Die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Klägerin ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig. Sie ist im Hinblick auf das letzte Eventualbegehren zum ersten Hauptbegehren berechtigt, im Übrigen hingegen nicht berechtigt.
Die Revisionsbeantwortung der Nebenintervenientin erweist sich als verspätet. Angesichts der Zustellung des „Freistellungsbeschlusses“ des Revisionsgerichts gemäß § 508a Abs 2 ZPO am 5. 3. 2015 endete die Beantwortungsfrist am 2. 4. 2015. Die Revisionsbeantwortung wurde allerdings entgegen § 507a Abs 3 Z 2 ZPO beim Erstgericht, eingebracht und langte erst am 8. 4. 2015, also nach Fristablauf, beim Obersten Gerichtshof ein (vgl RIS-Justiz RS0043678).Die Revisionsbeantwortung der Nebenintervenientin erweist sich als verspätet. Angesichts der Zustellung des „Freistellungsbeschlusses“ des Revisionsgerichts gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO am 5. 3. 2015 endete die Beantwortungsfrist am 2. 4. 2015. Die Revisionsbeantwortung wurde allerdings entgegen Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO beim Erstgericht, eingebracht und langte erst am 8. 4. 2015, also nach Fristablauf, beim Obersten Gerichtshof ein vergleiche RIS-Justiz RS0043678).
Zur Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Nebenintervenientin von der „gültig ausgeübten“ Option ... zu informieren, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen verwiesen werden. Eine solche Informationspflicht ist naturgemäß im Vertrag selbst nicht normiert. Sie könnte sich entsprechend der Interessenlage der Parteien allenfalls aus ergänzender Vertragsauslegung ergeben, für die hier jedoch keine Veranlassung besteht. Schon das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Nebenintervenientin über den gesamten maßgeblichen Sachverhalt aufgrund ihrer Prozessbeteiligung vollständig informiert ist. Kann nun aber die von der Klägerin gewünschte Information durch die Beklagte den Wissensstand der Nebenintervenientin gar nicht erhöhen, ist nicht erkennbar, warum eine Verpflichtung der Beklagten zu einer solchen Information bestehen sollte. Ob die Option „gültig“ ausgeübt wurde, ist im vorliegenden Verfahren im Übrigen gerade strittig. Auch deshalb kann von der Beklagten nicht verlangt werden, diese Rechtsfrage im Sinne der Klägerin zu beantworten und die Nebenintervenientin darüber zu informieren.
Ähnliches gilt für das Begehren, es zu unterlassen, der Nebenintervenientin gegenüber zu erklären, dass die Zustimmung zur Übertragung des Unterpachtverhältnisses nicht erteilt wird. Auch dazu hat das Berufungsgericht im Übrigen zutreffend ausgeführt, dass sich die Frage der Erteilung oder Verweigerung einer Zustimmung durch die Beklagte gar nicht stellt, hat diese doch schon vorweg in der Optionseinräumung ihr Einverständnis zu einer späteren Vertragsübernahme erteilt, die allerdings noch einer Zustimmung der Nebenintervenientin bedarf. Auch in diesem Zusammenhang geht es somit ausschließlich um die Frage, ob die Klägerin die Option wirksam ausgeübt hat und die Beklagte verpflichtet ist, dies zu respektieren und eine negative Beeinflussung der Nebenintervenientin zu unterlassen. Dem trägt ohnehin das Unterlassungsbegehren zu Punkt 1c des Erstgerichts Rechnung, über das nach dem Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts neuerlich abzusprechen ist.
