Die dagegen aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Indem die Subsumtionsrüge die objektive Verwirklichung des Tatbestandselements der „besonderen Erniedrigung“ (§ 201 Abs 2 vierter Fall StGB) bestreitet, ohne an der Gesamtheit der diesbezüglichen Urteilskonstatierungen festzuhalten, entfernt sie sich vom Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).Indem die Subsumtionsrüge die objektive Verwirklichung des Tatbestandselements der „besonderen Erniedrigung“ (Paragraph 201, Absatz 2, vierter Fall StGB) bestreitet, ohne an der Gesamtheit der diesbezüglichen Urteilskonstatierungen festzuhalten, entfernt sie sich vom Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO sei festgehalten, dass die angefochtene Entscheidung insoweit nicht mit einem Rechtsfehler behaftet ist:Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO sei festgehalten, dass die angefochtene Entscheidung insoweit nicht mit einem Rechtsfehler behaftet ist:
In besonderer Weise erniedrigt wird die vergewaltigte Person, wenn die Tat unter Begleitumständen verübt wird, die das mit einer Vergewaltigung notwendigerweise verbundene Maß der Demütigung des Opfers erheblich überschreiten (RIS-Justiz RS0095315, jüngst 13 Os 77/14v, JAB 927 BlgNR 17. GP 4, Hinterhofer SbgK 201 Rz 65, Philipp in WK2 § 201 Rz 33). Demgemäß ist zur Beurteilung der Verwirklichung dieses Tatbestandselements stets das gesamte Tatgeschehen einschließlich aller die Tat selbst begleitenden Gegebenheiten zu betrachten (vgl 12 Os 88/01, SSt 63/151).In besonderer Weise erniedrigt wird die vergewaltigte Person, wenn die Tat unter Begleitumständen verübt wird, die das mit einer Vergewaltigung notwendigerweise verbundene Maß der Demütigung des Opfers erheblich überschreiten (RIS-Justiz RS0095315, jüngst 13 Os 77/14v, JAB 927 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 4, Hinterhofer SbgK 201 Rz 65, Philipp in WK2 Paragraph 201, Rz 33). Demgemäß ist zur Beurteilung der Verwirklichung dieses Tatbestandselements stets das gesamte Tatgeschehen einschließlich aller die Tat selbst begleitenden Gegebenheiten zu betrachten vergleiche 12 Os 88/01, SSt 63/151).
Ausgehend von den Urteilsfeststellungen, wonach der Beschwerdeführer Pia S***** an Armen und Beinen fesselte, ihr eine Augenbinde, einen Knebel und eine Ledermaske anlegte, sie mindestens 10 Minuten lang an einem Holzbalken fixierte, wiederholt mit einer Klatsche gegen ihr Gesäß schlug und er sie dreimal anal penetrierte, davon einmal mit einem Vibrator, der mit einem Schlauch und einer Handpumpe - welche der Beschwerdeführer auch betätigte - versehen war, wobei Pia S***** zahlreiche Fesselspuren, Schmerzen und einen Bluterguss im Brustbereich erlitt (US 3 bis 5), ist unter Anwendung des dargelegten Prüfungsmaßstabs die objektive Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 201 Abs 2 vierter Fall StGB zu bejahen.Ausgehend von den Urteilsfeststellungen, wonach der Beschwerdeführer Pia S***** an Armen und Beinen fesselte, ihr eine Augenbinde, einen Knebel und eine Ledermaske anlegte, sie mindestens 10 Minuten lang an einem Holzbalken fixierte, wiederholt mit einer Klatsche gegen ihr Gesäß schlug und er sie dreimal anal penetrierte, davon einmal mit einem Vibrator, der mit einem Schlauch und einer Handpumpe - welche der Beschwerdeführer auch betätigte - versehen war, wobei Pia S***** zahlreiche Fesselspuren, Schmerzen und einen Bluterguss im Brustbereich erlitt (US 3 bis 5), ist unter Anwendung des dargelegten Prüfungsmaßstabs die objektive Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des Paragraph 201, Absatz 2, vierter Fall StGB zu bejahen.
