Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist aus dem vom Rekursgericht angegebenen Grund zulässig, und auch - im Sinne einer Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung - berechtigt.
Wie schon die Vorinstanzen richtig dargestellt haben, gebührt nach der hier zeitlich maßgeblichen Rechtslage - abweichend vom Grundsatz einer unentgeltlichen Abtretungsverpflichtung - gemäß § 12 Abs 3 zweiter Fall NÖ BauO 1996 für jene Grundfläche eine Entschädigung, die bei Neufestlegung einer Straßenfluchtlinie nunmehr zusätzlich abzutreten ist, wenn zuvor schon im vollen, damals gesetzmäßigen Ausmaß für dieselbe Verkehrsfläche [zu ergänzen: Grund] abgetreten wurde. Soweit auf das damals gesetzmäßige Ausmaß verwiesen wird, ist insbesondere die im Jahr 1974 geltende Rechtslage von Bedeutung. Nach § 13 NÖ BauO 1968 waren im Bauland gelegene Grundstücke oder Grundstücksteile, die nach den Straßenfluchtlinien zu den öffentlichen Verkehrsflächen gehören, aus Anlass der Grundabteilung in das öffentliche Gut zu übertragen und dem Straßenerhalter ... zu übergeben (Abs 1). Dabei mussten solche Grundstücksteile regelmäßig bis zur Achse (= gedachte Mittellinie) der öffentlichen Verkehrsfläche, höchstens aber bis zu 12 m bei beidseitiger Bebauung ... ohne Entschädigung abgetreten werden (Abs 2 erster Fall).Wie schon die Vorinstanzen richtig dargestellt haben, gebührt nach der hier zeitlich maßgeblichen Rechtslage - abweichend vom Grundsatz einer unentgeltlichen Abtretungsverpflichtung - gemäß Paragraph 12, Absatz 3, zweiter Fall NÖ BauO 1996 für jene Grundfläche eine Entschädigung, die bei Neufestlegung einer Straßenfluchtlinie nunmehr zusätzlich abzutreten ist, wenn zuvor schon im vollen, damals gesetzmäßigen Ausmaß für dieselbe Verkehrsfläche [zu ergänzen: Grund] abgetreten wurde. Soweit auf das damals gesetzmäßige Ausmaß verwiesen wird, ist insbesondere die im Jahr 1974 geltende Rechtslage von Bedeutung. Nach Paragraph 13, NÖ BauO 1968 waren im Bauland gelegene Grundstücke oder Grundstücksteile, die nach den Straßenfluchtlinien zu den öffentlichen Verkehrsflächen gehören, aus Anlass der Grundabteilung in das öffentliche Gut zu übertragen und dem Straßenerhalter ... zu übergeben (Absatz eins,). Dabei mussten solche Grundstücksteile regelmäßig bis zur Achse (= gedachte Mittellinie) der öffentlichen Verkehrsfläche, höchstens aber bis zu 12 m bei beidseitiger Bebauung ... ohne Entschädigung abgetreten werden (Absatz 2, erster Fall).
Das Rekursgericht geht nun davon aus, dass die Bestimmung des § 12 Abs 3 zweiter Fall NÖ BauO 1996 im vorliegenden Fall zu einer Entschädigungspflicht der Antragsgegnerin führe, weil vor erstmaliger Erlassung eines Bebauungsplans im Jahr 1989 gar keine rechtsverbindlichen Straßenfluchtlinien existiert hätten, weshalb eine Verpflichtung zur Grundabtretung beim Teilungsvorgang im Jahr 1974 gar nicht bestanden hätte bzw jedenfalls nicht größer gewesen wäre als die tatsächlich durchgeführte Abtretung.Das Rekursgericht geht nun davon aus, dass die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, zweiter Fall NÖ BauO 1996 im vorliegenden Fall zu einer Entschädigungspflicht der Antragsgegnerin führe, weil vor erstmaliger Erlassung eines Bebauungsplans im Jahr 1989 gar keine rechtsverbindlichen Straßenfluchtlinien existiert hätten, weshalb eine Verpflichtung zur Grundabtretung beim Teilungsvorgang im Jahr 1974 gar nicht bestanden hätte bzw jedenfalls nicht größer gewesen wäre als die tatsächlich durchgeführte Abtretung.