Zur Abweisung des Eventualfeststellungs-begehrens, die das Berufungsgericht damit begründet hat, dass die Wirksamkeit von Rechtshandlungen kein Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein kann, weist die Revisionswerberin hingegen richtig darauf hin, dass die Frage, welchen urteilsmäßigen Ausspruch die klagende Partei anstrebt, nicht allein aus dem Wortlaut des von ihr formulierten Urteilsbegehren zu beantworten, sondern bei der Auslegung auch zu berücksichtigen ist, was nach dem gesamten Vorbringen ersichtlich gewollt und angestrebt wird. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist das Klagebegehren so zu verstehen wie es im Zusammenhalt mit der Klagserzählung vom Kläger gemeint ist; das Gericht hat ein nur versehentlich unrichtig formuliertes Begehren richtig zu fassen (RIS-Justiz RS0037440), wobei es insbesondere nicht an die Formulierung eines Feststellungsbegehrens gebunden ist (8 ObA 165/02a). Maßgeblich ist, welchen Ausspruch des Gerichts der Kläger im Zusammenhalt mit dem Sachvorbringen seinem Sinngehalt nach begehrt (RIS-Justiz RS0041165 [T3]). Das Gericht ist insoweit in der Regel zur Verdeutlichung verpflichtet (vgl RIS-Justiz RS0037440 ua; 4 Ob 51/88; RIS-Justiz RS0039357 [T19] = RS0041254 [T13]); dies muss insbesondere dort gelten, wo der von der klagenden Partei formulierte Wortlaut das Begehren - etwa mangels „Feststellungsfähigkeit“ im Sinne des § 228 ZPO - von vornherein unzulässig machen würde.Zur Abweisung des Eventualfeststellungs-begehrens, die das Berufungsgericht damit begründet hat, dass die Wirksamkeit von Rechtshandlungen kein Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein kann, weist die Revisionswerberin hingegen richtig darauf hin, dass die Frage, welchen urteilsmäßigen Ausspruch die klagende Partei anstrebt, nicht allein aus dem Wortlaut des von ihr formulierten Urteilsbegehren zu beantworten, sondern bei der Auslegung auch zu berücksichtigen ist, was nach dem gesamten Vorbringen ersichtlich gewollt und angestrebt wird. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist das Klagebegehren so zu verstehen wie es im Zusammenhalt mit der Klagserzählung vom Kläger gemeint ist; das Gericht hat ein nur versehentlich unrichtig formuliertes Begehren richtig zu fassen (RIS-Justiz RS0037440), wobei es insbesondere nicht an die Formulierung eines Feststellungsbegehrens gebunden ist (8 ObA 165/02a). Maßgeblich ist, welchen Ausspruch des Gerichts der Kläger im Zusammenhalt mit dem Sachvorbringen seinem Sinngehalt nach begehrt (RIS-Justiz RS0041165 [T3]). Das Gericht ist insoweit in der Regel zur Verdeutlichung verpflichtet vergleiche RIS-Justiz RS0037440 ua; 4 Ob 51/88; RIS-Justiz RS0039357 [T19] = RS0041254 [T13]); dies muss insbesondere dort gelten, wo der von der klagenden Partei formulierte Wortlaut das Begehren - etwa mangels „Feststellungsfähigkeit“ im Sinne des Paragraph 228, ZPO - von vornherein unzulässig machen würde.
Bestehen klare Anhaltspunkte dafür, welches zulässige Begehren die klagende Partei nach dem Inhalt ihres gesamten Vorbringens eigentlich stellen will, darf eine abweisende Erledigung nicht erfolgen, ohne dass vorher der Partei Gelegenheit gegeben wurde, den Inhalt ihres Begehrens klarzustellen. Widrigenfalls läge - wie im vorliegenden Fall - eine unzulässige Überraschungsentscheidung vor, die als Verfahrensmangel bekämpft werden kann.
