Die dagegen aus Z 5, „Z 9 lit a in eventu Z 10 bzw Z 5 zweiter Fall“ des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5,, „Z 9 Litera a, in eventu Ziffer 10, bzw Ziffer 5, zweiter Fall“ des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Entgegen dem Vorwurf der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) blieben die zur Nichtannahme einer „Einmann-GmbH“ führenden Feststellungen nicht unbegründet, sondern wurden aus der Eintragung des Mag. Helmut M***** im Firmenbuch abgeleitet (US 6). Dieser Schluss ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.Entgegen dem Vorwurf der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) blieben die zur Nichtannahme einer „Einmann-GmbH“ führenden Feststellungen nicht unbegründet, sondern wurden aus der Eintragung des Mag. Helmut M***** im Firmenbuch abgeleitet (US 6). Dieser Schluss ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.
Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) begründet nur die unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln, deren Wertung erfolgt im Rahmen des § 258 Abs 2 StPO (RIS-Justiz Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) begründet nur die unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln, deren Wertung erfolgt im Rahmen des Paragraph 258, Absatz 2, StPO (RIS-Justiz
RS0099431). Soweit die Rüge aus der Aussage des Beschwerdeführers gezogene Schlüsse des Erstgerichts kritisiert und vorbringt, aus dessen Angaben sei klar ersichtlich, weshalb von ihm auf die Rückforderung der Provisionszahlungen verzichtet wurde, zeigt sie den Nichtigkeitsgrund nicht auf. Im Übrigen ist nicht diese Tatsache, sondern vielmehr entscheidend, dass den Zahlungen nach der Überzeugung der Tatrichter kein Rechtsgrund zugrunde lag (US 8).
Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen (RIS-Justiz RS0115902). Das unter dem Aspekt des Nichtigkeitsgrundes des „§ 281 Abs 1 Z 9 lit a (in eventu Z 10) bzw Z 5 zweiter Fall StPO“ erstattete Vorbringen genügt diesen Anforderungen nicht.Die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen (RIS-Justiz RS0115902). Das unter dem Aspekt des Nichtigkeitsgrundes des „§ 281 Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, (in eventu Ziffer 10,) bzw Ziffer 5, zweiter Fall StPO“ erstattete Vorbringen genügt diesen Anforderungen nicht.
Weder mit ihrer Bezugnahme auf eine vom Erstgericht als Schutzbehauptung verworfene Verantwortung des Franz L***** (US 10) noch mit ihrem Hinweis auf die Aussage des Angeklagten Le***** zu „gefakten“ Bestellungen und einer Entlohnung hiefür (ON 90 S 7) noch mit vom Urteilssachverhalt losgelösten rechtlichen Erwägungen zeigt die Rüge eine Unvollständigkeit im Sinn der Z 5 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO auf.Weder mit ihrer Bezugnahme auf eine vom Erstgericht als Schutzbehauptung verworfene Verantwortung des Franz L***** (US 10) noch mit ihrem Hinweis auf die Aussage des Angeklagten Le***** zu „gefakten“ Bestellungen und einer Entlohnung hiefür (ON 90 S 7) noch mit vom Urteilssachverhalt losgelösten rechtlichen Erwägungen zeigt die Rüge eine Unvollständigkeit im Sinn der Ziffer 5, zweiter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO auf.
Indem die Subsumtionsrüge (Z 10; nominell auch Z 9 lit a) nicht von der durch den Beschwerdeführer bewirkten Verringerung des Kontoguthabens der K***** GmbH, sondern von einer Weiterleitung von Vermögensbestandteilen der F***** AG ausgeht, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt (US 8 iVm US 2) und verfehlt damit den gesetzlichen Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,; nominell auch Ziffer 9, Litera a,) nicht von der durch den Beschwerdeführer bewirkten Verringerung des Kontoguthabens der K***** GmbH, sondern von einer Weiterleitung von Vermögensbestandteilen der F***** AG ausgeht, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt (US 8 in Verbindung mit US 2) und verfehlt damit den gesetzlichen
Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.