Diese Auffassung führt allerdings zu einem fragwürdigen Ergebnis. Das Rekursgericht geht ersichtlich davon aus, dass im Jahr 1974 - mangels Vorhandensein von Straßenfluchtlinien - eine Abtretungspflicht gar nicht bestanden hätte. Wäre damals eine Abtretung auch nicht bescheidmäßig angeordnet worden, hätte der Antragsteller nun - angesichts der aktuell geltenden Baufluchtlinien - zweifellos die gesamte außerhalb dieser Linien gelegene Grundfläche unentgeltlich abzutreten, weil dann eben vorher noch keine Abtretung „für dieselbe Verkehrsfläche“ stattgefunden hätte, womit sich auch die Frage nach dem „damals gesetzmäßigen Ausmaß“ nicht stellte. Dass der Antragsteller von der dargelegten (unentgeltlichen) Abtretungspflicht nur deshalb entbunden sein sollte, weil die Behörde vor rund 40 Jahren - nach Auffassung des Rekursgerichts ohne gesetzliche Grundlage - die Abtretung einer ganz geringfügigen Teilfläche angeordnet hat, wäre keineswegs sachgerecht. Es stünde auch im Widerspruch zum verfolgten Gesetzeszweck, alle Anrainer möglichst gleichmäßig zu belasten (vgl auch VwGH 2005/17/0010), sei es durch die Verpflichtung zur unentgeltlichen Grundabtretung, sei es durch die Verpflichtung zu einem Beitrag in Geld (§ 13 Abs 2 und Abs 3 NÖ BauO 1968; § 12 Abs 2 und § 40 NÖ BauO 1996).Diese Auffassung führt allerdings zu einem fragwürdigen Ergebnis. Das Rekursgericht geht ersichtlich davon aus, dass im Jahr 1974 - mangels Vorhandensein von Straßenfluchtlinien - eine Abtretungspflicht gar nicht bestanden hätte. Wäre damals eine Abtretung auch nicht bescheidmäßig angeordnet worden, hätte der Antragsteller nun - angesichts der aktuell geltenden Baufluchtlinien - zweifellos die gesamte außerhalb dieser Linien gelegene Grundfläche unentgeltlich abzutreten, weil dann eben vorher noch keine Abtretung „für dieselbe Verkehrsfläche“ stattgefunden hätte, womit sich auch die Frage nach dem „damals gesetzmäßigen Ausmaß“ nicht stellte. Dass der Antragsteller von der dargelegten (unentgeltlichen) Abtretungspflicht nur deshalb entbunden sein sollte, weil die Behörde vor rund 40 Jahren - nach Auffassung des Rekursgerichts ohne gesetzliche Grundlage - die Abtretung einer ganz geringfügigen Teilfläche angeordnet hat, wäre keineswegs sachgerecht. Es stünde auch im Widerspruch zum verfolgten Gesetzeszweck, alle Anrainer möglichst gleichmäßig zu belasten vergleiche auch VwGH 2005/17/0010), sei es durch die Verpflichtung zur unentgeltlichen Grundabtretung, sei es durch die Verpflichtung zu einem Beitrag in Geld (Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 3, NÖ BauO 1968; Paragraph 12, Absatz 2 und Paragraph 40, NÖ BauO 1996).
Möglicherweise hat das Rekursgericht übersehen, dass Straßenfluchtlinien nach der 1974 geltenden Rechtslage nicht ausschließlich in einem Bebauungsplan festgelegt werden konnten. Vielmehr sah die NÖ BauO 1968 im Rahmen der Übergangsbestimmungen in § 120 Abs 8 Satz 2 vor, dass in jeder Baubewilligung auch die Straßenflucht- und Baufluchtlinien zu bestimmen sind, wenn in der betreffenden Gemeinde weder ein Bebauungsplan noch ein vereinfachter Bebauungsplan gilt. Da nicht anzunehmen ist, dass die im Bescheid aus 1974 angeordnete Abtretungsverpflichtung rechtsgrundlos angeordnet werden sollte - in der Bescheidbegründung wird allerdings von einer Übereinstimmung der Grundabteilung mit dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan gesprochen - und zudem im von der bescheidmäßigen Bewilligung erfassten Teilungsplan in Befolgung der Anordnung des § 10 Abs 3 NÖ BauO 1986 Straßenfluchtlinien, nämlich entlang der Gebäudegrenze und im abzutretenden Grundstücksteil innerhalb der Grundstücksgrenze, ausgewiesen sind, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin spätestens mit dieser Bewilligung diese Straßenfluchtlinie festgelegt hat. Entgegen der Auffassung des Revisionsrekursgegners