Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Entgegen der Kritik der Mängelrüge (nominell auch Z 5 erster Fall, der Sache nach nur Z 5 zweiter Fall) haben die Tatrichter bei ihrer Begründung der mengenbezogenen Feststellungen zu A./1./ und A./2./ die von seinem umfassenderen Geständnis vor der Polizei abweichende Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung ausreichend gewürdigt, als sie diese - unter Einbeziehung der Depositionen seiner ausgeforschten Abnehmer vor der Polizei (US 11 f) - mit dem Hinweis auf seinen Geldbedarf, seine polizeiliche Vernehmung, sein (eine eigenhändige Unterfertigung und Tätigung dieser Angaben bestreitendes) Aussageverhalten in der Hauptverhandlung, seine Unterschrift auf dem Polizeiprotokoll, den Inhalt dieses Protokolls, die als glaubwürdig beurteilte Zeugenaussage des Vernehmungsbeamten Werner G*****, den in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck von der Persönlichkeit des Angeklagten sowie auf die Professionalität der in seiner Wohnung vorgefundenen Indoorplantage als unglaubwürdig verwarfen (US 7 ff). Dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend waren sie dabei nicht gehalten, die abschwächenden Depositionen des Angeklagten in der Hauptverhandlung in jedem Detail einer besonderen Erörterung zu unterziehen (RIS-Justiz RS0098778).Entgegen der Kritik der Mängelrüge (nominell auch Ziffer 5, erster Fall, der Sache nach nur Ziffer 5, zweiter Fall) haben die Tatrichter bei ihrer Begründung der mengenbezogenen Feststellungen zu A./1./ und A./2./ die von seinem umfassenderen Geständnis vor der Polizei abweichende Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung ausreichend gewürdigt, als sie diese - unter Einbeziehung der Depositionen seiner ausgeforschten Abnehmer vor der Polizei (US 11 f) - mit dem Hinweis auf seinen Geldbedarf, seine polizeiliche Vernehmung, sein (eine eigenhändige Unterfertigung und Tätigung dieser Angaben bestreitendes) Aussageverhalten in der Hauptverhandlung, seine Unterschrift auf dem Polizeiprotokoll, den Inhalt dieses Protokolls, die als glaubwürdig beurteilte Zeugenaussage des Vernehmungsbeamten Werner G*****, den in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck von der Persönlichkeit des Angeklagten sowie auf die Professionalität der in seiner Wohnung vorgefundenen Indoorplantage als unglaubwürdig verwarfen (US 7 ff). Dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend waren sie dabei nicht gehalten, die abschwächenden Depositionen des Angeklagten in der Hauptverhandlung in jedem Detail einer besonderen Erörterung zu unterziehen (RIS-Justiz RS0098778).
Mit sich selbst im Widerspruch (Z 5 dritter Fall) ist der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen, wenn zwischen Feststellungen und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch oder zwischen zwei oder mehr Feststellungen, zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen oder zwischen in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ein Widerspruch - im Sinn einer logischen Unverträglichkeit -besteht (RIS-Justiz RS0119089).Mit sich selbst im Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) ist der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen, wenn zwischen Feststellungen und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch oder zwischen zwei oder mehr Feststellungen, zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen oder zwischen in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ein Widerspruch - im Sinn einer logischen Unverträglichkeit -besteht (RIS-Justiz RS0119089).
Aktenwidrig (Z 5 letzter Fall) sind die Entscheidungsgründe, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder einer Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben, mit anderen Worten: wenn sich im Urteil ein falsches Zitat aus den Akten findet (vgl RIS-Justiz RS0099547). Die Richtigkeit von auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüssen hingegen kann unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden (RIS-Justiz RS0099524).Aktenwidrig (Ziffer 5, letzter Fall) sind die Entscheidungsgründe, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder einer Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben, mit anderen Worten: wenn sich im Urteil ein falsches Zitat aus den Akten findet vergleiche RIS-Justiz RS0099547). Die Richtigkeit von auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüssen hingegen kann unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden (RIS-Justiz RS0099524).
Einen Urteilsmangel in diesem Sinn vermag die Beschwerde mit ihrer Berufung auf die Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung und auf jene seiner bekannten Abnehmer vor der Polizei nicht aufzuzeigen. Vielmehr bekämpft der Angeklagte mit eigenen Beweiswerterwägungen zu diesen Beweisergebnissen bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter.
