Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.
Dem Einwand der Beschwerde zuwider blieben die Feststellungen zur gewerbsmäßigen Tendenz des Angeklagten (US 4) nicht unbegründet (Z 5 vierter Fall), sondern sie wurden ohne Verstoß gegen Grundsätze logischen Denkens und allgemeine Erfahrungssätze auf die einschlägige Vorverurteilung, die von den Tatrichtern angestellte „Gewinnüberlegung“ (US 5), die professionelle Handlungsweise des Angeklagten im Zug der ersten Schmuggelfahrt (US 6) sowie auf seine schwierige wirtschaftliche Lage in Österreich, die erhebliche Schuldenbelastung und auf die Delinquenz in Bezug auf Suchtgifte verschiedener Art (US 8) gestützt. Dass diese Begründung dem Rechtsmittelwerber nicht überzeugend erscheint, stellt den in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrund nicht dar (RIS-Justiz RS0099455).Dem Einwand der Beschwerde zuwider blieben die Feststellungen zur gewerbsmäßigen Tendenz des Angeklagten (US 4) nicht unbegründet (Ziffer 5, vierter Fall), sondern sie wurden ohne Verstoß gegen Grundsätze logischen Denkens und allgemeine Erfahrungssätze auf die einschlägige Vorverurteilung, die von den Tatrichtern angestellte „Gewinnüberlegung“ (US 5), die professionelle Handlungsweise des Angeklagten im Zug der ersten Schmuggelfahrt (US 6) sowie auf seine schwierige wirtschaftliche Lage in Österreich, die erhebliche Schuldenbelastung und auf die Delinquenz in Bezug auf Suchtgifte verschiedener Art (US 8) gestützt. Dass diese Begründung dem Rechtsmittelwerber nicht überzeugend erscheint, stellt den in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrund nicht dar (RIS-Justiz RS0099455).
Soweit der Rechtsmittelwerber die dazu angestellten Erwägungen des Erstgerichts kritisiert, bekämpft er lediglich nach Art einer - im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen - Berufung wegen Schuld die Beweiswürdigung der Tatrichter.
Die Frage, wann und aufgrund welcher Umstände der „Entschluss“ gefasst wurde, sich durch den Schmuggel von Suchtgift eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, betrifft keine entscheidende Tatsache, sodass die daran anknüpfende Kritik (der Sache nach auch Z 9 lit a) ins Leere geht.Die Frage, wann und aufgrund welcher Umstände der „Entschluss“ gefasst wurde, sich durch den Schmuggel von Suchtgift eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, betrifft keine entscheidende Tatsache, sodass die daran anknüpfende Kritik (der Sache nach auch Ziffer 9, Litera a,) ins Leere geht.
Der zu A./III./ erhobene Einwand unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) in Bezug auf den „Tatplan“ hinsichtlich des Verkaufs von Kokain an Thomas P***** stellt gleichfalls bloß Kritik an der Beweiswürdigung dar, ohne nichtigkeitsbegründende Umstände aufzuzeigen. Wegen gewerbsmäßiger Begehung wurde der Angeklagte zu diesem Faktum im Übrigen - ungeachtet der sprachlich missverständlichen Formulierung im Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO - nicht verurteilt (vgl US 2, 9).Der zu A./III./ erhobene Einwand unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) in Bezug auf den „Tatplan“ hinsichtlich des Verkaufs von Kokain an Thomas P***** stellt gleichfalls bloß Kritik an der Beweiswürdigung dar, ohne nichtigkeitsbegründende Umstände aufzuzeigen. Wegen gewerbsmäßiger Begehung wurde der Angeklagte zu diesem Faktum im Übrigen - ungeachtet der sprachlich missverständlichen Formulierung im Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO - nicht verurteilt vergleiche US 2, 9).
Der Beziehungsstatus zwischen Naida A***** und Markus K***** betrifft ebenso wenig eine entscheidende Tatsache (zum Begriff siehe RIS-Justiz RS0117264) wie der (ursprüngliche) Grund für die Fahrt nach C***** und die Frage, von wem die Initiative dazu ausging.
Dass die Tatrichter den Angaben der Zeugin A***** teils gefolgt sind, teils ihr aber keinen Glauben geschenkt haben, stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar (RIS-Justiz RS0098372). Den Umstand, dass diese Zeugin „durchaus in sich widersprüchliche Angaben machte“, haben die Tatrichter bei Würdigung der Beweisergebnisse mitberücksichtigt (US 6; Z 5 zweiter Fall).Dass die Tatrichter den Angaben der Zeugin A***** teils gefolgt sind, teils ihr aber keinen Glauben geschenkt haben, stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar (RIS-Justiz RS0098372). Den Umstand, dass diese Zeugin „durchaus in sich widersprüchliche Angaben machte“, haben die Tatrichter bei Würdigung der Beweisergebnisse mitberücksichtigt (US 6; Ziffer 5, zweiter Fall).
