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Entscheidungstext 11Os161/15h

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os161/15h

Entscheidungsdatum

16.02.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Februar 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Margreiter, LL.B., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerald P***** wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. September 2015, GZ 84 Hv 21/15w-160, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das weiters einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch (zu Unrecht auch von der rechtlichen Kategorie; Lendl in WK-StPO Paragraph 259, Rz 1) von weiteren einschlägigen Vorwürfen enthält, wurde Gerald P***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (römisch eins./) und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz 2, Ziffer 3, StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.

Danach hat er im Sommer 2012 in W*****

römisch eins./ Sandra M***** mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit, indem er sie in einen Aufenthaltsraum führte und diesen von innen versperrte,

1./ zur Vornahme des Oralverkehrs bis zur Ejakulation in den Mund genötigt, nachdem er ihre nackte Brust mit der Zunge berührte, ihre Hand zu seinem Penis führte und die Frau gegen ihren Widerstand fest nach unten drückte;

2./ zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie entkleidete, sich auf sie legte, versuchte, vaginal in sie einzudringen, sie danach vom Sofa hochzog, umdrehte und ihren Oberkörper nach vorn drückte und von hinten vaginal in sie eindrang;

römisch zwei./ als Justizwachebeamter der JA ***** mit einer Person, die seiner amtlichen Obhut anvertraut ist, nämlich der Strafgefangenen M***** unter Ausnützung seiner Stellung dieser Person gegenüber die zu römisch eins./ genannten Handlungen an sich vornehmen lassen und vorgenommen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5,, und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden in Ansehung der vom Erstgericht geladenen, bei der Hauptverhandlung aber nicht erschienenen Zeugin Kerstin G***** Verteidigungsrechte nicht verletzt. Dem Antrag wurde nämlich de facto stattgegeben (ON 159 S 26), die Verfügung aber nicht (vollständig) effektuiert, wobei eine Stellungnahme der (entschuldigten) Zeugin (ON 158) zur Verlesung gelangte. Der Mangel liegt daher, anders als Ziffer 4, verlangt, nicht in dem über diesen Antrag gefassten Beschluss, zumal das Verhalten des Gerichts keine Täuschung des Antragstellers bewirkte. Somit hätte der aus dem Beschluss Berechtigte auch dessen Umsetzung verlangen müssen, um gegen die Entscheidung über dieses Begehren zur Anfechtung berechtigt zu sein (RIS-Justiz RS0117404; Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 317).

Im Übrigen konnte der Antrag auf Vernehmung dieser Zeugin mit der Begründung, „dass das die Beamtin ist, die tatsächlich die Auswahl vornimmt, und der Angeklagte keinen Einfluss darauf hatte“ (ON 147 S 3), sanktionslos abgewiesen werden, weil er nicht darlegte, inwieweit er für die Schuld- und Subsumtionsfrage von Bedeutung sein sollte (RIS-Justiz RS0118444). Der erneute Antrag auf Vernehmung dieser Zeugin (ON 147 S 66) war unbeachtlich, weil das angeführte Beweisthema, „dass die Abwesenheit von der Station lediglich eine halbe Stunde war und daher die Vorwürfe auch zeitlich nicht stattfinden hätten können“, sowie „dass die Stunde pauschal gutgeschrieben wurde und es lediglich eine halbe Stunde gedauert hat“, nicht erkennen ließ, auf welches Anklagefaktum sich der Antrag bezog, wobei die Dauer des Angriffs bei beiden Schuldsprüchen keine entscheidende Tatsache betrifft.

Im Hinblick darauf, dass die verurteilten Taten jeweils im Aufenthaltsraum begangen wurden (US 3, US 5f), wurde dem Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheins in der Wäscherei, in der Kantine und in der Gefangenengeldverwaltung (ON 147 S 3) zu Recht nicht entsprochen.

