Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5,, und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden in Ansehung der vom Erstgericht geladenen, bei der Hauptverhandlung aber nicht erschienenen Zeugin Kerstin G***** Verteidigungsrechte nicht verletzt. Dem Antrag wurde nämlich de facto stattgegeben (ON 159 S 26), die Verfügung aber nicht (vollständig) effektuiert, wobei eine Stellungnahme der (entschuldigten) Zeugin (ON 158) zur Verlesung gelangte. Der Mangel liegt daher, anders als Z 4 verlangt, nicht in dem über diesen Antrag gefassten Beschluss, zumal das Verhalten des Gerichts keine Täuschung des Antragstellers bewirkte. Somit hätte der aus dem Beschluss Berechtigte auch dessen Umsetzung verlangen müssen, um gegen die Entscheidung über dieses Begehren zur Anfechtung berechtigt zu sein (RIS-Justiz RS0117404; Ratz in WK-StPO § 281 Rz 317).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden in Ansehung der vom Erstgericht geladenen, bei der Hauptverhandlung aber nicht erschienenen Zeugin Kerstin G***** Verteidigungsrechte nicht verletzt. Dem Antrag wurde nämlich de facto stattgegeben (ON 159 S 26), die Verfügung aber nicht (vollständig) effektuiert, wobei eine Stellungnahme der (entschuldigten) Zeugin (ON 158) zur Verlesung gelangte. Der Mangel liegt daher, anders als Ziffer 4, verlangt, nicht in dem über diesen Antrag gefassten Beschluss, zumal das Verhalten des Gerichts keine Täuschung des Antragstellers bewirkte. Somit hätte der aus dem Beschluss Berechtigte auch dessen Umsetzung verlangen müssen, um gegen die Entscheidung über dieses Begehren zur Anfechtung berechtigt zu sein (RIS-Justiz RS0117404; Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 317).
Im Übrigen konnte der Antrag auf Vernehmung dieser Zeugin mit der Begründung, „dass das die Beamtin ist, die tatsächlich die Auswahl vornimmt, und der Angeklagte keinen Einfluss darauf hatte“ (ON 147 S 3), sanktionslos abgewiesen werden, weil er nicht darlegte, inwieweit er für die Schuld- und Subsumtionsfrage von Bedeutung sein sollte (RIS-Justiz RS0118444). Der erneute Antrag auf Vernehmung dieser Zeugin (ON 147 S 66) war unbeachtlich, weil das angeführte Beweisthema, „dass die Abwesenheit von der Station lediglich eine halbe Stunde war und daher die Vorwürfe auch zeitlich nicht stattfinden hätten können“, sowie „dass die Stunde pauschal gutgeschrieben wurde und es lediglich eine halbe Stunde gedauert hat“, nicht erkennen ließ, auf welches Anklagefaktum sich der Antrag bezog, wobei die Dauer des Angriffs bei beiden Schuldsprüchen keine entscheidende Tatsache betrifft.
Im Hinblick darauf, dass die verurteilten Taten jeweils im Aufenthaltsraum begangen wurden (US 3, US 5f), wurde dem Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheins in der Wäscherei, in der Kantine und in der Gefangenengeldverwaltung (ON 147 S 3) zu Recht nicht entsprochen.
Auch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung der Zeugin R***** (ON 147 S 65) verletzte keine Verteidigungsrechte, weil diesem nicht zu entnehmen war, weshalb die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis, „dass die Anschuldigungen gegen den Angeklagten aber auch gegen andere ungerechtfertigt durch die Justizwachebeamtin K***** erhoben worden sind, die sich selbst in einem Ausnahmezustand befunden hat“ (ON 147 S 3), erwarten ließe, und er daher auf eine unzulässige Erkundigungsbeweisführung abzielte (RIS-Justiz RS0118444; RS0099453 [T1], RS0118123).
Da die Dienstpläne bzw Dienstaufzeichnungen bereits beigeschafft worden waren, ging der Antrag auf deren Beischaffung (ON 147 S 3) ins Leere und konnte daher schon deshalb ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen werden (ON 147 S 65 f). Im Übrigen legte auch er nicht dar, weshalb das behauptete Ergebnis, wonach „es überhaupt kein Zusammentreffen gegeben haben kann“, zu erwarten wäre.
Die Erklärung des Verteidigers am 14. September 2015 (ON 159 S 61), „hinsichtlich der Absprachen müsste man die Zeugen W*****, M***** und S***** neuerlich hören“, entspricht nicht den Erfordernissen eines Beweisantrags (RIS-Justiz RS0118060; Ratz in WK-StPO § 281 Rz 327), sodass der diesbezüglichen Verfahrensrüge die Grundlage fehlt.Die Erklärung des Verteidigers am 14. September 2015 (ON 159 S 61), „hinsichtlich der Absprachen müsste man die Zeugen W*****, M***** und S***** neuerlich hören“, entspricht nicht den Erfordernissen eines Beweisantrags (RIS-Justiz RS0118060; Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 327), sodass der diesbezüglichen Verfahrensrüge die Grundlage fehlt.
