1. Zum Revisionsrekurs gegen den Beschluss vom 9. Juli 2015:
1.1 Die Betroffene bekämpft mit ihrem ohne Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt oder Notar eingebrachten Revisionsrekurs die Höhe der zuerkannten Sachwalterentschädigung. Das Rechtsmittel betrifft damit eine Entscheidung im Kostenpunkt, weil davon alle Entscheidungen über die Kosten eines Sachwalters oder dessen Belohnung/Entschädigung betroffen sind (RIS-Justiz RS0007696, RS0008673, RS0017311). Ein Revisionsrekurs über den Kostenpunkt ist aber jedenfalls unzulässig (§ 62 Abs 2 Z 1 AußStrG).1.1 Die Betroffene bekämpft mit ihrem ohne Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt oder Notar eingebrachten Revisionsrekurs die Höhe der zuerkannten Sachwalterentschädigung. Das Rechtsmittel betrifft damit eine Entscheidung im Kostenpunkt, weil davon alle Entscheidungen über die Kosten eines Sachwalters oder dessen Belohnung/Entschädigung betroffen sind (RIS-Justiz RS0007696, RS0008673, RS0017311). Ein Revisionsrekurs über den Kostenpunkt ist aber jedenfalls unzulässig (Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG).
1.2 Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars (§ 65 Abs 3 Z 5 iVm § 6 Abs 2 AußStrG) ist in diesem Fall entbehrlich, könnte doch das Rechtsmittel auch durch eine fachkundige Vertretung der Partei nicht zulässig werden (RIS-Justiz RS0120029).1.2 Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars (Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG) ist in diesem Fall entbehrlich, könnte doch das Rechtsmittel auch durch eine fachkundige Vertretung der Partei nicht zulässig werden (RIS-Justiz RS0120029).
Ungeachtet des Umstands, dass das absolut unzulässige Rechtsmittel gemäß § 67 AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen wäre, weist der Oberste Gerichtshof aber das Rechtsmittel in Fällen eines absoluten Rechtsmittelausschlusses aus verfahrensökonomischen Gründen selbst zurück (vgl 4 Ob 217/12h mwN).Ungeachtet des Umstands, dass das absolut unzulässige Rechtsmittel gemäß Paragraph 67, AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen wäre, weist der Oberste Gerichtshof aber das Rechtsmittel in Fällen eines absoluten Rechtsmittelausschlusses aus verfahrensökonomischen Gründen selbst zurück vergleiche 4 Ob 217/12h mwN).
1.3 Die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels ist dem Verfahrensgesetz fremd (RIS-Justiz RS0123268). Die Revisionsrekursbeantwortung des Sachwalters ist daher schon deshalb zurückzuweisen.
2. Zum Revisionsrekurs gegen den Beschluss vom 4. August 2015:
2.1 Gegenstand der angefochtenen Entscheidungen der Vorinstanzen ist die beschlussmäßige Ermächtigung des Sachwalters, das Haus der Betroffenen zu entrümpeln und erforderlichenfalls die Hilfe der Exekutive anzufordern.
2.2 Nach § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien in Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen, einschließlich der Vermögensrechte solcher Pflegebefohlener, im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Nach § 65 Abs 2 iVm Abs 3 Z 5 AußStrG ist der Revisionsrekurs durch Überreichung eines mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars versehenen Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben.2.2 Nach Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG müssen sich die Parteien in Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen, einschließlich der Vermögensrechte solcher Pflegebefohlener, im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Nach Paragraph 65, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, AußStrG ist der Revisionsrekurs durch Überreichung eines mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars versehenen Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben.
2.3 Das Rechtsmittel der Betroffenen wurde ohne Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars eingebracht, weshalb der Akt dem Erstgericht zur Durchführung des unterlassenen Verbesserungsverfahrens (§ 10 Abs 4 AußStrG) zurückzustellen ist.2.3 Das Rechtsmittel der Betroffenen wurde ohne Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars eingebracht, weshalb der Akt dem Erstgericht zur Durchführung des unterlassenen Verbesserungsverfahrens (Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG) zurückzustellen ist.