Mit den Ausführungen des Klägers in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs, dass Rekursgericht hätte aufgrund der von ihm vorgelegten ärztlichen Unterlagen als bescheinigt annehmen müssen, das in seinem Gesundheitszustand gegenüber dem Vorverfahren eine Verschlechterung eingetreten sei, bekämpft der Kläger die Würdigung der von ihm vorgelegten Bescheinigungsmittel durch das Rekursgericht. Dies ist nicht zulässig. Da der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist und es zum Tatsachenbereich gehört, ob der Versicherte überhaupt eine Änderung seines Gesundheitszustands glaubhaft gemacht hat (vgl zuletzt 10 ObS 122/14k ua; RIS-Justiz RS0043519 [T1, T3, T4]), ist er an das Ergebnis der Beurteilung dieser Frage durch das Rekursgericht gebunden. Der Oberste Gerichtshof hat daher davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers gegenüber seinem Zustand zur Zeit des Vorverfahrens nicht verschlechtert hat. Die Rechtsfrage nach der Wesentlichkeit einer Änderung des Gesundheitszustands stellt sich nur dann, wenn eine solche glaubhaft bescheinigt wurde, was hier aber nicht der Fall ist. Ausgehend davon haben die Vorinstanzen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Klageführung iSd § 68 ASGG im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung zutreffend verneint (vgl 10 ObS 1/99s; 10 ObS 69/95 ua).Mit den Ausführungen des Klägers in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs, dass Rekursgericht hätte aufgrund der von ihm vorgelegten ärztlichen Unterlagen als bescheinigt annehmen müssen, das in seinem Gesundheitszustand gegenüber dem Vorverfahren eine Verschlechterung eingetreten sei, bekämpft der Kläger die Würdigung der von ihm vorgelegten Bescheinigungsmittel durch das Rekursgericht. Dies ist nicht zulässig. Da der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist und es zum Tatsachenbereich gehört, ob der Versicherte überhaupt eine Änderung seines Gesundheitszustands glaubhaft gemacht hat vergleiche zuletzt 10 ObS 122/14k ua; RIS-Justiz RS0043519 [T1, T3, T4]), ist er an das Ergebnis der Beurteilung dieser Frage durch das Rekursgericht gebunden. Der Oberste Gerichtshof hat daher davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers gegenüber seinem Zustand zur Zeit des Vorverfahrens nicht verschlechtert hat. Die Rechtsfrage nach der Wesentlichkeit einer Änderung des Gesundheitszustands stellt sich nur dann, wenn eine solche glaubhaft bescheinigt wurde, was hier aber nicht der Fall ist. Ausgehend davon haben die Vorinstanzen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Klageführung iSd Paragraph 68, ASGG im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung zutreffend verneint vergleiche 10 ObS 1/99s; 10 ObS 69/95 ua).
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.