Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kurt S***** im zweiten Rechtsgang (zum ersten Rechtsgang vgl 14 Os 172/13w, 14 Os 173/13t) des Vergehens der fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1 (Abs 5 Z 4 und 5) iVm § 161 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kurt S***** im zweiten Rechtsgang (zum ersten Rechtsgang vergleiche 14 Os 172/13w, 14 Os 173/13t) des Vergehens der fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, Absatz eins, (Absatz 5, Ziffer 4 und 5) in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der E***** GmbH dadurch herbeigeführt, dass er kridaträchtig handelte, indem er von Anfang 2003 bis März 2006 teils als alleinvertretungs-berechtigter, teils als faktischer Geschäftsführer dieser Gesellschaft
a./ „Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen unterließ, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wurde“, und sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihm einen solchen Überblick verschafft hätten, unterließ, indem er für das Geschäftsjahr 2005 weder eine Buchhaltung noch insgesamt eine sinnvolle Planungsunterlage erstellte, die eine wirtschaftliche Führung des Unternehmens ermöglicht hätte;
b./ Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er verpflichtet war, zu spät erstellte, sodass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft erheblich erschwert wurde, indem der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2003 erst am 13. Juli 2005 und jener für das Geschäftsjahr 2004 erst am 1. Dezember 2005 „beim Firmenbuch eingereicht wurde“,
wodurch ein 800.000 Euro nicht übersteigender Befriedigungsausfall der Gläubiger der Gesellschaft von rund 469.000 Euro bewirkt wurde;