Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 5 und 6 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die Verfahrensrüge (Z 5) wendet sich gegen die Abweisung des Antrags auf Vernehmung der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. L*****, bei welcher der Angeklagte seit 2010 in Behandlung stehe, die bei diesem auch die Diagnose Schizophrenie gestellt und die Medikation mit anti-psychotischen Medikamenten verordnet habe. Begründend hatte der Verteidiger ausgeführt, dass dies „für eine abschließende Beurteilung, ob beim Angeklagten in psychiatrischer Sicht die Voraussetzungen des § 11 StGB vorliegen, von entscheidender Bedeutung“ sei, „dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der gerichtliche Sachverständige in der heutigen Hauptverhandlung das Vorliegen einer psychotischen Symptomatik verneint“ habe (ON 69 S 34 f, ON 80 S 13). Dem Beschwerdevorbringen zuwider wurden durch die Abweisung dieses Beweisantrags (ON 80 S 14) Verteidigungsrechte nicht verletzt:Die Verfahrensrüge (Ziffer 5,) wendet sich gegen die Abweisung des Antrags auf Vernehmung der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. L*****, bei welcher der Angeklagte seit 2010 in Behandlung stehe, die bei diesem auch die Diagnose Schizophrenie gestellt und die Medikation mit anti-psychotischen Medikamenten verordnet habe. Begründend hatte der Verteidiger ausgeführt, dass dies „für eine abschließende Beurteilung, ob beim Angeklagten in psychiatrischer Sicht die Voraussetzungen des Paragraph 11, StGB vorliegen, von entscheidender Bedeutung“ sei, „dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der gerichtliche Sachverständige in der heutigen Hauptverhandlung das Vorliegen einer psychotischen Symptomatik verneint“ habe (ON 69 S 34 f, ON 80 S 13). Dem Beschwerdevorbringen zuwider wurden durch die Abweisung dieses Beweisantrags (ON 80 S 14) Verteidigungsrechte nicht verletzt:
Der vom Erstgericht bestellte psychiatrische Sachverständige Univ. Doz. Dr. Karl D***** hat die an ihn gerichtete Frage in Zusammenhang mit der Zurechnungsfähigkeit (§ 11 StGB) des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt abschließend – ohne dass das Antragsvorbringen diesbezüglich Mängel im Sinn des § 127 Abs 3 StPO behauptet hätte – beantwortet und dabei auch die Krankengeschichte der Suchtberatungsstelle, in der die als Zeugin beantragte, den Angeklagten behandelnde Ärztin Dr. L***** arbeitet, berücksichtigt (ON 80 S 6 ff).Der vom Erstgericht bestellte psychiatrische Sachverständige Univ. Doz. Dr. Karl D***** hat die an ihn gerichtete Frage in Zusammenhang mit der Zurechnungsfähigkeit (Paragraph 11, StGB) des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt abschließend – ohne dass das Antragsvorbringen diesbezüglich Mängel im Sinn des Paragraph 127, Absatz 3, StPO behauptet hätte – beantwortet und dabei auch die Krankengeschichte der Suchtberatungsstelle, in der die als Zeugin beantragte, den Angeklagten behandelnde Ärztin Dr. L***** arbeitet, berücksichtigt (ON 80 S 6 ff).
Zudem sind Zeugen – mögen sie auch über besondere Fachkenntnisse verfügen – bloß über ihre sinnlichen Wahrnehmungen von Tatsachen, nicht jedoch über (nach Art eines Gutachtens gezogene) Schlussfolgerungen, die hier aber gerade das Beweisthema bildeten, zu vernehmen (RIS-Justiz RS0097540). Dass die begehrte Beweisaufnahme ein über die bereits schriftlich vorliegende Krankengeschichte hinausgehendes Ergebnis erwarten lasse, zeigte der Antrag nicht auf (vgl aber RIS-Justiz RS0118444).Zudem sind Zeugen – mögen sie auch über besondere Fachkenntnisse verfügen – bloß über ihre sinnlichen Wahrnehmungen von Tatsachen, nicht jedoch über (nach Art eines Gutachtens gezogene) Schlussfolgerungen, die hier aber gerade das Beweisthema bildeten, zu vernehmen (RIS-Justiz RS0097540). Dass die begehrte Beweisaufnahme ein über die bereits schriftlich vorliegende Krankengeschichte hinausgehendes Ergebnis erwarten lasse, zeigte der Antrag nicht auf vergleiche aber RIS-Justiz RS0118444).
