Justiz

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Entscheidungstext 14Os111/15b

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os111/15b

Entscheidungsdatum

17.11.2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. November 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wüstner als Schriftführer in der Strafsache gegen DI El Gohary E***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 016 Hv 43/11z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. April 2012, AZ 22 Bs 82/12p, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

DI El Gohary E***** wurde mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. November 2011, GZ 016 Hv 43/11z-41, der Vergehen der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB (römisch eins) und der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB (römisch zwei) schuldig erkannt und hiefür zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit dem angefochtenen Urteil gab das Oberlandesgericht Wien der dagegen ergriffenen Berufung des Angeklagten wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe nicht, der gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung der Staatsanwaltschaft dagegen mit der Maßgabe Folge, dass die Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 31, StGB unter Bedachtnahme auf eine Vorverurteilung als Zusatzstrafe ausgesprochen und „der Ausspruch der bedingten Nachsicht der Sanktion (Paragraph 43, Absatz eins, StGB) aus dem Urteil ausgeschaltet“ wurde (ON 56).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Beschwerde des DI El Gohary E***** (ON 154 in Verbindung mit ON 155) ist unzulässig, weil gegen Urteile des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen ist (Paragraph 489, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 479, StPO).

Eine Verletzung von Grundrechten wird inhaltlich gar nicht behauptet, weshalb eine Deutung als Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO ausscheidet. Im Übrigen wäre die Eingabe auch unter diesem Aspekt zufolge Nichteinhaltung der nach Artikel 35, Absatz eins, MRK gebotenen sechsmonatigen Antragsfrist (RIS-Justiz RS0122736) und des Fehlens einer Verteidigerunterschrift (Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO) zurückzuweisen.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E113044

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0140OS00111.15B.1117.000

Im RIS seit

08.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016

Dokumentnummer

JJT_20151117_OGH0002_0140OS00111_15B0000_000