liegt in der Berufung auf die zitierte Norm der Übergangsbestimmungen keine unzulässige Neuerung, weil sie primär den Rechts- und nicht den Tatsachenbereich betrifft.Möglicherweise hat das Rekursgericht übersehen, dass Straßenfluchtlinien nach der 1974 geltenden Rechtslage nicht ausschließlich in einem Bebauungsplan festgelegt werden konnten. Vielmehr sah die NÖ BauO 1968 im Rahmen der Übergangsbestimmungen in Paragraph 120, Absatz 8, Satz 2 vor, dass in jeder Baubewilligung auch die Straßenflucht- und Baufluchtlinien zu bestimmen sind, wenn in der betreffenden Gemeinde weder ein Bebauungsplan noch ein vereinfachter Bebauungsplan gilt. Da nicht anzunehmen ist, dass die im Bescheid aus 1974 angeordnete Abtretungsverpflichtung rechtsgrundlos angeordnet werden sollte - in der Bescheidbegründung wird allerdings von einer Übereinstimmung der Grundabteilung mit dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan gesprochen - und zudem im von der bescheidmäßigen Bewilligung erfassten Teilungsplan in Befolgung der Anordnung des Paragraph 10, Absatz 3, NÖ BauO 1986 Straßenfluchtlinien, nämlich entlang der Gebäudegrenze und im abzutretenden Grundstücksteil innerhalb der Grundstücksgrenze, ausgewiesen sind, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin spätestens mit dieser Bewilligung diese Straßenfluchtlinie festgelegt hat. Entgegen der Auffassung des Revisionsrekursgegners liegt in der Berufung auf die zitierte Norm der Übergangsbestimmungen keine unzulässige Neuerung, weil sie primär den Rechts- und nicht den Tatsachenbereich betrifft.
Angesichts der erkennbaren Intention des Gesetzes, sämtliche Anrainer bzw deren Grundstücke im Hinblick auf die Grundinanspruchnahme zu Verkehrszwecken möglichst gleich zu behandeln, kann auch der Auffassung des Revisionsrekursgegners nicht gefolgt werden, der ersichtlich davon ausgeht, es komme darauf an, wie viel Grund beim früheren Anlass konkret unter die Abtretungspflicht gefallen ist. Auch wenn etwa aufgrund einer bestehenden Baulichkeit vorerst davon Abstand genommen wird, die Straßenfluchtlinie bereits bei diesem Anlass hinter die Grundstücksgrenze zu verlegen (vgl etwa § 92 Abs 3 NÖ BauO 1968), soll dies nicht dazu führen, dass von diesem Grundstück auch bei einem späteren Anlass (etwa - wie hier - bei Abbruch und Neubebauung), bei dem eine reale Überlassung von Grundfläche zugunsten einer Straße in Betracht kommt, die bisher im Vergleich zu anderen Anrainern unterbliebene unentgeltliche Abtretung nicht nachzuholen wäre. Nach Auffassung des erkennenden Senats wird mit der in § 12 Abs 3 NÖ BauO 1996 enthaltenen Wortfolge „zuvor schon im vollen, damals gesetzmäßigen Ausmaß“ nicht auf die seinerzeit konkret anzuordnende Eigentumsverschiebung abgestellt, sondern vielmehr auf jene (zeitlich jeweils anwendbaren) Bestimmungen verwiesen, in denen geregelt wird, bis zu welchem Höchstausmaß ein Anrainer abstrakt unentgeltlich Grundflächen für zu errichtende Verkehrsflächen abzutreten hat. Dies bestätigt auch ein Vergleich mit § 40 NÖ BauO 1996, dessen Abs 1 unter anderem darauf abstellt, dass durch die Lage der Straßenfluchtlinie eine (unentgeltliche) Abtretung nicht oder nur in einem geringeren als dem in § 12 Abs 2 bestimmten „Ausmaß“, also dem gesetzlich vorgesehenen Höchstausmaß, möglich ist; dies verbietet ein Verständnis des Begriffs „volles gesetzmäßiges Ausmaß“ im Sinne der konkret möglichen (und angeordneten) Abtretungspflicht nach den bestehenden Straßenfluchtlinien. Wie bereits dargelegt, sah die im Jahr 1974 geltende Norm des § 13 Abs 2 NÖ BauO 1968 vor, dass bei beidseitiger Bebauung Grundstücke in einer Breite bis zu 12 m bis zur Achse der öffentlichen Verkehrsfläche entschädigungslos abgetreten werden mussten. Ausgehend von den der nunmehr angeordneten Abretungspflicht zu Grunde liegenden Straßenfluchtlinien hat der damalige Grundeigentümer