Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a, 10a und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a,, 10a und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Die Mängelrüge nimmt mit ihrem zum Schuldspruch A erhobenen Einwand von Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) nicht auf die Gesamtheit der Entscheidungsgründe Bezug (RIS-Justiz RS0119370). Unter Einbeziehung der von der Rüge übergangenen Darstellung der Vorgangsweise des unmittelbaren Täters und des von diesem eingesetzten Systems von Mittelsmännern (US 5 f) sowie der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 7 f) ist im Übrigen - aus Sicht des Obersten Gerichtshofs - für alle unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten unzweifelhaft erkennbar (RIS-Justiz RS0117995), welches dem Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB subsumierte Verhalten dem Beschwerdeführer angelastet wurde.Die Mängelrüge nimmt mit ihrem zum Schuldspruch A erhobenen Einwand von Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) nicht auf die Gesamtheit der Entscheidungsgründe Bezug (RIS-Justiz RS0119370). Unter Einbeziehung der von der Rüge übergangenen Darstellung der Vorgangsweise des unmittelbaren Täters und des von diesem eingesetzten Systems von Mittelsmännern (US 5 f) sowie der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 7 f) ist im Übrigen - aus Sicht des Obersten Gerichtshofs - für alle unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten unzweifelhaft erkennbar (RIS-Justiz RS0117995), welches dem Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB subsumierte Verhalten dem Beschwerdeführer angelastet wurde.
Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) begründet nur die unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln, nicht das Ziehen von beweiswürdigenden Schlüssen aus ihnen (RIS-Justiz RS0099431). Bloß Letzteres kritisiert die weitere Mängelrüge, indem sie vorbringt, die Feststellungen zur Bestimmung des Manuel H***** durch den Beschwerdeführer ließen sich nicht auf die vom Erstgericht begründend herangezogenen Aussagen (insbesondere des Mitangeklagten und des Zeugen Valentino Ho*****) stützen.Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) begründet nur die unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln, nicht das Ziehen von beweiswürdigenden Schlüssen aus ihnen (RIS-Justiz RS0099431). Bloß Letzteres kritisiert die weitere Mängelrüge, indem sie vorbringt, die Feststellungen zur Bestimmung des Manuel H***** durch den Beschwerdeführer ließen sich nicht auf die vom Erstgericht begründend herangezogenen Aussagen (insbesondere des Mitangeklagten und des Zeugen Valentino Ho*****) stützen.
Gleiches gilt für die nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung vorgetragene Kritik an der Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite sowie für das unter demselben Aspekt erstattete Vorbringen zum Schuldspruch B.
Die Verantwortung des Mitangeklagten (insbesondere auch die von der Rüge ins Treffen geführte Passage ON 23 S 10) haben die Tatrichter ohnehin erörtert (US 10), weshalb der Einwand von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) ins Leere geht. Der Sache nach wird mit diesem Einwand bloß die erstgerichtliche Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten - ohne Bezugnahme auf entscheidende Tatsachen - bekämpft (RIS-Justiz RS0106588).Die Verantwortung des Mitangeklagten (insbesondere auch die von der Rüge ins Treffen geführte Passage ON 23 S 10) haben die Tatrichter ohnehin erörtert (US 10), weshalb der Einwand von Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) ins Leere geht. Der Sache nach wird mit diesem Einwand bloß die erstgerichtliche Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten - ohne Bezugnahme auf entscheidende Tatsachen - bekämpft (RIS-Justiz RS0106588).
Unvollständigkeit wird auch mit der Kritik an fehlender Eingrenzung des Tatzeitraums und der daraus resultierenden Schwierigkeit des Beschwerdeführers, „ein Alibi zu beschaffen“, nicht aufgezeigt.
Die zum Schuldspruch B ausgeführte Mängelrüge spricht mit dem Einwand (Z 5 erster Fall), der pro „Parkpickerl“ übergebene Betrag (vgl US 7: „zumindest EUR 150,--“) sei nicht näher konkretisiert, keine entscheidende Tatsache an; nur eine solche wäre aber tauglicher Bezugspunkt der Mängelrüge (RIS-Justiz RS0117499).Die zum Schuldspruch B ausgeführte Mängelrüge spricht mit dem Einwand (Ziffer 5, erster Fall), der pro „Parkpickerl“ übergebene Betrag vergleiche US 7: „zumindest EUR 150,--“) sei nicht näher konkretisiert, keine entscheidende Tatsache an; nur eine solche wäre aber tauglicher Bezugspunkt der Mängelrüge (RIS-Justiz RS0117499).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) erschöpft sich in einer nicht näher ausgeführten Behauptung, die - zudem nicht in ihrer Gesamtheit berücksichtigten - Feststellungen trügen die beiden Schuldsprüche (A und B) nicht (RIS-Justiz RS0099810, RS0099620).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) erschöpft sich in einer nicht näher ausgeführten Behauptung, die - zudem nicht in ihrer Gesamtheit berücksichtigten - Feststellungen trügen die beiden Schuldsprüche (A und B) nicht (RIS-Justiz RS0099810, RS0099620).
Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 10a) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801, RS0116823). Diese Vorgaben verfehlt das unter diesem Nichtigkeitsgrund erstattete Vorbringen schon deshalb, weil es sich mit dem vom Erstgericht zutreffend (RIS-Justiz RS0116299) als entgegenstehend hervorgehobenen Mangel einer Verantwortungsübernahme (US 17) nicht auseinandersetzt. Auf die weiteren Argumente der Diversionsrüge muss daher nicht eingegangen werden.Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801, RS0116823). Diese Vorgaben verfehlt das unter diesem Nichtigkeitsgrund erstattete Vorbringen schon deshalb, weil es sich mit dem vom Erstgericht zutreffend (RIS-Justiz RS0116299) als entgegenstehend hervorgehobenen Mangel einer Verantwortungsübernahme (US 17) nicht auseinandersetzt. Auf die weiteren Argumente der Diversionsrüge muss daher nicht eingegangen werden.
Die Sanktionsrüge (Z 11) bringt mit der Kritik am - im Übrigen ohnehin begründeten (US 16) - Unterbleiben einer Anwendung des § 37 Abs 1 StGB bloß einen Berufungsgrund zur Darstellung (RIS-Justiz RS0091800).Die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) bringt mit der Kritik am - im Übrigen ohnehin begründeten (US 16) - Unterbleiben einer Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB bloß einen Berufungsgrund zur Darstellung (RIS-Justiz RS0091800).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.