Die gegen dieses Urteil aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl.Die gegen dieses Urteil aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl.
Die eine rechtliche Unterstellung der Tat unter § 142 Abs 2 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) leitet nicht argumentativ aus dem Gesetz ab, weshalb bei - mit dem Eintritt einer Schädelprellung verbundenen - gegen das Gesicht und den Kopf geführten Schlägen mit der flachen Hand und einer Tasche (US 4 zweiter Absatz) „erhebliche Gewalt“ nicht vorliegen und der von den Tatrichtern konstatierten Verletzungsfolge nicht einmal indizieller Charakter für die Intensität der Gewaltanwendung zukommen sollte (RIS-Justiz RS0094330; Eder/Rieder in WK² StGB § 142 Rz 58).Die eine rechtliche Unterstellung der Tat unter Paragraph 142, Absatz 2, StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) leitet nicht argumentativ aus dem Gesetz ab, weshalb bei - mit dem Eintritt einer Schädelprellung verbundenen - gegen das Gesicht und den Kopf geführten Schlägen mit der flachen Hand und einer Tasche (US 4 zweiter Absatz) „erhebliche Gewalt“ nicht vorliegen und der von den Tatrichtern konstatierten Verletzungsfolge nicht einmal indizieller Charakter für die Intensität der Gewaltanwendung zukommen sollte (RIS-Justiz RS0094330; Eder/Rieder in WK² StGB Paragraph 142, Rz 58).
Sie legt im Übrigen weiters nicht dar, durch welche Ergebnisse der Hauptverhandlung (§ 258 Abs 1 StPO) ein lediglich auf eine Raubbeute im Wert von unter 100 Euro gerichteter Vorsatz (RIS-Justiz RS0120079; Eder/Rieder in WK² § 142 Rz 59) sowie - mit Blick auf die Angaben der Zeugin Janja G***** zu den von ihr erlittenen Verletzungen, Angstzuständen und (mit Medikamenten behandelten) Schlafstörungen (ON 12 S 17 f) - das Vorliegen bloß unbedeutender Folgen der Tat (RIS-Justiz RS0094501; Eder/Rieder in WK² § 142 Rz 60) indiziert wären (RIS-Justiz RS0118580).Sie legt im Übrigen weiters nicht dar, durch welche Ergebnisse der Hauptverhandlung (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) ein lediglich auf eine Raubbeute im Wert von unter 100 Euro gerichteter Vorsatz (RIS-Justiz RS0120079; Eder/Rieder in WK² Paragraph 142, Rz 59) sowie - mit Blick auf die Angaben der Zeugin Janja G***** zu den von ihr erlittenen Verletzungen, Angstzuständen und (mit Medikamenten behandelten) Schlafstörungen (ON 12 S 17 f) - das Vorliegen bloß unbedeutender Folgen der Tat (RIS-Justiz RS0094501; Eder/Rieder in WK² Paragraph 142, Rz 60) indiziert wären (RIS-Justiz RS0118580).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ergibt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ergibt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Dabei wird es die - vom Angeklagten nicht gerügte - unterlassene Bedachtnahme (§ 31 StGB) auf das Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 2. Dezember 2014, AZ 7 U 8/14a, nachzuholen haben (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO; RIS-Justiz RS0119220).Dabei wird es die - vom Angeklagten nicht gerügte - unterlassene Bedachtnahme (Paragraph 31, StGB) auf das Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 2. Dezember 2014, AZ 7 U 8/14a, nachzuholen haben (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO; RIS-Justiz RS0119220).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.