Begründung:
Über das Vermögen des Schuldners wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 29. 9. 2003 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Die Summe der im Verfahren festgestellten Forderungen beträgt 6.477.250,67 EUR, wovon der überwiegende Teil aus vertraglichen und gesetzlichen Haftungen des Schuldners aus seiner Tätigkeit als Gesellschafter und Geschäftsführer zweier insolventer Kapitalgesellschaften resultierte.
Nach Ablehnung seines Zahlungsplans durch die Mehrheit der Gläubiger leitete das Erstgericht auf Antrag des Schuldners mit Beschluss vom 31. 1. 2006 das Abschöpfungsverfahren ein.
Während der Dauer des Abschöpfungsverfahrens war der Schuldner mit einem Nettoeinkommen von rund 2.000 EUR bis 2.200 EUR (zuzüglich Sonderzahlungen) als Key Account Manager unselbstständig beschäftigt. Er leistete im Abtretungszeitraum aus dem pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens Zahlungen in Höhe von insgesamt 47.242,50 EUR (rund 0,7 % der festgestellten Forderungen), weiters gelangten rund 9.000 EUR (etwa 0,14 % der festgestellten Forderungen) aus einer dem Schuldner zugefallenen Erbschaft zur Verteilung an die Gläubiger.
Am 8. 4. 2013 stellte der Schuldner den Antrag, das Abschöpfungsverfahren für beendet zu erklären und ihm nach Aussetzung gemäß § 213 Abs 3 IO unter Auferlegung von Ergänzungszahlungen die Restschuldbefreiung nach Billigkeit zu erteilen, in eventu das Abschöpfungsverfahren gemäß § 213 Abs 4 IO zu verlängern.Am 8. 4. 2013 stellte der Schuldner den Antrag, das Abschöpfungsverfahren für beendet zu erklären und ihm nach Aussetzung gemäß Paragraph 213, Absatz 3, IO unter Auferlegung von Ergänzungszahlungen die Restschuldbefreiung nach Billigkeit zu erteilen, in eventu das Abschöpfungsverfahren gemäß Paragraph 213, Absatz 4, IO zu verlängern.
In der Begründung führte der Schuldner an, er sei nicht fahrlässig in seine Situation geraten und habe sich im Abschöpfungsverfahren sehr eingeschränkt und bemüht. Er sei nach wie vor im selben Unternehmen beschäftigt und habe sein Einkommen steigern können. Er trage einen erhöhten Unterhaltsaufwand für seine Tochter, die an Knocheneiterung leide und aus diesem Grund keine Lehrstelle finde. Im Jahre 2012 sei auch noch seine Gattin an Brustkrebs erkrankt.
Die Forderung der Hauptgläubigerin, der B***** AG, resultiere aus der Finanzierung eines vom früheren Unternehmen des Schuldners betriebenen Großprojekts. Der Bankdirektor sei persönlich „laufend involviert und befasst“ gewesen. Da es zu einer Abnahme des Projekts nicht gekommen sei, weil eine beteiligte Firma dies verhindert habe, seien mit der nachfolgenden Insolvenz des Unternehmens auch die persönlichen Haftungen des Schuldners schlagend geworden. Die übrigen Gläubiger seien „Lieferanten“, die „dann auch nicht mehr bedient“ worden seien. Es lägen daher Billigkeitsgründe iSd § 213 Abs 4 IO vor, die trotz der besonders niedrigen Quote eine Restschuldbefreiung rechtfertigen würden.Die Forderung der Hauptgläubigerin, der B***** AG, resultiere aus der Finanzierung eines vom früheren Unternehmen des Schuldners betriebenen Großprojekts. Der Bankdirektor sei persönlich „laufend involviert und befasst“ gewesen. Da es zu einer Abnahme des Projekts nicht gekommen sei, weil eine beteiligte Firma dies verhindert habe, seien mit der nachfolgenden Insolvenz des Unternehmens auch die persönlichen Haftungen des Schuldners schlagend geworden. Die übrigen Gläubiger seien „Lieferanten“, die „dann auch nicht mehr bedient“ worden seien. Es lägen daher Billigkeitsgründe iSd Paragraph 213, Absatz 4, IO vor, die trotz der besonders niedrigen Quote eine Restschuldbefreiung rechtfertigen würden.
