Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.Die dagegen aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.
Soweit sie das Urteil uneingeschränkt bekämpft, inhaltlich aber nur zum Schuldspruch I/A argumentiert, war sie im gegen den Schuldspruch I/B gerichteten Umfang mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeit bewirkenden Umständen bei der Anmeldung oder in ihrer Ausführung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 285a Z 2 StPO).Soweit sie das Urteil uneingeschränkt bekämpft, inhaltlich aber nur zum Schuldspruch I/A argumentiert, war sie im gegen den Schuldspruch I/B gerichteten Umfang mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeit bewirkenden Umständen bei der Anmeldung oder in ihrer Ausführung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
Weshalb das Erstgericht (zu I/A) - zusätzlich zu den Urteilskonstatierungen (US 5 f) - weitere Feststellungen dazu treffen hätte müssen, auf welche Art und Weise der Angeklagte das Eisengitter und die Automaten aufgebrochen, die Geldladen entleert und die Diebsbeute abtransportiert hat, macht die Beschwerde (nominell Z 5) nicht deutlich.Weshalb das Erstgericht (zu I/A) - zusätzlich zu den Urteilskonstatierungen (US 5 f) - weitere Feststellungen dazu treffen hätte müssen, auf welche Art und Weise der Angeklagte das Eisengitter und die Automaten aufgebrochen, die Geldladen entleert und die Diebsbeute abtransportiert hat, macht die Beschwerde (nominell Ziffer 5,) nicht deutlich.
Der weiteren Rechtsmittelargumentation (Z 5 vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der Täterschaft des Angeklagten aus dem Umstand, dass sein Mobiltelefon am Tatort aufgefunden wurde, unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Die Kritik an dieser Urteilsannahme stellt sich als bloßer Versuch des Beschwerdeführers dar, seiner leugnenden Verantwortung (wonach ihm das Telefon gestohlen worden sei) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zum Durchbruch zu verhelfen.Der weiteren Rechtsmittelargumentation (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der Täterschaft des Angeklagten aus dem Umstand, dass sein Mobiltelefon am Tatort aufgefunden wurde, unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Die Kritik an dieser Urteilsannahme stellt sich als bloßer Versuch des Beschwerdeführers dar, seiner leugnenden Verantwortung (wonach ihm das Telefon gestohlen worden sei) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zum Durchbruch zu verhelfen.
Mit Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (§ 14 StPO) wird Nichtigkeit aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht geltend gemacht (RIS-Justiz RS0117445).Mit Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (Paragraph 14, StPO) wird Nichtigkeit aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht geltend gemacht (RIS-Justiz RS0117445).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.