Gegen diesen Freispruch wendet sich die auf Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Privatbeteiligten. Sie verfehlt ihr Ziel.Gegen diesen Freispruch wendet sich die auf Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Privatbeteiligten. Sie verfehlt ihr Ziel.
Mit der Verfahrensrüge kritisiert die Beschwerdeführerin die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 14. Jänner 2015 gestellten (ON 12 S 46) und am 11. März 2015 wiederholten (ON 18 S 30) Antrags auf Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die Zeugin Klaudia S***** glaubhaft sei, „dies unter Hinweis auf die bei ihr diagnostizierte schwere psychische Erkrankung des Alkoholabhängigkeitssyndroms nach ICD-10 F10.2“.
Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen obliegt dem Schöffengericht im Rahmen der ihm zukommenden freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO; RIS-Justiz RS0098297; Lendl, WK-StPO § 258 Rz 23). Eine Beweisführung zur Glaubwürdigkeit von Zeugen ist zwar zulässig, jedoch kommt die Hilfestellung durch einen Sachverständigen nur ausnahmsweise, etwa bei einer erheblichen Störung der allgemeinen Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit, in Betracht (RIS-Justiz RS0120634).Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen obliegt dem Schöffengericht im Rahmen der ihm zukommenden freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO; RIS-Justiz RS0098297; Lendl, WK-StPO Paragraph 258, Rz 23). Eine Beweisführung zur Glaubwürdigkeit von Zeugen ist zwar zulässig, jedoch kommt die Hilfestellung durch einen Sachverständigen nur ausnahmsweise, etwa bei einer erheblichen Störung der allgemeinen Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit, in Betracht (RIS-Justiz RS0120634).
Mit dem bloßen Hinweis auf die bei der Privatbeteiligten diagnostizierte Alkoholabhängigkeit legt der Antrag keine objektiven Anhaltspunkte für eine solche - nach den Verfahrensergebnissen auch nicht indizierte - relevante Störung dar (RIS-Justiz RS0107370 [T6]). Das in der Beschwerde zur Antragsfundierung nachgetragene Vorbringen ist prozessual verspätet und damit unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).
Im Übrigen ist das Erstgericht nicht von einer durch Alkoholabhängigkeit bedingten verminderten Aussagefähigkeit der Zeugin ausgegangen, sondern hat deren Angaben aufgrund der in den Entscheidungsgründen erörterten Widersprüche sowohl innerhalb ihrer Aussage als auch im Verhältnis zu jenen der weiteren Vernommenen die Glaubwürdigkeit abgesprochen (US 10 ff).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Rechtsmittelwerberin - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Rechtsmittelwerberin - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, zweiter Satz StPO.