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Entscheidungstext 15Os126/15s

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os126/15s

Entscheidungsdatum

11.11.2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weißnar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Herbert L***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Privatbeteiligten Klaudia S***** gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 11. März 2015, GZ 39 Hv 142/14w-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Der Privatbeteiligten fallen die durch ihr Rechtsmittel verursachten Kosten des Verfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert L***** von dem wider ihn erhobenen Vorwurf, er habe zwischen 4. und 5. September 2014 in Salzburg eine wehrlose Person, nämlich die durch Alkohol und Schlaftabletten beeinträchtigte schlafende Klaudia S***** unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihr Oralverkehr vorgenommen habe, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Freispruch wendet sich die auf Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Privatbeteiligten. Sie verfehlt ihr Ziel.

Mit der Verfahrensrüge kritisiert die Beschwerdeführerin die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 14. Jänner 2015 gestellten (ON 12 S 46) und am 11. März 2015 wiederholten (ON 18 S 30) Antrags auf Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die Zeugin Klaudia S***** glaubhaft sei, „dies unter Hinweis auf die bei ihr diagnostizierte schwere psychische Erkrankung des Alkoholabhängigkeitssyndroms nach ICD-10 F10.2“.

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen obliegt dem Schöffengericht im Rahmen der ihm zukommenden freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO; RIS-Justiz RS0098297; Lendl, WK-StPO Paragraph 258, Rz 23). Eine Beweisführung zur Glaubwürdigkeit von Zeugen ist zwar zulässig, jedoch kommt die Hilfestellung durch einen Sachverständigen nur ausnahmsweise, etwa bei einer erheblichen Störung der allgemeinen Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit, in Betracht (RIS-Justiz RS0120634).

Mit dem bloßen Hinweis auf die bei der Privatbeteiligten diagnostizierte Alkoholabhängigkeit legt der Antrag keine objektiven Anhaltspunkte für eine solche - nach den Verfahrensergebnissen auch nicht indizierte - relevante Störung dar (RIS-Justiz RS0107370 [T6]). Das in der Beschwerde zur Antragsfundierung nachgetragene Vorbringen ist prozessual verspätet und damit unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).

Im Übrigen ist das Erstgericht nicht von einer durch Alkoholabhängigkeit bedingten verminderten Aussagefähigkeit der Zeugin ausgegangen, sondern hat deren Angaben aufgrund der in den Entscheidungsgründen erörterten Widersprüche sowohl innerhalb ihrer Aussage als auch im Verhältnis zu jenen der weiteren Vernommenen die Glaubwürdigkeit abgesprochen (US 10 ff).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Rechtsmittelwerberin - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, zweiter Satz StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E112987

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0150OS00126.15S.1111.000

Im RIS seit

02.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2016

Dokumentnummer

JJT_20151111_OGH0002_0150OS00126_15S0000_000

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