Die Verfahrensrüge (Z 5), der Schwurgerichtshof hätte - dem Antrag (ON 68 S 120) des Angeklagten zuwider - trotz unzureichender Begründung des zur Hauptfrage 1./ ergangenen Wahrspruchs der Geschworenen in deren Niederschrift (§ 331 Abs 3 StPO), wonach der Angeklagte wissen musste, dass ein Bauchstich tödlich sein kann und unter Berücksichtigung der einen Tötungsvorsatz bestreitenden Verantwortung des Genannten kein Moniturverfahren angeordnet, verfehlt den Bezugspunkt dieses Nichtigkeitsgrundes, der auf in der Hauptverhandlung gestellte Anträge abzielt, während das Moniturverfahren außerhalb derselben stattfindet (§§ 319, 340 Abs 1 StPO; RIS-Justiz RS0116945). Die Ablehnung von im Rahmen der Anhörung nach § 332 Abs 4 StPO gestellten Anträgen, den Geschworenen die Verbesserung des Wahrspruchs aufzutragen, ist weder unter dem Blickwinkel der Z 5 noch der Z 10 des § 345 Abs 1 StPO von Bedeutung.Die Verfahrensrüge (Ziffer 5,), der Schwurgerichtshof hätte - dem Antrag (ON 68 S 120) des Angeklagten zuwider - trotz unzureichender Begründung des zur Hauptfrage 1./ ergangenen Wahrspruchs der Geschworenen in deren Niederschrift (Paragraph 331, Absatz 3, StPO), wonach der Angeklagte wissen musste, dass ein Bauchstich tödlich sein kann und unter Berücksichtigung der einen Tötungsvorsatz bestreitenden Verantwortung des Genannten kein Moniturverfahren angeordnet, verfehlt den Bezugspunkt dieses Nichtigkeitsgrundes, der auf in der Hauptverhandlung gestellte Anträge abzielt, während das Moniturverfahren außerhalb derselben stattfindet (Paragraphen 319, 340, Absatz eins, StPO; RIS-Justiz RS0116945). Die Ablehnung von im Rahmen der Anhörung nach Paragraph 332, Absatz 4, StPO gestellten Anträgen, den Geschworenen die Verbesserung des Wahrspruchs aufzutragen, ist weder unter dem Blickwinkel der Ziffer 5, noch der Ziffer 10, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO von Bedeutung.
Auch ein allfälliger Widerspruch zwischen Niederschrift und Wahrspruch ohne (diesen betreffenden) Verbesserungsauftrag ist im Übrigen unter dem Aspekt der Nichtigkeitsgründe nicht relevant (RIS-Justiz RS0118546; Philipp, WK-StPO § 331 Rz 13a; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 69). Das Gesetz verlangt von den Laienrichtern weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht eine „anfechtungsfeste“ Begründung ihres Wahrspruchs (RIS-Justiz RS0101019). Folgerichtig kann der Inhalt der in § 331 Abs 3 StPO bezeichneten Niederschrift nur über Anfechtung aus Z 10 - deren Voraussetzungen aktuell nicht vorliegen (12 Os 60/12h) - zur Urteilsnichtigkeit führen (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 71).Auch ein allfälliger Widerspruch zwischen Niederschrift und Wahrspruch ohne (diesen betreffenden) Verbesserungsauftrag ist im Übrigen unter dem Aspekt der Nichtigkeitsgründe nicht relevant (RIS-Justiz RS0118546; Philipp, WK-StPO Paragraph 331, Rz 13a; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 69). Das Gesetz verlangt von den Laienrichtern weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht eine „anfechtungsfeste“ Begründung ihres Wahrspruchs (RIS-Justiz RS0101019). Folgerichtig kann der Inhalt der in Paragraph 331, Absatz 3, StPO bezeichneten Niederschrift nur über Anfechtung aus Ziffer 10, - deren Voraussetzungen aktuell nicht vorliegen (12 Os 60/12h) - zur Urteilsnichtigkeit führen (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 71).