Mit dem Einwand fehlender Erörterung der Angaben der Zeugin Pia S***** zum allfälligen Ankündigen des Verwendens einer Maske, eines Knebels oder von Seilen und zum Einsatz eines Gleitgels (der Sache nach Z 5 zweiter Fall) spricht die Beschwerde keine für die insoweit relevierte Subsumtion (nach § 201 Abs 2 vierter Fall StGB) maßgebenden Umstände an (siehe aber RIS-Justiz RS0106268).Mit dem Einwand fehlender Erörterung der Angaben der Zeugin Pia S***** zum allfälligen Ankündigen des Verwendens einer Maske, eines Knebels oder von Seilen und zum Einsatz eines Gleitgels (der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall) spricht die Beschwerde keine für die insoweit relevierte Subsumtion (nach Paragraph 201, Absatz 2, vierter Fall StGB) maßgebenden Umstände an (siehe aber RIS-Justiz RS0106268).
Hinzugefügt sei, dass das Erstgericht die Angaben der Zeugin S***** zur Verwendung eines Gleitgels sehr wohl erörterte (US 6).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch, dass zum Nachteil des Angeklagten das Strafgesetz unrichtig angewendet wurde (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO):Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch, dass zum Nachteil des Angeklagten das Strafgesetz unrichtig angewendet wurde (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO):
§ 201 Abs 2 vierter Fall StPO normiert eine Deliktsqualifikation, womit der qualifizierende Umstand, also die besondere Erniedrigung des Opfers, vom (zumindest bedingten [§ 5 Abs 1 StGB]) Vorsatz des Täters umfasst sein muss (Hinterhofer SbgK § 201 Rz 65, Leukauf/Steininger Komm3 § 201 RN 31, Philipp in WK2 § 201 Rz 32).Paragraph 201, Absatz 2, vierter Fall StPO normiert eine Deliktsqualifikation, womit der qualifizierende Umstand, also die besondere Erniedrigung des Opfers, vom (zumindest bedingten [§ 5 Absatz eins, StGB]) Vorsatz des Täters umfasst sein muss (Hinterhofer SbgK Paragraph 201, Rz 65, Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 201, RN 31, Philipp in WK2 Paragraph 201, Rz 32).
Da die Tatrichter hiezu keine Feststellungen getroffen haben, fehlt dem Schuldspruch nach der genannten Qualifikationsnorm hinsichtlich der subjektiven Tatseite die erforderliche Sachverhaltsbasis.
Demgemäß war die angefochtene Entscheidung in der Subsumtion nach § 201 Abs 2 vierter Fall StGB schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort aufzuheben (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 285e StPO).Demgemäß war die angefochtene Entscheidung in der Subsumtion nach Paragraph 201, Absatz 2, vierter Fall StGB schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort aufzuheben (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 285 e, StPO).
Dies hatte die Aufhebung des Strafausspruchs (einschließlich der Vorhaftanrechnung) zur Folge, worauf der Angeklagte mit seiner hiegegen gerichteten Berufung zu verweisen war.
Die Entscheidung über die Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis - das im Schuldspruch nach dem Grundtatbestand des § 201 Abs 1 StGB Deckung findet und solcherart im Sinn des § 289 StPO bestehen bleiben konnte (vgl 13 Os 62/14p sowie Ratz, WK-StPO § 289 Rz 7) - kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis - das im Schuldspruch nach dem Grundtatbestand des Paragraph 201, Absatz eins, StGB Deckung findet und solcherart im Sinn des Paragraph 289, StPO bestehen bleiben konnte vergleiche 13 Os 62/14p sowie Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 7) - kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch - der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12) - beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch - der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12) - beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.