Auch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung der Zeugin R***** (ON 147 S 65) verletzte keine Verteidigungsrechte, weil diesem nicht zu entnehmen war, weshalb die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis, „dass die Anschuldigungen gegen den Angeklagten aber auch gegen andere ungerechtfertigt durch die Justizwachebeamtin K***** erhoben worden sind, die sich selbst in einem Ausnahmezustand befunden hat“ (ON 147 S 3), erwarten ließe, und er daher auf eine unzulässige Erkundigungsbeweisführung abzielte (RIS-Justiz RS0118444; RS0099453 [T1], RS0118123).

Da die Dienstpläne bzw Dienstaufzeichnungen bereits beigeschafft worden waren, ging der Antrag auf deren Beischaffung (ON 147 S 3) ins Leere und konnte daher schon deshalb ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen werden (ON 147 S 65 f). Im Übrigen legte auch er nicht dar, weshalb das behauptete Ergebnis, wonach „es überhaupt kein Zusammentreffen gegeben haben kann“, zu erwarten wäre.

Die Erklärung des Verteidigers am 14. September 2015 (ON 159 S 61), „hinsichtlich der Absprachen müsste man die Zeugen W*****, M***** und S***** neuerlich hören“, entspricht nicht den Erfordernissen eines Beweisantrags (RIS-Justiz RS0118060; Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 327), sodass der diesbezüglichen Verfahrensrüge die Grundlage fehlt.

Die in der Mängelrüge vermisste Begründung der (beide Schuldsprüche betreffenden) Konstatierung des Vorsatzes des Angeklagten, das Opfer durch Einsperren daran zu hindern, den Tatort zu verlassen (US 7; Ziffer 5, vierter Fall), findet sich in US 12. Mit der in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumentation, es sei „jedenfalls davon auszugehen, dass das Absperren erfolgte, um nicht gesehen bzw überrascht zu werden, und nicht, um das Opfer einzusperren“, übt die Rüge lediglich unzulässige Beweiswürdigungskritik (RIS-Justiz RS0098471 [T1]).

Der weiters erhobene - ersichtlich den Schuldspruch A./2./ betreffende - Vorwurf eines Widerspruchs zwischen den Feststellungen zur Anwendung von Gewalt durch den Angeklagten einerseits und der Konstatierung eines teilweise „kooperativen“ Verhaltens des Opfers bei dessen Entkleidung andererseits geht prozessordnungswidrig nicht von der Gesamtheit der Entscheidungsgründe aus, wonach das „kooperative“ Verhalten der Zeugin M***** auf die bestehende Zwangslage zurückzuführen war und der Angeklagte das Opfers während der Tathandlung „hinunter drückte“ (US 7; RIS-Justiz RS0119370).

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) verfehlt ihre prozessordnungsgemäße Darstellung in mehrfacher Hinsicht. So legt sie weder dar, auf welchen Schuldspruch sie sich bezieht, noch bezeichnet sie ausdrücklich, welche konkrete Subsumtion sie anstrebt (RIS-Justiz RS0117247; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 644). Darüber hinaus ignoriert die Behauptung fehlender Konstatierungen eines Widerstands des Opfers sowie eines Vorsatzes des Angeklagten, dessen Widerstand durch Gewalt zu überwinden, prozessordnungswidrig die zum Schuldspruch A./1./ vorliegenden Urteilsannahmen, wonach M***** „ihren Widerstand auf- und der physischen Einwirkung durch den Angeklagten nachgab“ (US 6), sowie die zu beiden Schuldsprüchen getroffene Feststellung, wonach es der Angeklagte ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand, dass er nicht unerhebliche physische Kraft einsetzen musste, um die Aufgabe des klar zum Ausdruck gebrachten Widerstands seines Opfers zu erwirken und die Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung bzw die Duldung des Beischlafs gegen dessen Willen zu erzwingen (US 7 f; RIS-Justiz RS0099810). Schließlich leitet die Rüge nicht aus dem Gesetz ab, weshalb eine Subsumtion unter Paragraph 201, StGB die Feststellung eines tatsächlich geleisteten Widerstands erfordern sollte vergleiche RIS-Justiz RS0095240; Philipp in WK² StGB Paragraph 201, Rz 17).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E113726

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0110OS00161.15H.0216.000

Im RIS seit

08.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Dokumentnummer

JJT_20160216_OGH0002_0110OS00161_15H0000_000

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