Die in der Mängelrüge vermisste Begründung der (beide Schuldsprüche betreffenden) Konstatierung des Vorsatzes des Angeklagten, das Opfer durch Einsperren daran zu hindern, den Tatort zu verlassen (US 7; Z 5 vierter Fall), findet sich in US 12. Mit der in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumentation, es sei „jedenfalls davon auszugehen, dass das Absperren erfolgte, um nicht gesehen bzw überrascht zu werden, und nicht, um das Opfer einzusperren“, übt die Rüge lediglich unzulässige Beweiswürdigungskritik (RIS-Justiz RS0098471 [T1]).Die in der Mängelrüge vermisste Begründung der (beide Schuldsprüche betreffenden) Konstatierung des Vorsatzes des Angeklagten, das Opfer durch Einsperren daran zu hindern, den Tatort zu verlassen (US 7; Ziffer 5, vierter Fall), findet sich in US 12. Mit der in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumentation, es sei „jedenfalls davon auszugehen, dass das Absperren erfolgte, um nicht gesehen bzw überrascht zu werden, und nicht, um das Opfer einzusperren“, übt die Rüge lediglich unzulässige Beweiswürdigungskritik (RIS-Justiz RS0098471 [T1]).
Der weiters erhobene - ersichtlich den Schuldspruch A./2./ betreffende - Vorwurf eines Widerspruchs zwischen den Feststellungen zur Anwendung von Gewalt durch den Angeklagten einerseits und der Konstatierung eines teilweise „kooperativen“ Verhaltens des Opfers bei dessen Entkleidung andererseits geht prozessordnungswidrig nicht von der Gesamtheit der Entscheidungsgründe aus, wonach das „kooperative“ Verhalten der Zeugin M***** auf die bestehende Zwangslage zurückzuführen war und der Angeklagte das Opfers während der Tathandlung „hinunter drückte“ (US 7; RIS-Justiz RS0119370).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) verfehlt ihre prozessordnungsgemäße Darstellung in mehrfacher Hinsicht. So legt sie weder dar, auf welchen Schuldspruch sie sich bezieht, noch bezeichnet sie ausdrücklich, welche konkrete Subsumtion sie anstrebt (RIS-Justiz RS0117247; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 644). Darüber hinaus ignoriert die Behauptung fehlender Konstatierungen eines Widerstands des Opfers sowie eines Vorsatzes des Angeklagten, dessen Widerstand durch Gewalt zu überwinden, prozessordnungswidrig die zum Schuldspruch A./1./ vorliegenden Urteilsannahmen, wonach M***** „ihren Widerstand auf- und der physischen Einwirkung durch den Angeklagten nachgab“ (US 6), sowie die zu beiden Schuldsprüchen getroffene Feststellung, wonach es der Angeklagte ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand, dass er nicht unerhebliche physische Kraft einsetzen musste, um die Aufgabe des klar zum Ausdruck gebrachten Widerstands seines Opfers zu erwirken und die Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung bzw die Duldung des Beischlafs gegen dessen Willen zu erzwingen (US 7 f; RIS-Justiz RS0099810). Schließlich leitet die Rüge nicht aus dem Gesetz ab, weshalb eine Subsumtion unter § 201 StGB die Feststellung eines tatsächlich geleisteten Widerstands erfordern sollte (vgl RIS-Justiz RS0095240; Philipp in WK² StGB § 201 Rz 17).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) verfehlt ihre prozessordnungsgemäße Darstellung in mehrfacher Hinsicht. So legt sie weder dar, auf welchen Schuldspruch sie sich bezieht, noch bezeichnet sie ausdrücklich, welche konkrete Subsumtion sie anstrebt (RIS-Justiz RS0117247; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 644). Darüber hinaus ignoriert die Behauptung fehlender Konstatierungen eines Widerstands des Opfers sowie eines Vorsatzes des Angeklagten, dessen Widerstand durch Gewalt zu überwinden, prozessordnungswidrig die zum Schuldspruch A./1./ vorliegenden Urteilsannahmen, wonach M***** „ihren Widerstand auf- und der physischen Einwirkung durch den Angeklagten nachgab“ (US 6), sowie die zu beiden Schuldsprüchen getroffene Feststellung, wonach es der Angeklagte ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand, dass er nicht unerhebliche physische Kraft einsetzen musste, um die Aufgabe des klar zum Ausdruck gebrachten Widerstands seines Opfers zu erwirken und die Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung bzw die Duldung des Beischlafs gegen dessen Willen zu erzwingen (US 7 f; RIS-Justiz RS0099810). Schließlich leitet die Rüge nicht aus dem Gesetz ab, weshalb eine Subsumtion unter Paragraph 201, StGB die Feststellung eines tatsächlich geleisteten Widerstands erfordern sollte vergleiche RIS-Justiz RS0095240; Philipp in WK² StGB Paragraph 201, Rz 17).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.