Die Konstatierungen zum Ankauf und daraus folgend zum Schmuggel von 27 Gramm Crystal-Meth in C***** (A./I./) gründeten die Tatrichter logisch und empirisch mängelfrei auf die im Einzelnen gewürdigte und in diesem Punkt für glaubwürdig befundene Aussage der Zeugin A***** (US 5 f). Der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Zeugin aufgrund des von dieser in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher ist aber der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen (RIS-Justiz RS0106588). Soweit die Beschwerde den Erwägungen der Tatrichter eine eigenständige Bewertung der Angaben dieser Zeugin sowie „weit naheliegendere Varianten“ des Geschehens entgegenhält, verbleibt sie wiederum im Bereich einer nach Art einer Berufung wegen Schuld vorgetragenen Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter.
Der an mehreren Stellen der Rechtsmittelschrift erhobene Vorwurf der Aktenwidrigkeit verkennt, dass eine solche nur dann vorliegt, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099547), nicht aber, wenn die Tatrichter aus den erhobenen Beweisen mängelfrei andere als vom Beschwerdeführer gewünschte Schlussfolgerungen gezogen haben (RIS-Justiz RS0099524).
Die prozessordnungskonforme Darstellung einer Tatsachenrüge (Z 5a) verlangt, aus dem in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismaterial unter konkreter Bezugnahme auf solches anhand einer Gesamtbetrachtung der tatrichterlichen Beweiswürdigung erhebliche Bedenken gegen die Urteilsfeststellungen zu entscheidenden Tatsachen abzuleiten (RIS-Justiz RS0117446). Diesen Kriterien wird die Beschwerde nicht gerecht, indem sie unter Verweis auf das zur Mängelrüge (Z 5) Vorgebrachte die Beweiswürdigung der Tatrichter pauschal als „völlig spekulativ“ und „von jeglichen getätigten Aussagen“ abweichend bezeichnet.Die prozessordnungskonforme Darstellung einer Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) verlangt, aus dem in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismaterial unter konkreter Bezugnahme auf solches anhand einer Gesamtbetrachtung der tatrichterlichen Beweiswürdigung erhebliche Bedenken gegen die Urteilsfeststellungen zu entscheidenden Tatsachen abzuleiten (RIS-Justiz RS0117446). Diesen Kriterien wird die Beschwerde nicht gerecht, indem sie unter Verweis auf das zur Mängelrüge (Ziffer 5,) Vorgebrachte die Beweiswürdigung der Tatrichter pauschal als „völlig spekulativ“ und „von jeglichen getätigten Aussagen“ abweichend bezeichnet.
Mit Blick auf § 290 Abs 1 StPO bleibt anzumerken, dass das Urteil zu A./III./ keine Feststellungen zum Erwerb und Besitz von Suchtgift (§ 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG) enthält. Ein über die unrichtige Subsumtion hinausgehender Nachteil für den Angeklagten ist damit jedoch nicht verbunden, weil sie sich weder auf den konkret zu bildenden Strafrahmen nach § 28a Abs 2 SMG auswirkte noch daraus unrichtige, für ihn nachteilige Strafzumessungstatsachen abgeleitet wurden (US 9; Z 11). In diesem Umfang ist das Oberlandesgericht bei seiner Berufungsentscheidung auch nicht an den fehlerhaften Ausspruch des Erstgerichts gebunden (RIS-Justiz RS0118870).Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, StPO bleibt anzumerken, dass das Urteil zu A./III./ keine Feststellungen zum Erwerb und Besitz von Suchtgift (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG) enthält. Ein über die unrichtige Subsumtion hinausgehender Nachteil für den Angeklagten ist damit jedoch nicht verbunden, weil sie sich weder auf den konkret zu bildenden Strafrahmen nach Paragraph 28 a, Absatz 2, SMG auswirkte noch daraus unrichtige, für ihn nachteilige Strafzumessungstatsachen abgeleitet wurden (US 9; Ziffer 11,). In diesem Umfang ist das Oberlandesgericht bei seiner Berufungsentscheidung auch nicht an den fehlerhaften Ausspruch des Erstgerichts gebunden (RIS-Justiz RS0118870).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über Berufung und Beschwerde ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über Berufung und Beschwerde ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.