Rund ein Drittel der Konkursgläubiger sprachen sich gegen die Anträge des Schuldners aus, die übrigen Gläubiger sowie der Treuhänder stimmten - mit diversen Modifikationen - entweder zu, oder enthielten sich einer Äußerung.
Mit Beschluss vom 1. 12. 2014 gab das Erstgericht dem Antrag des Schuldners gemäß § 213 Abs 3 IO im zweiten Rechtsgang statt. Es erklärte das Abschöpfungsverfahren für beendet, setzte die Entscheidung über die Restschuldbefreiung für drei Jahre aus und legte fest, dass der Schuldner an die Insolvenzgläubiger innerhalb dieses Zeitraums weitere 0,58164 % ihrer Forderungen zu bezahlen habe.Mit Beschluss vom 1. 12. 2014 gab das Erstgericht dem Antrag des Schuldners gemäß Paragraph 213, Absatz 3, IO im zweiten Rechtsgang statt. Es erklärte das Abschöpfungsverfahren für beendet, setzte die Entscheidung über die Restschuldbefreiung für drei Jahre aus und legte fest, dass der Schuldner an die Insolvenzgläubiger innerhalb dieses Zeitraums weitere 0,58164 % ihrer Forderungen zu bezahlen habe.
Für die nach § 213 Abs 3 IO zu treffende Billigkeitsentscheidung komme es auf eine umfassende Interessenabwägung an. Das Gesetz verlange keine Mindestquote, weshalb der Umstand, dass der Schuldner nicht einmal 0,9% der festgestellten Forderungen abdecken habe können, eine Stattgebung nicht grundsätzlich hindere. Gerade für Fälle wie den vorliegenden, in denen der Schuldner als Privatperson hohe Schulden aus einer unternehmerischen Tätigkeit abzudecken habe, sei die Bestimmung des § 213 Abs 3 IO vom Gesetzgeber vorgesehen worden.Für die nach Paragraph 213, Absatz 3, IO zu treffende Billigkeitsentscheidung komme es auf eine umfassende Interessenabwägung an. Das Gesetz verlange keine Mindestquote, weshalb der Umstand, dass der Schuldner nicht einmal 0,9% der festgestellten Forderungen abdecken habe können, eine Stattgebung nicht grundsätzlich hindere. Gerade für Fälle wie den vorliegenden, in denen der Schuldner als Privatperson hohe Schulden aus einer unternehmerischen Tätigkeit abzudecken habe, sei die Bestimmung des Paragraph 213, Absatz 3, IO vom Gesetzgeber vorgesehen worden.
Der Schuldner habe trotz schwieriger familiärer Verhältnisse, nämlich der Krankheit seiner Tochter und seiner Ehegattin, nur durch seine außergewöhnlichen Anstrengungen weit überdurchschnittliche Erträge erwirtschaften können. Zusätzlich sei auch sein Wohnhaus vor Einleitung des Abschöpfungsverfahrens zur teilweisen Abdeckung der Schulden verwertet worden. Unter diesen besonderen Umständen erscheine es unbillig, ihm die Restschuldbefreiung nur wegen „faktischer Zahlen“ zu versagen. Die festgelegten Ergänzungszahlungen entsprächen einem Betrag von 37.500 EUR, den der Schuldner laut der Stellungnahme des Treuhänders bei Ausschöpfung aller Möglichkeiten in den nächsten drei Jahren noch aufbringen könnte. Es liege im Interesse der Gläubigergesamtheit, diesen Betrag quotenmäßig zu verteilen und keine einzelnen Gläubiger zu bevorzugen.
Das Rekursgericht gab dem von der Gläubigerin B***** AG (ON 25) erhobenen Rechtsmittel mit dem angefochtenen Beschluss Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichts dahin ab, dass es sämtliche Anträge des Schuldners abwies und das Abschöpfungsverfahren für beendet erklärte.
