Mit dem am 20. August 2014 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Antrag begehrt Hans S***** die Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO. Das Antragsvorbringen, welches sich nicht auf einem für ein Höchstgericht angemessenen Argumentationsniveau bewegt (vgl RIS-Justiz RS0106464; 17 Os 11/12i), stützt sich nominell auf die Art 2, 6 und 14 MRK.Mit dem am 20. August 2014 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Antrag begehrt Hans S***** die Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO. Das Antragsvorbringen, welches sich nicht auf einem für ein Höchstgericht angemessenen Argumentationsniveau bewegt vergleiche RIS-Justiz RS0106464; 17 Os 11/12i), stützt sich nominell auf die Artikel 2, 6 und 14 MRK.
Der Antrag erweist sich schon deshalb als unzulässig, weil er sich überwiegend darin erschöpft, die bereits in der Nichtigkeitsbeschwerde erfolglos vorgetragenen Argumente gegen die erstinstanzliche Entscheidung zu wiederholen. Ein - ohne vorherige Befassung des EGMR - gestellter Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung nur unter den Voraussetzungen der Art 34 und 35 MRK zulässig. Das hat zur Folge, dass dem vorliegenden Antrag die Zulässigkeitsvoraussetzung des Art 35 Abs 2 lit b erster Fall MRK entgegensteht, weil er „im Wesentlichen“ mit einer schon vorher vom Obersten Gerichtshof geprüften „Beschwerde“ (nämlich der Nichtigkeitsbeschwerde) übereinstimmt (RIS-Justiz RS0122737).Der Antrag erweist sich schon deshalb als unzulässig, weil er sich überwiegend darin erschöpft, die bereits in der Nichtigkeitsbeschwerde erfolglos vorgetragenen Argumente gegen die erstinstanzliche Entscheidung zu wiederholen. Ein - ohne vorherige Befassung des EGMR - gestellter Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung nur unter den Voraussetzungen der Artikel 34 und 35 MRK zulässig. Das hat zur Folge, dass dem vorliegenden Antrag die Zulässigkeitsvoraussetzung des Artikel 35, Absatz 2, Litera b, erster Fall MRK entgegensteht, weil er „im Wesentlichen“ mit einer schon vorher vom Obersten Gerichtshof geprüften „Beschwerde“ (nämlich der Nichtigkeitsbeschwerde) übereinstimmt (RIS-Justiz RS0122737).
Soweit der Antragsteller inhaltlich auch die in dieser Strafsache ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs kritisiert, verkennt er, dass diese ohne vorherige Anrufung des EGMR nicht Gegenstand des Erneuerungsantrags ist (erneut RIS-Justiz RS0122737 [T23]).
Das formell auch gegen das Urteil des Berufungsgerichts erstattete Vorbringen erschöpft sich der Sache nach ein weiteres Mal in einer bereits mit der Nichtigkeitsbeschwerde vorgebrachten Kritik gegen das erstinstanzliche Urteil.
Der - im Übrigen bloß unter scheinbarer Berufung auf Grundrechte gestellte - Antrag war daher gemäß § 363b Abs 2 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Der - im Übrigen bloß unter scheinbarer Berufung auf Grundrechte gestellte - Antrag war daher gemäß Paragraph 363 b, Absatz 2, StPO bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Gleichermaßen war hinsichtlich des Antrags auf Hemmung des Strafvollzugs vorzugehen. Mit Blick auf die Kompetenznorm des § 362 Abs 5 StPO nimmt der Oberste Gerichtshof zwar die Befugnis in Anspruch, den Vollzug mit Erneuerungsantrag bekämpfter Entscheidungen zu hemmen. Ein Antragsrecht betroffener Personen ist daraus jedoch nicht abzuleiten (RIS-Justiz RS0125705).Gleichermaßen war hinsichtlich des Antrags auf Hemmung des Strafvollzugs vorzugehen. Mit Blick auf die Kompetenznorm des Paragraph 362, Absatz 5, StPO nimmt der Oberste Gerichtshof zwar die Befugnis in Anspruch, den Vollzug mit Erneuerungsantrag bekämpfter Entscheidungen zu hemmen. Ein Antragsrecht betroffener Personen ist daraus jedoch nicht abzuleiten (RIS-Justiz RS0125705).