Die dagegen erhobene Beschwerde des DI El Gohary E***** (ON 154 iVm ON 155) ist unzulässig, weil gegen Urteile des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen ist (§ 489 Abs 1 iVm § 479 StPO).Die dagegen erhobene Beschwerde des DI El Gohary E***** (ON 154 in Verbindung mit ON 155) ist unzulässig, weil gegen Urteile des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen ist (Paragraph 489, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 479, StPO).
Eine Verletzung von Grundrechten wird inhaltlich gar nicht behauptet, weshalb eine Deutung als Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a Abs 1 StPO ausscheidet. Im Übrigen wäre die Eingabe auch unter diesem Aspekt zufolge Nichteinhaltung der nach Art 35 Abs 1 MRK gebotenen sechsmonatigen Antragsfrist (RIS-Justiz RS0122736) und des Fehlens einer Verteidigerunterschrift (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO) zurückzuweisen.Eine Verletzung von Grundrechten wird inhaltlich gar nicht behauptet, weshalb eine Deutung als Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO ausscheidet. Im Übrigen wäre die Eingabe auch unter diesem Aspekt zufolge Nichteinhaltung der nach Artikel 35, Absatz eins, MRK gebotenen sechsmonatigen Antragsfrist (RIS-Justiz RS0122736) und des Fehlens einer Verteidigerunterschrift (Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO) zurückzuweisen.