Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Der von der Subsumtionsrüge (Z 10) mit dem Hinweis darauf, er habe sich durch den Verkauf des Heroins keine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen, sondern Schulden tilgen wollen, angestrebte Entfall der Qualifikation gewerbsmäßiger Tatbegehung leitet nicht methodisch vertretbar und damit nicht prozessförmig aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116569; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588), weshalb er durch die Verringerung seines Schuldenstandes keinen fortlaufenden wirtschaftlichen Vorteil erlangen sollte (RIS-Justiz RS0092381 [T5], RS0092005, RS0091906).Der von der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) mit dem Hinweis darauf, er habe sich durch den Verkauf des Heroins keine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen, sondern Schulden tilgen wollen, angestrebte Entfall der Qualifikation gewerbsmäßiger Tatbegehung leitet nicht methodisch vertretbar und damit nicht prozessförmig aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116569; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588), weshalb er durch die Verringerung seines Schuldenstandes keinen fortlaufenden wirtschaftlichen Vorteil erlangen sollte (RIS-Justiz RS0092381 [T5], RS0092005, RS0091906).
Auch der Vorwurf, es fehle an nachvollziehbaren Feststellungen zur Überschreitung des 25-fachen der Grenzmenge, ist mit Blick auf die durch - zulässigen (RIS-Justiz RS0119090 [T4]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 579) - Auch der Vorwurf, es fehle an nachvollziehbaren Feststellungen zur Überschreitung des 25-fachen der Grenzmenge, ist mit Blick auf die durch - zulässigen (RIS-Justiz RS0119090 [T4]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 579) -
Verweis auf den Urteilsspruch getroffenen Konstatierungen (US 5 iVm US 3) nicht nachvollziehbar, zumal nicht erklärt wird, welche weiteren - zusätzlich zu den ohnedies vorliegenden - Urteilsannahmen zur rechtsrichtigen Beurteilung noch notwendig gewesen wären.Verweis auf den Urteilsspruch getroffenen Konstatierungen (US 5 in Verbindung mit US 3) nicht nachvollziehbar, zumal nicht erklärt wird, welche weiteren - zusätzlich zu den ohnedies vorliegenden - Urteilsannahmen zur rechtsrichtigen Beurteilung noch notwendig gewesen wären.
Entgegen der Sanktionsrüge (Z 11) begründet die Annahme „dreifacher Überschreitung der 25-fachen Grenzmenge“ als erschwerend (US 9) keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, weil dieser Umstand weder Strafbarkeit noch Strafdrohung bestimmt (RIS-Justiz RS0088028 [T8]). Dass - der erstgerichtlichen Annahme zuwider - bei richtiger Berechnung eine mehrfache Überschreitung des 25-fachen der Grenzmenge nicht vorliegt, sondern die tatsächlich verhandelte Menge von 86,82 Gramm Diacethylmorphin die bei 75 Gramm Reinsubstanz erreichte 25-fache Grenzmenge bloß überschritten hat, stellt als irrige Annahme eines Erschwerungsgrundes lediglich einen Berufungsgrund dar (RIS-Justiz RS0100043).Entgegen der Sanktionsrüge (Ziffer 11,) begründet die Annahme „dreifacher Überschreitung der 25-fachen Grenzmenge“ als erschwerend (US 9) keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, weil dieser Umstand weder Strafbarkeit noch Strafdrohung bestimmt (RIS-Justiz RS0088028 [T8]). Dass - der erstgerichtlichen Annahme zuwider - bei richtiger Berechnung eine mehrfache Überschreitung des 25-fachen der Grenzmenge nicht vorliegt, sondern die tatsächlich verhandelte Menge von 86,82 Gramm Diacethylmorphin die bei 75 Gramm Reinsubstanz erreichte 25-fache Grenzmenge bloß überschritten hat, stellt als irrige Annahme eines Erschwerungsgrundes lediglich einen Berufungsgrund dar (RIS-Justiz RS0100043).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.