Dagegen richtet sich die nominell auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.Dagegen richtet sich die nominell auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Nichtzulassung der vom Verteidiger in der Hauptverhandlung an die Zeugin Michelle M***** gestellten Frage, „wofür“ diese den Zuspruch von 4.000 Euro als Privatbeteiligte begehre (ON 14 S 54 f).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert die Nichtzulassung der vom Verteidiger in der Hauptverhandlung an die Zeugin Michelle M***** gestellten Frage, „wofür“ diese den Zuspruch von 4.000 Euro als Privatbeteiligte begehre (ON 14 S 54 f).
Sie scheitert bereits daran, dass – wiewohl anstelle des zuständigen Vorsitzenden (§ 249 Abs 2 StPO) der Schöffensenat die Frage untersagte – ein den Begründungserfordernissen entsprechender (vgl Danek/Mann, WK-StPO § 238 Rz 7/1; RIS-Justiz RS0118060), sinnliche Wahrnehmungen eines Zeugen zur Schuldfrage betreffender (RIS-Justiz RS0097540, RS0097545) Antrag iSd § 238 Abs 2 StPO nicht gestellt worden war (RIS-Justiz RS0099250).Sie scheitert bereits daran, dass – wiewohl anstelle des zuständigen Vorsitzenden (Paragraph 249, Absatz 2, StPO) der Schöffensenat die Frage untersagte – ein den Begründungserfordernissen entsprechender vergleiche Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 238, Rz 7/1; RIS-Justiz RS0118060), sinnliche Wahrnehmungen eines Zeugen zur Schuldfrage betreffender (RIS-Justiz RS0097540, RS0097545) Antrag iSd Paragraph 238, Absatz 2, StPO nicht gestellt worden war (RIS-Justiz RS0099250).
Die in diesem Zusammenhang erhobene Behauptung einer – bei der Vernehmung der genannten Zeugin gezeigten – Voreingenommenheit des Vorsitzenden (der Sache nach Z 1 iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO) entzieht sich infolge Nichteinhaltung der entsprechenden Rügeobliegenheit in der Hauptverhandlung einer Überprüfung. Warum aus verschiedenen beweiswürdigenden Textstellen der Urteilsausfertigung zu schließen sei, dass sich der Vorsitzende bereits vor Urteilsfällung eine Meinung über den Fall gebildet habe und auch angesichts allfälliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht gewillt gewesen sei, von dieser abzugehen (RIS-Justiz RS0096733), legt die Beschwerde nicht dar.Die in diesem Zusammenhang erhobene Behauptung einer – bei der Vernehmung der genannten Zeugin gezeigten – Voreingenommenheit des Vorsitzenden (der Sache nach Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) entzieht sich infolge Nichteinhaltung der entsprechenden Rügeobliegenheit in der Hauptverhandlung einer Überprüfung. Warum aus verschiedenen beweiswürdigenden Textstellen der Urteilsausfertigung zu schließen sei, dass sich der Vorsitzende bereits vor Urteilsfällung eine Meinung über den Fall gebildet habe und auch angesichts allfälliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht gewillt gewesen sei, von dieser abzugehen (RIS-Justiz RS0096733), legt die Beschwerde nicht dar.
Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider ist das Protokoll über die kontradiktorische Vernehmung der Zeugin Michelle M***** (ON 3) rechtmäßig (§ 252 Abs 2a StPO) in der Hauptverhandlung vorgekommen (ON 14 S 63) und war demnach im Urteil zu berücksichtigen.Der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist das Protokoll über die kontradiktorische Vernehmung der Zeugin Michelle M***** (ON 3) rechtmäßig (Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO) in der Hauptverhandlung vorgekommen (ON 14 S 63) und war demnach im Urteil zu berücksichtigen.
Entgegen dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) hat sich das Schöffengericht mit den teilweise divergierenden Aussagen der Zeugen Michelle M*****, Christine M***** und Mario M***** über die – den Angeklagten und die Tat betreffenden – Äußerungen der Erstgenannten ihren Eltern gegenüber hinreichend auseinandergesetzt (US 6, 11, 13 ff) und war dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend zu einer weitergehenden Erörterung nicht verhalten (vgl RIS-Justiz RS0098377).Entgegen dem Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) hat sich das Schöffengericht mit den teilweise divergierenden Aussagen der Zeugen Michelle M*****, Christine M***** und Mario M***** über die – den Angeklagten und die Tat betreffenden – Äußerungen der Erstgenannten ihren Eltern gegenüber hinreichend auseinandergesetzt (US 6, 11, 13 ff) und war dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend zu einer weitergehenden Erörterung nicht verhalten vergleiche RIS-Justiz RS0098377).
Keine entscheidenden Tatsachen werden mit der Behauptung einer die Feststellungen zu einem Aufsuchen des Hauses der Familie M***** durch den Angeklagten im Mai 2011 betreffenden Unvollständigkeit angesprochen.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) beschränkt sich auf aus Erwägungen der Tatrichter abgeleitete Einwände, eigenständige beweiswürdigende Erörterungen, Hypothesen und Spekulationen, ohne durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld-
oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung aufzuzeigen. Sie vermag daher keine aus den Akten abgeleiteten erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Tatsachenrügen, die in dieser Weise auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (vgl RIS-Justiz RS0118780).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) beschränkt sich auf aus Erwägungen der Tatrichter abgeleitete Einwände, eigenständige beweiswürdigende Erörterungen, Hypothesen und Spekulationen, ohne durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld-, oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung aufzuzeigen. Sie vermag daher keine aus den Akten abgeleiteten erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Tatsachenrügen, die in dieser Weise auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen vergleiche RIS-Justiz RS0118780).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.