Die gesetzmäßige Ausführung einer Fragenrüge (Z 6) - hier in Richtung §§ 15, 76 StPO - erfordert die deutliche und bestimmte Bezeichnung der vermissten Fragestellung und des sie indizierenden Tatsachensubstrats in der Hauptverhandlung samt Angabe der Fundstellen in den Akten (RIS-Justiz RS0119418, RS0119417, RS0117447, RS0100860). Beruft sich der Nichtigkeitswerber bei der Kritik an der Unterlassung der Aufnahme einer Eventualfrage in den Fragenkatalog auf ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Verfahrensergebnis, darf er den Nachweis der geltend gemachten Nichtigkeit nicht bloß auf der Grundlage einzelner, isoliert aus dem Kontext der Gesamtverantwortung gerissener Sätze führen (vgl 15 Os 201/98, 11 Os 30/02), sondern hat vielmehr die Verantwortung in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen. Durch selektives Betonen einzelner Aussageteile unter Außerachtlassen des Zusammenhangs wird die Indizwirkung für eine angestrebte Zusatzfrage nicht dargetan (RIS-Justiz RS0117447 [T2, T4]; RS0100464).Die gesetzmäßige Ausführung einer Fragenrüge (Ziffer 6,) - hier in Richtung Paragraphen 15, 76, StPO - erfordert die deutliche und bestimmte Bezeichnung der vermissten Fragestellung und des sie indizierenden Tatsachensubstrats in der Hauptverhandlung samt Angabe der Fundstellen in den Akten (RIS-Justiz RS0119418, RS0119417, RS0117447, RS0100860). Beruft sich der Nichtigkeitswerber bei der Kritik an der Unterlassung der Aufnahme einer Eventualfrage in den Fragenkatalog auf ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Verfahrensergebnis, darf er den Nachweis der geltend gemachten Nichtigkeit nicht bloß auf der Grundlage einzelner, isoliert aus dem Kontext der Gesamtverantwortung gerissener Sätze führen vergleiche 15 Os 201/98, 11 Os 30/02), sondern hat vielmehr die Verantwortung in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen. Durch selektives Betonen einzelner Aussageteile unter Außerachtlassen des Zusammenhangs wird die Indizwirkung für eine angestrebte Zusatzfrage nicht dargetan (RIS-Justiz RS0117447 [T2, T4]; RS0100464).
Das Vorbringen des sich weder mit einer vorsätzlichen Tötung noch mit einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung verantwortenden (ON 68 S 18, 23 f, 54, 81, 116, 118) Beschwerdeführers genügt diesen Anforderungen nicht: Sie stützt sich nämlich bloß auf aus dem Kontext gelöste Angaben des Angeklagten anlässlich seiner tatsachengeständigen Verantwortung vor der Polizei (ON 2 S 119 ff), auf einzelne Passagen aus seiner insbesondere zur Verwendung eines Messers gänzlich leugnenden, wechselseitige Tätlichkeiten bekundenden Einlassung in der Hauptverhandlung (ON 68 S 16) sowie auf Zeugenaussagen über eine „Schlägerei“ (ON 68 S 51) und „totales Chaos“ (ON 68 S 59).
Ausgehend davon orientiert sich auch die gegen die unterlassene Stellung einer auf Notwehr (§ 3 Abs 1 StGB), deren allfällige Überschreitung (§ 3 Abs 2 StGB) sowie auf die irrtümliche Annahme einer rechtfertigenden Notwehrsituation (§ 8 StGB) abzielenden eigentlichen Zusatzfrage geübte (beide Schuldsprüche betreffende) Kritik nicht an den Prozessgesetzen.Ausgehend davon orientiert sich auch die gegen die unterlassene Stellung einer auf Notwehr (Paragraph 3, Absatz eins, StGB), deren allfällige Überschreitung (Paragraph 3, Absatz 2, StGB) sowie auf die irrtümliche Annahme einer rechtfertigenden Notwehrsituation (Paragraph 8, StGB) abzielenden eigentlichen Zusatzfrage geübte (beide Schuldsprüche betreffende) Kritik nicht an den Prozessgesetzen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.