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Entscheidungstext 17Os20/15t

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

17Os20/15t

Entscheidungsdatum

14.09.2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. September 2015 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oberressl in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Wüstner als Schriftführer in der Strafsache gegen Emanuel M***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dieter K***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Mai 2015, GZ 54 Hv 99/14v-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Dieter K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde - soweit hier von Bedeutung - Dieter K***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB (A) und des Vergehens der Bestechung nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 307 Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt.

Danach hat er zwischen 6. Jänner und 6. Februar 2012 in Wien

(A) mit dem Vorsatz, dadurch die Gemeinde Wien an ihrem Recht auf Einhebung der Parkometerabgabe (Paragraphen 45, Absatz 4 und 4 a StVO in Verbindung mit Paragraphen 2 und 4 Wiener PauschalierungsVO) zu schädigen, den abgesondert verfolgten Manuel H*****, der als Vertragsbediensteter der Stadt Wien für die Ausstellung von Ausnahmebewilligungen gemäß Paragraph 45, Absatz 4, StVO in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, StVO; [„Parkpickerl“]) zuständig war, mithin einen (im strafrechtlichen Sinn) Beamten der Gemeinde Wien, wissentlich dazu bestimmt (Paragraph 12, zweiter Fall StGB), seine Befugnis, im Namen der Gemeinde als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch zu missbrauchen, dass er „unter Verwendung von Original-Stanzmaschinen und Original-Parkpickerl-Rohlingen Parkpickerl ohne entsprechenden formellen Antrag sowie (damit einhergehend) ohne Prüfung der von der Gemeinde Wien im Sinne einer effektiven und zielführenden Parkraumbewirtschaftung erstellten Voraussetzungen für“ den von Dieter K***** gewünschten Bezirk „gegen Bezahlung eines nicht den standardmäßigen Tarifen entsprechenden, geringeren Betrages herstellte und die solcherart eingehobenen Beträge nicht an die Gemeindekasse abführte, sondern für private Zwecke verwendete“, indem er einem nicht ausgeforschten Mittelsmann des abgesondert verfolgten Valentino Ho***** in Kenntnis des Tatplans vier, im angefochtenen Urteil näher bezeichnete (Punkte 1 bis 4 des Schuldspruchs) Kennzeichen samt dem gewünschten Bezirk und der gewünschten Gültigkeitsdauer von zwei Jahren mitteilte, wobei Valentino Ho***** die Daten jeweils per SMS an Manuel H***** weiterleitete;

(B) Valentino Ho***** in Kenntnis des Tatplans durch die zu A beschriebene Handlung dazu bestimmt, einem Amtsträger für die pflichtwidrige Vornahme eines Amtsgeschäfts einen Vorteil für diesen zu gewähren, indem er dem unbekannten Mittelsmann zumindest 150 Euro pro „Parkpickerl“ anlässlich deren Herstellung in Aussicht stellte und nach der Übergabe der „Parkpickerl“ diesen Betrag, von dem ein Teil für Manuel H***** gedacht war, tatsächlich bezahlte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a,, 10a und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Die Mängelrüge nimmt mit ihrem zum Schuldspruch A erhobenen Einwand von Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) nicht auf die Gesamtheit der Entscheidungsgründe Bezug (RIS-Justiz RS0119370). Unter Einbeziehung der von der Rüge übergangenen Darstellung der Vorgangsweise des unmittelbaren Täters und des von diesem eingesetzten Systems von Mittelsmännern (US 5 f) sowie der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 7 f) ist im Übrigen - aus Sicht des Obersten Gerichtshofs - für alle unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten unzweifelhaft erkennbar (RIS-Justiz RS0117995), welches dem Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB subsumierte Verhalten dem Beschwerdeführer angelastet wurde.

Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) begründet nur die unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln, nicht das Ziehen von beweiswürdigenden Schlüssen aus ihnen (RIS-Justiz RS0099431). Bloß Letzteres kritisiert die weitere Mängelrüge, indem sie vorbringt, die Feststellungen zur Bestimmung des Manuel H***** durch den Beschwerdeführer ließen sich nicht auf die vom Erstgericht begründend herangezogenen Aussagen (insbesondere des Mitangeklagten und des Zeugen Valentino Ho*****) stützen.

Gleiches gilt für die nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung vorgetragene Kritik an der Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite sowie für das unter demselben Aspekt erstattete Vorbringen zum Schuldspruch B.

Die Verantwortung des Mitangeklagten (insbesondere auch die von der Rüge ins Treffen geführte Passage ON 23 S 10) haben die Tatrichter ohnehin erörtert (US 10), weshalb der Einwand von Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) ins Leere geht. Der Sache nach wird mit diesem Einwand bloß die erstgerichtliche Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten - ohne Bezugnahme auf entscheidende Tatsachen - bekämpft (RIS-Justiz RS0106588).

Unvollständigkeit wird auch mit der Kritik an fehlender Eingrenzung des Tatzeitraums und der daraus resultierenden Schwierigkeit des Beschwerdeführers, „ein Alibi zu beschaffen“, nicht aufgezeigt.

Die zum Schuldspruch B ausgeführte Mängelrüge spricht mit dem Einwand (Ziffer 5, erster Fall), der pro „Parkpickerl“ übergebene Betrag vergleiche US 7: „zumindest EUR 150,--“) sei nicht näher konkretisiert, keine entscheidende Tatsache an; nur eine solche wäre aber tauglicher Bezugspunkt der Mängelrüge (RIS-Justiz RS0117499).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) erschöpft sich in einer nicht näher ausgeführten Behauptung, die - zudem nicht in ihrer Gesamtheit berücksichtigten - Feststellungen trügen die beiden Schuldsprüche (A und B) nicht (RIS-Justiz RS0099810, RS0099620).

Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801, RS0116823). Diese Vorgaben verfehlt das unter diesem Nichtigkeitsgrund erstattete Vorbringen schon deshalb, weil es sich mit dem vom Erstgericht zutreffend (RIS-Justiz RS0116299) als entgegenstehend hervorgehobenen Mangel einer Verantwortungsübernahme (US 17) nicht auseinandersetzt. Auf die weiteren Argumente der Diversionsrüge muss daher nicht eingegangen werden.

Die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) bringt mit der Kritik am - im Übrigen ohnehin begründeten (US 16) - Unterbleiben einer Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB bloß einen Berufungsgrund zur Darstellung (RIS-Justiz RS0091800).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E112266

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0170OS00020.15T.0914.000

Im RIS seit

09.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2015

Dokumentnummer

JJT_20150914_OGH0002_0170OS00020_15T0000_000

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