Entgegen der Ansicht des Erstgerichts seien weder die frühere unternehmerische Tätigkeit des Schuldners noch der Umstand, dass das Erreichen der Mindestquote schon von Beginn des Verfahrens an aussichtslos gewesen sei, für sich allein hinreichende Gründe für eine Billigkeitsentscheidung. Die Situation eines ehemaligen Unternehmers sei mit der eines unselbstständig beschäftigten Interzedenten aus dem Familienkreis, wie er in den Gesetzesmaterialien zu § 213 Abs 3 Z 3 IO als Anwendungsbeispiel genannt werde, nicht gleichzusetzen.Entgegen der Ansicht des Erstgerichts seien weder die frühere unternehmerische Tätigkeit des Schuldners noch der Umstand, dass das Erreichen der Mindestquote schon von Beginn des Verfahrens an aussichtslos gewesen sei, für sich allein hinreichende Gründe für eine Billigkeitsentscheidung. Die Situation eines ehemaligen Unternehmers sei mit der eines unselbstständig beschäftigten Interzedenten aus dem Familienkreis, wie er in den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 213, Absatz 3, Ziffer 3, IO als Anwendungsbeispiel genannt werde, nicht gleichzusetzen.
Zwar habe der Rekurswerberin schon bei der Kreditvergabe bewusst sein müssen, dass der Schuldner im Fall des Scheiterns des Unternehmens seine übernommenen enormen Haftungen nicht werde bedienen können, allerdings treffe diese Überlegung nicht auf alle Gläubiger zu. Über das Zustandekommen der anderen Verbindlichkeiten habe der Schuldner aber keine nachvollziehbaren Angaben gemacht.
Bei der Gewichtung der Billigkeitsgründe sei auf das Verhältnis der §§ 213 Abs 3 und Abs 4 IO Bedacht zu nehmen. Könne der Schuldner die Mindestquote aller Voraussicht nach auch am Ende des dreijährigen Verlängerungszeitraums nach § 213 Abs 4 IO nicht erreichen, dann komme nach herrschender Lehre und Rechtsprechung eine Verlängerung nicht in Betracht. Genauso scheine aber auch nach § 213 Abs 3 IO eine Fortführung des Verfahrens zwecklos, wenn selbst mit den auferlegten Ergänzungszahlungen keine die Restschuldbefreiung erlaubende Quote erreicht würde. Wäre dafür ein Ergänzungsbetrag nötig, den der Schuldner bei realistischer Betrachtung keinesfalls aufbringen könnte, würde dies genau zu jener Situation führen, die auch eine Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens verbiete. Hier könne der Schuldner im besten Fall nur eine Gesamtquote von rund 1,45 % erreichen, womit der Ermessens- und Handlungsspielraum der Gerichte deutlich unterschritten werde.Bei der Gewichtung der Billigkeitsgründe sei auf das Verhältnis der Paragraphen 213, Absatz 3 und Absatz 4, IO Bedacht zu nehmen. Könne der Schuldner die Mindestquote aller Voraussicht nach auch am Ende des dreijährigen Verlängerungszeitraums nach Paragraph 213, Absatz 4, IO nicht erreichen, dann komme nach herrschender Lehre und Rechtsprechung eine Verlängerung nicht in Betracht. Genauso scheine aber auch nach Paragraph 213, Absatz 3, IO eine Fortführung des Verfahrens zwecklos, wenn selbst mit den auferlegten Ergänzungszahlungen keine die Restschuldbefreiung erlaubende Quote erreicht würde. Wäre dafür ein Ergänzungsbetrag nötig, den der Schuldner bei realistischer Betrachtung keinesfalls aufbringen könnte, würde dies genau zu jener Situation führen, die auch eine Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens verbiete. Hier könne der Schuldner im besten Fall nur eine Gesamtquote von rund 1,45 % erreichen, womit der Ermessens- und Handlungsspielraum der Gerichte deutlich unterschritten werde.
Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil es eine Stellungnahme des Höchstgerichts zum möglichen Ausmaß des Unterschreitens der Mindestquote bei einem Vorgehen nach § 213 Abs 3 IO bei immens hohen Forderungen für wünschenswert erachte.Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil es eine Stellungnahme des Höchstgerichts zum möglichen Ausmaß des Unterschreitens der Mindestquote bei einem Vorgehen nach Paragraph 213, Absatz 3, IO bei immens hohen Forderungen für wünschenswert erachte.