mit der behördlich angeordneten Abtretung von rund 17 m2 das gesetzlich angeordnete Höchstausmaß bei weitem verfehlt. Eine nachträgliche Abtretung bis zu dem damals gesetzlich zulässigen Höchstausmaß ist daher nunmehr unentgeltlich nachzuholen. Dass die Flächen der nunmehr abgetretenen Grundstücksteile zuzüglich der seinerzeitigen Abtretungsfläche insgesamt das 1974 höchstzulässige Ausmaß nach § 13 Abs 2 NÖ BauO 1968 übersteigen würden, behauptet auch der Antragsteller nicht.Angesichts der erkennbaren Intention des Gesetzes, sämtliche Anrainer bzw deren Grundstücke im Hinblick auf die Grundinanspruchnahme zu Verkehrszwecken möglichst gleich zu behandeln, kann auch der Auffassung des Revisionsrekursgegners nicht gefolgt werden, der ersichtlich davon ausgeht, es komme darauf an, wie viel Grund beim früheren Anlass konkret unter die Abtretungspflicht gefallen ist. Auch wenn etwa aufgrund einer bestehenden Baulichkeit vorerst davon Abstand genommen wird, die Straßenfluchtlinie bereits bei diesem Anlass hinter die Grundstücksgrenze zu verlegen vergleiche etwa Paragraph 92, Absatz 3, NÖ BauO 1968), soll dies nicht dazu führen, dass von diesem Grundstück auch bei einem späteren Anlass (etwa - wie hier - bei Abbruch und Neubebauung), bei dem eine reale Überlassung von Grundfläche zugunsten einer Straße in Betracht kommt, die bisher im Vergleich zu anderen Anrainern unterbliebene unentgeltliche Abtretung nicht nachzuholen wäre. Nach Auffassung des erkennenden Senats wird mit der in Paragraph 12, Absatz 3, NÖ BauO 1996 enthaltenen Wortfolge „zuvor schon im vollen, damals gesetzmäßigen Ausmaß“ nicht auf die seinerzeit konkret anzuordnende Eigentumsverschiebung abgestellt, sondern vielmehr auf jene (zeitlich jeweils anwendbaren) Bestimmungen verwiesen, in denen geregelt wird, bis zu welchem Höchstausmaß ein Anrainer abstrakt unentgeltlich Grundflächen für zu errichtende Verkehrsflächen abzutreten hat. Dies bestätigt auch ein Vergleich mit Paragraph 40, NÖ BauO 1996, dessen Absatz eins, unter anderem darauf abstellt, dass durch die Lage der Straßenfluchtlinie eine (unentgeltliche) Abtretung nicht oder nur in einem geringeren als dem in Paragraph 12, Absatz 2, bestimmten „Ausmaß“, also dem gesetzlich vorgesehenen Höchstausmaß, möglich ist; dies verbietet ein Verständnis des Begriffs „volles gesetzmäßiges Ausmaß“ im Sinne der konkret möglichen (und angeordneten) Abtretungspflicht nach den bestehenden Straßenfluchtlinien. Wie bereits dargelegt, sah die im Jahr 1974 geltende Norm des Paragraph 13, Absatz 2, NÖ BauO 1968 vor, dass bei beidseitiger Bebauung Grundstücke in einer Breite bis zu 12 m bis zur Achse der öffentlichen Verkehrsfläche entschädigungslos abgetreten werden mussten. Ausgehend von den der nunmehr angeordneten Abretungspflicht zu Grunde liegenden Straßenfluchtlinien hat der damalige Grundeigentümer mit der behördlich angeordneten Abtretung von rund 17 m2 das gesetzlich angeordnete Höchstausmaß bei weitem verfehlt. Eine nachträgliche Abtretung bis zu dem damals gesetzlich zulässigen Höchstausmaß ist daher nunmehr unentgeltlich nachzuholen. Dass die Flächen der nunmehr abgetretenen Grundstücksteile zuzüglich der seinerzeitigen Abtretungsfläche insgesamt das 1974 höchstzulässige Ausmaß nach Paragraph 13, Absatz 2, NÖ BauO 1968 übersteigen würden, behauptet auch der Antragsteller nicht.
Damit ist im Ergebnis die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen, das einen Entschädigungsanspruch des Antragstellers abgelehnt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 8 Abs 3 NÖ BauO 1996 iVm § 44 Abs 2 EisbEG. Die Antragsgegnerin hat (zutreffend) keine Kosten verzeichnet.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 8, Absatz 3, NÖ BauO 1996 in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 2, EisbEG. Die Antragsgegnerin hat (zutreffend) keine Kosten verzeichnet.