Da die für den Schuldspruch und die Subsumtion zu A./2./ entscheidende Annahme des gewinnbringenden Verkaufs einer Gesamtmenge von 5.000 Gramm Cannabiskraut an andere Personen, darunter Wolfgang H*****, Christian L*****, Simko Sc***** und Benjamin Sch***** (US 5 f, 12), jedenfalls auf den - ohne Zuordnung konkreter Teilmengen an bestimmte „Kunden“ getätigten - Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren beruht (US 7 ff, 11 f), kann dahingestellt bleiben, ob sich - je nach Interpretation dieser Aussage (ON 9 S 11 f) - unter den „Kunden“ des Angeklagten ausschließlich die vier namentlich genannten Personen oder über diese Abnehmer eines großen Teils hinaus auch weitere, unbekannte „Kunden“ (US 2, 5 f, 12) befanden. Die unter dem Aspekt des Widerspruchs (Z 5 dritter Fall), einer unzureichenden Begründung (Z 5 vierter Fall) und der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) vorgetragene Kritik an der Feststellung des gewinnbringenden Verkaufs eines - mengenmäßig gar nicht ausgewiesenen - Teils der konstatierten Gesamtmenge (auch) an unbekannte Abnehmer geht demnach schon mangels Bezugnahme auf entscheidende Tatsachen ins Leere, weil unerheblich ist, ob die konstatierte Gesamtmenge an bloß vier namentlich genannte oder auch an unbekannte Abnehmer überlassen wurde.Da die für den Schuldspruch und die Subsumtion zu A./2./ entscheidende Annahme des gewinnbringenden Verkaufs einer Gesamtmenge von 5.000 Gramm Cannabiskraut an andere Personen, darunter Wolfgang H*****, Christian L*****, Simko Sc***** und Benjamin Sch***** (US 5 f, 12), jedenfalls auf den - ohne Zuordnung konkreter Teilmengen an bestimmte „Kunden“ getätigten - Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren beruht (US 7 ff, 11 f), kann dahingestellt bleiben, ob sich - je nach Interpretation dieser Aussage (ON 9 S 11 f) - unter den „Kunden“ des Angeklagten ausschließlich die vier namentlich genannten Personen oder über diese Abnehmer eines großen Teils hinaus auch weitere, unbekannte „Kunden“ (US 2, 5 f, 12) befanden. Die unter dem Aspekt des Widerspruchs (Ziffer 5, dritter Fall), einer unzureichenden Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) und der Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) vorgetragene Kritik an der Feststellung des gewinnbringenden Verkaufs eines - mengenmäßig gar nicht ausgewiesenen - Teils der konstatierten Gesamtmenge (auch) an unbekannte Abnehmer geht demnach schon mangels Bezugnahme auf entscheidende Tatsachen ins Leere, weil unerheblich ist, ob die konstatierte Gesamtmenge an bloß vier namentlich genannte oder auch an unbekannte Abnehmer überlassen wurde.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) kritisiert das Fehlen von „über die Wiedergabe der verba legalia hinausgehenden Feststellungen zum Additionseffekt“, verkennt dabei aber, dass der Gesetzeswortlaut für sich gar nichts zum Additionsvorsatz sagt. Ebensowenig macht sie klar, welche weiteren Feststellungen konkret aus welchem Grund über die zu A./1./ und A./2./ getroffenen, an der herrschenden Rechtsprechung zur Zusammenrechnung von Suchtgiftmengen orientierten Konstatierungen (US 4 f, 6 f) für eine rechtsrichtige Beurteilung erforderlich wären.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) kritisiert das Fehlen von „über die Wiedergabe der verba legalia hinausgehenden Feststellungen zum Additionseffekt“, verkennt dabei aber, dass der Gesetzeswortlaut für sich gar nichts zum Additionsvorsatz sagt. Ebensowenig macht sie klar, welche weiteren Feststellungen konkret aus welchem Grund über die zu A./1./ und A./2./ getroffenen, an der herrschenden Rechtsprechung zur Zusammenrechnung von Suchtgiftmengen orientierten Konstatierungen (US 4 f, 6 f) für eine rechtsrichtige Beurteilung erforderlich wären.
Das weitere Vorbringen (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10 und Z 5), es hätte einer „Feststellung und Begründung bedurft, wie aus 230 erntereifen Pflanzen ein Gesamtertrag von zumindest 10.000 Gramm Marihuana erzielt werden kann“, lässt die getroffenen Urteilsannahmen zur Erzeugung von zumindest 10.000 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 9,96 % Delta-9-THC, gesamt somit zumindest 996 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz, außer Acht und legt abermals nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, welcher weiterer Feststellungen es für eine rechtsrichtige Subsumtion bedurft hätte.Das weitere Vorbringen (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10 und Ziffer 5,), es hätte einer „Feststellung und Begründung bedurft, wie aus 230 erntereifen Pflanzen ein Gesamtertrag von zumindest 10.000 Gramm Marihuana erzielt werden kann“, lässt die getroffenen Urteilsannahmen zur Erzeugung von zumindest 10.000 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 9,96 % Delta-9-THC, gesamt somit zumindest 996 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz, außer Acht und legt abermals nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, welcher weiterer Feststellungen es für eine rechtsrichtige Subsumtion bedurft hätte.
Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5) wiederum sind die Erwägungen des Schöffengerichts, wonach sich aus den Angaben des Angeklagten vor der Polizei auf eine Gesamternte von zumindest 10.000 Gramm schließen lasse (230 Pflanzen mit durchschnittlichem Ertrag von je 50 Gramm als Obergrenze; Abzüge für erwähnte Teilausfälle durch Spinnmilben und andere Ursachen; US 10) nicht zu beanstanden.Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5,) wiederum sind die Erwägungen des Schöffengerichts, wonach sich aus den Angaben des Angeklagten vor der Polizei auf eine Gesamternte von zumindest 10.000 Gramm schließen lasse (230 Pflanzen mit durchschnittlichem Ertrag von je 50 Gramm als Obergrenze; Abzüge für erwähnte Teilausfälle durch Spinnmilben und andere Ursachen; US 10) nicht zu beanstanden.
Mit ihrer Bestreitung von Sachverhaltsannahmen und dem Begehren nach anderen, für den Nichtigkeitswerber günstigeren Feststellungen verfehlt die Subsumtionsrüge den im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.