Die dagegen erhobene Revision der Beklagten erweist sich entgegen dem nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts als nicht zulässig, weil darin keine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage erörtert wird.Die dagegen erhobene Revision der Beklagten erweist sich entgegen dem nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts als nicht zulässig, weil darin keine im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage erörtert wird.
Inhaltlich beruft sich die Beklagte ausschließlich auf § 25c KSchG, der einem kreditgewährenden Unternehmer gegenüber Mitschuldnern, Bürgen oder Garanten eines Schuldners Aufklärungspflichten hinsichtlich der finanziellen Lage und des Umfangs des Geschäfts auferlege. Eine solche Aufklärung sei von der klagenden Partei nicht behauptet worden und habe auch nicht stattgefunden. Diese Bestimmung sei auch auf Wohnbauförderungsdarlehen eines Bundeslandes anzuwenden. Die Beklagte sei schon allein aufgrund ihres Alters nicht mehr zur Gänze in der Lage, derart komplizierten Geschäften zu folgen, und sei immer der Meinung gewesen, dass ein bei einem Notar angefertigter Aktenvermerk ausreiche, um sie von jeglicher Haftung gegenüber der klagenden Partei zu entbinden. Wäre eine „ausreichende Aufklärung“ erfolgt, hätte die Beklagte das Geschäft niemals abgeschlossen.Inhaltlich beruft sich die Beklagte ausschließlich auf Paragraph 25 c, KSchG, der einem kreditgewährenden Unternehmer gegenüber Mitschuldnern, Bürgen oder Garanten eines Schuldners Aufklärungspflichten hinsichtlich der finanziellen Lage und des Umfangs des Geschäfts auferlege. Eine solche Aufklärung sei von der klagenden Partei nicht behauptet worden und habe auch nicht stattgefunden. Diese Bestimmung sei auch auf Wohnbauförderungsdarlehen eines Bundeslandes anzuwenden. Die Beklagte sei schon allein aufgrund ihres Alters nicht mehr zur Gänze in der Lage, derart komplizierten Geschäften zu folgen, und sei immer der Meinung gewesen, dass ein bei einem Notar angefertigter Aktenvermerk ausreiche, um sie von jeglicher Haftung gegenüber der klagenden Partei zu entbinden. Wäre eine „ausreichende Aufklärung“ erfolgt, hätte die Beklagte das Geschäft niemals abgeschlossen.
Diesen Rechtsausführungen ist entgegenzuhalten, dass § 25c KSchG jedenfalls nur dann anwendbar ist, wenn ein Verbraucher einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant im Wege einer Interzession beitritt. Dass sie in diesem Sinne Interzedentin gewesen wäre, behauptet die Beklagte aber gar nicht. Derartiges ist auch bei einem Bauvorhaben, das auf einer in ihrem Hälfteeigentum stehenden Liegenschaft verwirklicht wird, nicht ohne weiteres anzunehmen.Diesen Rechtsausführungen ist entgegenzuhalten, dass Paragraph 25 c, KSchG jedenfalls nur dann anwendbar ist, wenn ein Verbraucher einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant im Wege einer Interzession beitritt. Dass sie in diesem Sinne Interzedentin gewesen wäre, behauptet die Beklagte aber gar nicht. Derartiges ist auch bei einem Bauvorhaben, das auf einer in ihrem Hälfteeigentum stehenden Liegenschaft verwirklicht wird, nicht ohne weiteres anzunehmen.
Darüber hinaus ist ihre Rechtsbehauptung, § 25c KSchG sehe auch eine Aufklärungspflicht hinsichtlich „des Umfangs des Geschäfts“ vor, unzutreffend. Vielmehr normiert die genannte Bestimmung, dass der Gläubiger einen Interzedenten auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen hat, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Die Beklagte behauptet aber auch das Vorliegen dieser Voraussetzung, insbesondere eine erkennbar schlechte wirtschaftliche Lage des anderen Darlehensnehmers, nicht.Darüber hinaus ist ihre Rechtsbehauptung, Paragraph 25 c, KSchG sehe auch eine Aufklärungspflicht hinsichtlich „des Umfangs des Geschäfts“ vor, unzutreffend. Vielmehr normiert die genannte Bestimmung, dass der Gläubiger einen Interzedenten auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen hat, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Die Beklagte behauptet aber auch das Vorliegen dieser Voraussetzung, insbesondere eine erkennbar schlechte wirtschaftliche Lage des anderen Darlehensnehmers, nicht.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO), enthält die Revision doch keine weiteren Argumente gegen die von den Vorinstanzen bejahte Rückzahlungsverpflichtung.Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), enthält die Revision doch keine weiteren Argumente gegen die von den Vorinstanzen bejahte Rückzahlungsverpflichtung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 50 Abs 1 iVm § 41 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, ZPO.