Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 [lit] a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, [lit] a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Entgegen dem Einwand offenbar
unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite hat das Erstgericht diese nicht - wie die Beschwerde unter Missachtung des Gebots der Betrachtung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370) behauptet, nur - aus der Kontrollauftragsliste (ON 6 S 561), sondern aus dem zugestandenem Wissen des Angeklagten, dass die E***** GmbH keine Zahlungsverpflichtung gegenüber der MR***** hatte sowie aus dem objektiven Geschehensablauf (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452) abgeleitet (US 22 f), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist. Aus welchem Grund dieses konstatierte Wissen des Beschwerdeführers mit der Feststellung, er hätte es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, das Geld auf das Konto der MR***** zu überweisen, in Widerspruch stehen sollte, legt die Beschwerde nicht dar. Die Behauptung der Aktenwidrigkeit einer Passage der Beweiswürdigung (US 23) hält mit der Zitierung von Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung am 24. Oktober 2013 (ON 15) nicht an der gesamten Aktenlage fest, weil die (spätere) Aussage des Angeklagten (ON 21 S 83) und deren Referat im Urteil in Bezug auf entscheidende Tatsachen deckungsgleich sind (RIS-Justiz RS0099547).unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite hat das Erstgericht diese nicht - wie die Beschwerde unter Missachtung des Gebots der Betrachtung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370) behauptet, nur - aus der Kontrollauftragsliste (ON 6 S 561), sondern aus dem zugestandenem Wissen des Angeklagten, dass die E***** GmbH keine Zahlungsverpflichtung gegenüber der MR***** hatte sowie aus dem objektiven Geschehensablauf (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452) abgeleitet (US 22 f), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist. Aus welchem Grund dieses konstatierte Wissen des Beschwerdeführers mit der Feststellung, er hätte es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, das Geld auf das Konto der MR***** zu überweisen, in Widerspruch stehen sollte, legt die Beschwerde nicht dar. Die Behauptung der Aktenwidrigkeit einer Passage der Beweiswürdigung (US 23) hält mit der Zitierung von Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung am 24. Oktober 2013 (ON 15) nicht an der gesamten Aktenlage fest, weil die (spätere) Aussage des Angeklagten (ON 21 S 83) und deren Referat im Urteil in Bezug auf entscheidende Tatsachen deckungsgleich sind (RIS-Justiz RS0099547).
Zwar weist der Angeklagte zutreffend darauf hin, dass die subjektive Tatseite nicht auf spätere Schreiben, nämlich vom 12. Oktober 2012 und 30. Jänner 2013 gestützt werden könne, doch handelt es sich bei dieser Argumentation des Erstgerichts (US 23) nur um eine von mehreren Erwägungen, sodass bei der gebotenen Gesamtschau kein Begründungsdefizit vorliegt (RIS-Justiz RS0116737).
Die Tatsachenrüge (§ 281 Abs 1 Z 5a StPO) erweckt mit dem erneuten Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung am 24. Oktober 2013 und auf den Inhalt eines Gesprächs mit der Zeugin L***** beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen. Denn Gegenstand dieses Nichtigkeitsgrundes sind nur Feststellungen, angesichts derer - gemessen an allgemeinen Erfahrungs- und Vernunftsätzen - eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert naheliegt (RIS-Justiz RS0119583 [T2]), was hier nicht der Fall ist.Die Tatsachenrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO) erweckt mit dem erneuten Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung am 24. Oktober 2013 und auf den Inhalt eines Gesprächs mit der Zeugin L***** beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen. Denn Gegenstand dieses Nichtigkeitsgrundes sind nur Feststellungen, angesichts derer - gemessen an allgemeinen Erfahrungs- und Vernunftsätzen - eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert naheliegt (RIS-Justiz RS0119583 [T2]), was hier nicht der Fall ist.
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung. Der Beschwerdeführer muss von diesem Gesamtzusammenhang ausgehend zur Geltendmachung eines aus Z 9 oder Z 10 gerügten Fehlers klarstellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) welche rechtliche Konsequenz (§ 259, § 260 Abs 1 Z 2 StPO) hätte abgeleitet werden sollen (RIS-Justiz RS0099724, RS0099810; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584).Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung. Der Beschwerdeführer muss von diesem Gesamtzusammenhang ausgehend zur Geltendmachung eines aus Ziffer 9, oder Ziffer 10, gerügten Fehlers klarstellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) welche rechtliche Konsequenz (Paragraph 259,, Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) hätte abgeleitet werden sollen (RIS-Justiz RS0099724, RS0099810; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584).
Diesen Erfordernissen wird die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht gerecht, indem sie - ohne weitere Argumentation und ohne methodisch vertretbare Ableitung aus dem Gesetz (RIS-Justiz RS0116569) - bloß behauptet, dass die Weiterleitung des Geldbetrags an ein Unternehmen bei bestehender Geschäftsbeziehung mit dem auszahlenden Unternehmen keine strafbare Handlung begründe. Die daran anschließende Spekulation über die fehlende Sinnhaftigkeit der Überweisung des Geldbetrags anstelle sofortiger Bereicherung daran bringt keinen Nichtigkeitsgrund zur Darstellung, sondern greift die Beweiswürdigung des Schöffensenats nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld an.Diesen Erfordernissen wird die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht gerecht, indem sie - ohne weitere Argumentation und ohne methodisch vertretbare Ableitung aus dem Gesetz (RIS-Justiz RS0116569) - bloß behauptet, dass die Weiterleitung des Geldbetrags an ein Unternehmen bei bestehender Geschäftsbeziehung mit dem auszahlenden Unternehmen keine strafbare Handlung begründe. Die daran anschließende Spekulation über die fehlende Sinnhaftigkeit der Überweisung des Geldbetrags anstelle sofortiger Bereicherung daran bringt keinen Nichtigkeitsgrund zur Darstellung, sondern greift die Beweiswürdigung des Schöffensenats nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld an.
Wurde auch die Wertgrenze des § 134 Abs 3 erster Fall StGB - wie die Sanktionsrüge (Z 11) zutreffend aufzeigt - „lediglich zum Faktum des Schuldspruchs und hier nur einmal“ (im strengen Wortsinn) überschritten, liegt angesichts des Umstands, dass die Höhe des Schadens jedoch ein Vierfaches derselben erreichte, im Heranziehen der „mehrfachen Überschreitung der Wertgrenze von 3.000 Euro“ als Erschwerungsgrund kein die Nichtigkeit des Strafausspruchs bewirkender Rechtsfehler. Die Größe der Schädigung ist nämlich nach § 32 Abs 3 StGB unter Strafzumessungsaspekten jedenfalls zu berücksichtigen (Ebner in WK2 StGB § 32 Rz 64 und 77 mwN).Wurde auch die Wertgrenze des Paragraph 134, Absatz 3, erster Fall StGB - wie die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) zutreffend aufzeigt - „lediglich zum Faktum des Schuldspruchs und hier nur einmal“ (im strengen Wortsinn) überschritten, liegt angesichts des Umstands, dass die Höhe des Schadens jedoch ein Vierfaches derselben erreichte, im Heranziehen der „mehrfachen Überschreitung der Wertgrenze von 3.000 Euro“ als Erschwerungsgrund kein die Nichtigkeit des Strafausspruchs bewirkender Rechtsfehler. Die Größe der Schädigung ist nämlich nach Paragraph 32, Absatz 3, StGB unter Strafzumessungsaspekten jedenfalls zu berücksichtigen (Ebner in WK2 StGB Paragraph 32, Rz 64 und 77 mwN).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.