Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Dieser formelle Nichtigkeitsgrund greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemeiner menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen, wie sie die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld im Verfahren vor einem Einzelrichter einräumt, wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583, RS0099674).
Weder mit Hinweisen auf die Persönlichkeit des Zeugen J*****, dessen Aussageverhalten und Zugehörigkeit zum Drogenmilieu noch der Behauptung, der Angeklagte sei am 30. Oktober 2014 wegen eines Rückfalls in seine Sucht im Besitz der zu 2./ genannten Heroinmenge gewesen, sodass „nicht mit ausreichender Sicherheit abgeleitet“ werden könnte, dass er diese Menge zu verkaufen beabsichtigt hätte, gelingt es dem Rechtsmittelwerber, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken im obigen Sinn zu erwecken. Dies erreicht er auch mit dem Vorbringen nicht, die Verneinung der Voraussetzungen des § 28a Abs 3 iVm § 27 Abs 5 SMG stehe in Widerspruch zum konstatierten Suchtgiftkonsum und mangels regelmäßigen Einkommens und nur geringer finanzieller Hilfe seitens seiner Angehörigen sei es „lebensnah“, dass der Angeklagte bloß zur Befriedigung seiner eigenen Abhängigkeit Suchtmittel überlassen habe.Weder mit Hinweisen auf die Persönlichkeit des Zeugen J*****, dessen Aussageverhalten und Zugehörigkeit zum Drogenmilieu noch der Behauptung, der Angeklagte sei am 30. Oktober 2014 wegen eines Rückfalls in seine Sucht im Besitz der zu 2./ genannten Heroinmenge gewesen, sodass „nicht mit ausreichender Sicherheit abgeleitet“ werden könnte, dass er diese Menge zu verkaufen beabsichtigt hätte, gelingt es dem Rechtsmittelwerber, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken im obigen Sinn zu erwecken. Dies erreicht er auch mit dem Vorbringen nicht, die Verneinung der Voraussetzungen des Paragraph 28 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 5, SMG stehe in Widerspruch zum konstatierten Suchtgiftkonsum und mangels regelmäßigen Einkommens und nur geringer finanzieller Hilfe seitens seiner Angehörigen sei es „lebensnah“, dass der Angeklagte bloß zur Befriedigung seiner eigenen Abhängigkeit Suchtmittel überlassen habe.
Das angebliche Fehlen von Beweisergebnissen für ein Überschreiten der Grenzmenge kann mit Tatsachenrüge proszessordnungsgemäß nicht releviert werden (RIS-Justiz RS0128874).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.