Das den Antrag ergänzende Vorbringen im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde unterliegt dem Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).
Die Fragenrüge (Z 6) reklamiert unter Hinweis auf eine Passage im Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Univ.-Doz. Dr. Karl D*****, wonach es „durchaus glaubhaft und nachvollziehbar“ sei, dass sich der Angeklagte in einem „affektiven Erregungszustand befunden“ habe und es (richtig:) „menschlich“ sei, dass dies zu einer Verminderung der Impulskontrolle führe (ON 80 S 12), die Stellung einer Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlags (§ 76 StGB).Die Fragenrüge (Ziffer 6,) reklamiert unter Hinweis auf eine Passage im Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Univ.-Doz. Dr. Karl D*****, wonach es „durchaus glaubhaft und nachvollziehbar“ sei, dass sich der Angeklagte in einem „affektiven Erregungszustand befunden“ habe und es (richtig:) „menschlich“ sei, dass dies zu einer Verminderung der Impulskontrolle führe (ON 80 S 12), die Stellung einer Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlags (Paragraph 76, StGB).
Gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge verlangt vom Beschwerdeführer die deutliche und bestimmte Bezeichnung einerseits der vermissten Fragen, andererseits jenes Sachverhalts, auf den die Rechtsbegriffe der §§ 312 ff StPO abstellen, somit vorliegend eines die begehrte Eventualfrage indizierenden Tatsachensubstrats (RIS-Justiz RS0117447; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 23). Der vorzunehmende Vergleich der in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachen mit der der Eventualfragestellung zugrunde liegenden rechtlichen Kategorie ist nicht auf der Grundlage einzelner isoliert betrachteter Beweisergebnisse, sondern unter Berücksichtigung sämtlicher (für die in Rede stehende Subsumtionsfrage entscheidender) Verfahrens-ergebnisse in ihrer Gesamtheit zu führen (RIS-Justiz RS0120766 [T4]).Gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge verlangt vom Beschwerdeführer die deutliche und bestimmte Bezeichnung einerseits der vermissten Fragen, andererseits jenes Sachverhalts, auf den die Rechtsbegriffe der Paragraphen 312, ff StPO abstellen, somit vorliegend eines die begehrte Eventualfrage indizierenden Tatsachensubstrats (RIS-Justiz RS0117447; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 23). Der vorzunehmende Vergleich der in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachen mit der der Eventualfragestellung zugrunde liegenden rechtlichen Kategorie ist nicht auf der Grundlage einzelner isoliert betrachteter Beweisergebnisse, sondern unter Berücksichtigung sämtlicher (für die in Rede stehende Subsumtionsfrage entscheidender) Verfahrens-ergebnisse in ihrer Gesamtheit zu führen (RIS-Justiz RS0120766 [T4]).
Diesem Kriterium entspricht die Rüge nicht, lässt sie doch außer Acht, dass der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung damit verantwortete, dass er dem Opfer unabsichtlich einen Stich in den Hals versetzt habe, weil er zuerst sich selbst mit dem Messer umbringen wollte, das Opfer jedoch seine Hand nahm und ihn daran zu hindern versuchte (ON 69 S 5 ff, ON 80 S 15). Solcherart nennt sie kein Sachverhaltssubstrat, das indiziert, der Angeklagte habe sich (in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung) zu einer Tötungshandlung hinreißen lassen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.