Die gegen 1. des Schuldspruchs aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die gegen 1. des Schuldspruchs aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Der Rechtsmittelwerber behauptet betreffend die konstatierte Suchtgiftmenge eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall), welche sich auf dem Niveau einer „unstatthaften Vermutung“ zu seinen Lasten befinde.Der Rechtsmittelwerber behauptet betreffend die konstatierte Suchtgiftmenge eine offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall), welche sich auf dem Niveau einer „unstatthaften Vermutung“ zu seinen Lasten befinde.
Er verkennt dabei, dass der „Zweifelsgrundsatz“ (in dubio pro reo) niemals Gegenstand des formellen Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO sein kann (RIS-Justiz RS0102162).Er verkennt dabei, dass der „Zweifelsgrundsatz“ (in dubio pro reo) niemals Gegenstand des formellen Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO sein kann (RIS-Justiz RS0102162).
Entgegen dem Vorbringen des Angeklagten hat sich das Schöffengericht betreffend die Suchtgiftmengen mit den von dessen ursprünglichen Angaben abweichenden Aussagen des Zeugen Wright A***** in der Hauptverhandlung auseinandergesetzt (Z 5 zweiter Fall). Dass es die erste Aussage des Genannten vor der Polizei für glaubwürdig erachtete und nicht den späteren Depositionen folgte (US 5), ist als Akt freier Beweiswürdigung mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht bekämpfbar.Entgegen dem Vorbringen des Angeklagten hat sich das Schöffengericht betreffend die Suchtgiftmengen mit den von dessen ursprünglichen Angaben abweichenden Aussagen des Zeugen Wright A***** in der Hauptverhandlung auseinandergesetzt (Ziffer 5, zweiter Fall). Dass es die erste Aussage des Genannten vor der Polizei für glaubwürdig erachtete und nicht den späteren Depositionen folgte (US 5), ist als Akt freier Beweiswürdigung mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht bekämpfbar.
Außerdem konnte sich das Erstgericht - was der Nichtigkeitswerber außer Acht lässt - bei den Konstatierungen zu den Suchtgiftquanten auch auf Ergebnisse einer Telefonüberwachung stützen (US 5; vgl RIS-Justiz RS0119370).Außerdem konnte sich das Erstgericht - was der Nichtigkeitswerber außer Acht lässt - bei den Konstatierungen zu den Suchtgiftquanten auch auf Ergebnisse einer Telefonüberwachung stützen (US 5; vergleiche RIS-Justiz RS0119370).
Im Übrigen betrifft das Vorbringen der Mängelrüge keine entscheidende Tatsache, weil weder der Wegfall bestimmter einzelner selbständiger Taten in Rede steht (RIS-Justiz RS0116736), noch die Qualifikation nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG berührt wird. Der Rechtsmittelwerber vermeint, die in Verkehr gesetzte Menge betrage nicht - wie von den Tatrichtern konstatiert - 8 kg, jedenfalls aber mehr als 5 kg. Auch bei Zugrundelegung dieser begehrten Konstatierung hätte der Angeklagte mit Blick auf den aus den Urteilsfeststellungen (US 3) abzuleitenden Reinheitsgehalt (von 10,6 %) jedenfalls eine Suchtgiftmenge in Verkehr gesetzt, die (mit 530 Gramm) das 25-fache der Grenzmenge von 20 Gramm (§ 28b SMG iVm Anhang IV SGV) übersteigt (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399; RIS-Justiz RS0117464).Im Übrigen betrifft das Vorbringen der Mängelrüge keine entscheidende Tatsache, weil weder der Wegfall bestimmter einzelner selbständiger Taten in Rede steht (RIS-Justiz RS0116736), noch die Qualifikation nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG berührt wird. Der Rechtsmittelwerber vermeint, die in Verkehr gesetzte Menge betrage nicht - wie von den Tatrichtern konstatiert - 8 kg, jedenfalls aber mehr als 5 kg. Auch bei Zugrundelegung dieser begehrten Konstatierung hätte der Angeklagte mit Blick auf den aus den Urteilsfeststellungen (US 3) abzuleitenden Reinheitsgehalt (von 10,6 %) jedenfalls eine Suchtgiftmenge in Verkehr gesetzt, die (mit 530 Gramm) das 25-fache der Grenzmenge von 20 Gramm (Paragraph 28 b, SMG in Verbindung mit Anhang römisch vier SGV) übersteigt vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399; RIS-Justiz RS0117464).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). Dieses wird dabei zu berücksichtigen haben dass das Erstgericht keine einen Verfall nach § 20 Abs 1 StGB tragenden Feststellungen hinsichtlich 4.732,49 Euro getroffen hat (vgl US 4; RIS-Justiz RS0116501).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO). Dieses wird dabei zu berücksichtigen haben dass das Erstgericht keine einen Verfall nach Paragraph 20, Absatz eins, StGB tragenden Feststellungen hinsichtlich 4.732,49 Euro getroffen hat vergleiche US 4; RIS-Justiz RS0116501).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.