Im vorliegenden Verfahren wurde die Formulierung des Eventualfeststellungsbegehrens betreffend die wirksame Ausübung der Option von den Vorinstanzen niemals im Sinne des § 182a ZPO erörtert. Die Begründung des Erstgerichts für die Abweisung ist kaum verständlich; es wurde aber jedenfalls nicht argumentiert, dass die Wirksamkeit von Rechtshandlungen nicht feststellungsfähig sei. Dies hat erstmals das Berufungsgericht ausgeführt, allerdings ohne der Klägerin Gelegenheit zu einer Umformulierung im Sinne ihres erkennbaren Rechtsschutzziels zu geben. Damit liegt ein Mangel des Berufungsverfahrens im Sinne des § 503 Abs 1 Z 2 ZPO vor und nicht etwa ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, der bereits vom Berufungsgericht erledigt worden wäre. Die Revisionswerberin legt auch die Relevanz dieses Verfahrensfehlers dar, indem sie ausführt, ihr Begehren habe auf die „Aussage“ abgezielt, dass ein die Parteien vorerst bindendes, (wegen der erforderlichen Zustimmung der Nebenintervenientin) aufschiebend bedingtes Rechtsverhältnis im Sinne der Optionsvereinbarung bestehe. Eine solche Feststellung wäre gemäß § 228 Abs 1 ZPO als Feststellung eines bestehenden - wenn auch bedingten - Rechtsverhältnisses zulässig (RIS-Justiz RS0047957). Da es durchaus naheliegt, dass die Klägerin von jeher ein solches Rechtsschutzziel verfolgt hat, wird im Sinne der dargelegten Judikatur im fortgesetzten Verfahren mit der Klägerin zu erörtern sein, welchen exakten Inhalt das Eventualfeststellungsbegehren haben soll. Der Beklagtenseite wird die Möglichkeit zu geben sein, dazu Stellung zu nehmen.Im vorliegenden Verfahren wurde die Formulierung des Eventualfeststellungsbegehrens betreffend die wirksame Ausübung der Option von den Vorinstanzen niemals im Sinne des Paragraph 182 a, ZPO erörtert. Die Begründung des Erstgerichts für die Abweisung ist kaum verständlich; es wurde aber jedenfalls nicht argumentiert, dass die Wirksamkeit von Rechtshandlungen nicht feststellungsfähig sei. Dies hat erstmals das Berufungsgericht ausgeführt, allerdings ohne der Klägerin Gelegenheit zu einer Umformulierung im Sinne ihres erkennbaren Rechtsschutzziels zu geben. Damit liegt ein Mangel des Berufungsverfahrens im Sinne des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO vor und nicht etwa ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, der bereits vom Berufungsgericht erledigt worden wäre. Die Revisionswerberin legt auch die Relevanz dieses Verfahrensfehlers dar, indem sie ausführt, ihr Begehren habe auf die „Aussage“ abgezielt, dass ein die Parteien vorerst bindendes, (wegen der erforderlichen Zustimmung der Nebenintervenientin) aufschiebend bedingtes Rechtsverhältnis im Sinne der Optionsvereinbarung bestehe. Eine solche Feststellung wäre gemäß Paragraph 228, Absatz eins, ZPO als Feststellung eines bestehenden - wenn auch bedingten - Rechtsverhältnisses zulässig (RIS-Justiz RS0047957). Da es durchaus naheliegt, dass die Klägerin von jeher ein solches Rechtsschutzziel verfolgt hat, wird im Sinne der dargelegten Judikatur im fortgesetzten Verfahren mit der Klägerin zu erörtern sein, welchen exakten Inhalt das Eventualfeststellungsbegehren haben soll. Der Beklagtenseite wird die Möglichkeit zu geben sein, dazu Stellung zu nehmen.
Entgegen der Auffassung des Erstgerichts kann ein Feststellungsinteresse der Klägerin jedenfalls nicht mit der Begründung verneint werden, dass Feststellungsurteile keine Rechtskraftwirkung gegen Dritte haben. Dem entgegen ist einerseits zu bedenken, dass die Nebenintervenientin am Verfahren beteiligt ist und eine positive Feststellung daher auch ihr gegenüber Bedeutung hätte. Darüber hinaus geht es hier nicht um die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zur Nebenintervenientin, sondern um ein bedingtes Rechtsverhältnis, das vorerst nur zwischen den Streitparteien bestehen und erst mit der Zustimmung der Nebenintervenientin endgültige Wirksamkeit im Sinne einer (teilweisen) Vertragsübernahme erlangen kann. Schließlich ist zu beachten, dass die Nebenintervenientin im Verfahren erklärt hat, ihre Zustimmung erscheine denkbar, wenn mit der Beklagten das Einvernehmen hergestellt werden könne. Da ein rechtsgeschäftliches Einvernehmen auch durch eine entsprechende gerichtliche Entscheidung ersetzt werden kann, wäre mit einem positiven Feststellungsurteil für die Nebenintervenientin geklärt, dass die (vorweggenommene) Zustimmung der Beklagten zu der von der Klägerin angestrebten Vertragsübernahme (weiterhin) vorliegt.
Im Rahmen des letztlich formulierten Begehrens wird von den Vorinstanzen gegebenenfalls zu prüfen sein, ob dem Zustandekommen eines bedingten Rechtsverhältnisses im Sinne der Einwendungen der Beklagten ein Hindernis entgegen gestanden bzw ein allenfalls zustande gekommenes Rechtsverhältnis wieder dahingefallen ist.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.