten kausal sein. Das Berufungsgericht gelangte diesbezüglich zum Ergebnis, dass lediglich die Kosten des Vorprozesses ab der Tagsatzung am 18. 10. 2012 in einem kausalen Zusammenhang zur Fehlleistung des Klägers stehen. Die Verneinung der natürlichen Kausalität ist aber als Tatsachenfeststellung einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS-Justiz RS0022582). Im Übrigen wird in der Revision auch nicht behauptet, dass die (hier) Beklagte von der Klagsführung im Vorverfahren bei Kenntnis davon, dass der Kläger die Arbeiten an der elektrischen Anlage nicht vertragsgerecht erbracht habe, abgesehen hätte.
4. Das in der Zulassungsbegründung weiters angesprochene kostenersatzrechtliche Erfolgsprinzip (§§ 41, 43 ZPO) betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen den Parteien eines Zivilprozesses (Kläger und Beklagten bzw den auf der obsiegenden Seite beigetretenen Nebenintervenienten). Davon ist aber die – hier entscheidungswesentliche – Frage zu trennen, ob der Beklagten auf schadenersatzrechtlicher Grundlage Anspruch auf Ersatz der Kosten des (gegen einen Dritten) geführten verlorenen Vorprozesses infolge Schlechterfüllung ihres Erfüllungsgehilfen zukommt.4. Das in der Zulassungsbegründung weiters angesprochene kostenersatzrechtliche Erfolgsprinzip (Paragraphen 41, 43, ZPO) betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen den Parteien eines Zivilprozesses (Kläger und Beklagten bzw den auf der obsiegenden Seite beigetretenen Nebenintervenienten). Davon ist aber die – hier entscheidungswesentliche – Frage zu trennen, ob der Beklagten auf schadenersatzrechtlicher Grundlage Anspruch auf Ersatz der Kosten des (gegen einen Dritten) geführten verlorenen Vorprozesses infolge Schlechterfüllung ihres Erfüllungsgehilfen zukommt.
Mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO war die Revision daher zurückzuweisen.Mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war die Revision daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RIS-Justiz RS0102059).Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RIS-Justiz RS0102059).