Dagegen richtet sich die Berufung des Beschuldigten wegen Schuld und Strafe (vgl dazu RIS-Justiz RS0128656).Dagegen richtet sich die Berufung des Beschuldigten wegen Schuld und Strafe vergleiche dazu RIS-Justiz RS0128656).
Sie verfehlt ihr Ziel.
Der Sache nach mit Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) behauptet der Berufungswerber eine unrichtige Beurteilung seines festgestellten Verhaltens als Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (§ 1 Abs 1 zweiter Fall DSt), verkennt dabei aber § 2 dritter Satz RL-BA 1977, wonach der Rechtsanwalt sachlich nicht gerechtfertigte Druckmittel wieder ankündigen noch anwenden darf (Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 § 2 RL-BA 1977 Rz 1 f). Er sagt auch nicht, weshalb es einer Sachverhaltsdarstellung gegen seine ehemalige Mandantin Mag. G***** wegen des Verdachts der falschen Beweisaussage bei der Staatsanwaltschaft bedurft haben soll, um sich „vor einem disziplinarrechtlich zu verfolgenden Vorwurf“ - nämlich den Vorwurf auftragslosen Handelns bei Einbringung einer Strafanzeige gegen Mag. C***** und andere Personen - „zu schützen“. Schon die Androhung, umso mehr die Einbringung einer Strafanzeige - wie sich aus den Feststellungen ergibt - ohne sorgfältige und kritische Prüfung, ob eine tatsächliche Grundlage für die Anschuldigungen besteht, stellt das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes dar (AnwBl 2007/8096, 312).Der Sache nach mit Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) behauptet der Berufungswerber eine unrichtige Beurteilung seines festgestellten Verhaltens als Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Fall DSt), verkennt dabei aber Paragraph 2, dritter Satz RL-BA 1977, wonach der Rechtsanwalt sachlich nicht gerechtfertigte Druckmittel wieder ankündigen noch anwenden darf (Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 Paragraph 2, RL-BA 1977 Rz 1 f). Er sagt auch nicht, weshalb es einer Sachverhaltsdarstellung gegen seine ehemalige Mandantin Mag. G***** wegen des Verdachts der falschen Beweisaussage bei der Staatsanwaltschaft bedurft haben soll, um sich „vor einem disziplinarrechtlich zu verfolgenden Vorwurf“ - nämlich den Vorwurf auftragslosen Handelns bei Einbringung einer Strafanzeige gegen Mag. C***** und andere Personen - „zu schützen“. Schon die Androhung, umso mehr die Einbringung einer Strafanzeige - wie sich aus den Feststellungen ergibt - ohne sorgfältige und kritische Prüfung, ob eine tatsächliche Grundlage für die Anschuldigungen besteht, stellt das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes dar (AnwBl 2007/8096, 312).
Daran könnten die vom Beschuldigten in den Feststellungen vermissten Begleitumstände nichts ändern.
Übrigens machte der Beschuldigte vom adäquaten Verteidigungsmittel, nämlich Mag. G***** als Zeugin zu führen, im Disziplinarverfahren gegen den aus seiner Sicht unberechtigten Vorwurf in weiterer Folge Gebrauch und war damit erfolgreich. Denn der Disziplinarrat sprach ihn unter Berücksichtigung der nicht zweifelsfreien Auftragslage wie eingangs erwähnt vom Vorwurf auftragslosen Handelns frei.
Der Beschuldigte war bei Einbringung der Sachverhaltsdarstellung gegen seine ehemalige Mandantin in eigener Sache und nicht als Parteienvertreter tätig. Was dieser in der Berufung hervorgehobene Umstand an der rechtlichen Beurteilung seines Verhaltens als Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (§ 1 Abs 1 zweiter Fall DSt) ändern soll, legt er nicht dar. Einer Berufspflichtenverletzung wurde er ohnedies nicht schuldig erkannt (vgl Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 859 f, 877).Der Beschuldigte war bei Einbringung der Sachverhaltsdarstellung gegen seine ehemalige Mandantin in eigener Sache und nicht als Parteienvertreter tätig. Was dieser in der Berufung hervorgehobene Umstand an der rechtlichen Beurteilung seines Verhaltens als Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Fall DSt) ändern soll, legt er nicht dar. Einer Berufspflichtenverletzung wurde er ohnedies nicht schuldig erkannt vergleiche Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 859 f, 877).
Die insoweit nicht ausgeführte Berufung wegen Schuld (§ 464 Z 2 erster Fall StPO; vgl RIS-Justiz RS0128656) weckt keine Bedenken an vom Disziplinarrat getroffenen Feststellungen.Die insoweit nicht ausgeführte Berufung wegen Schuld (Paragraph 464, Ziffer 2, erster Fall StPO; vergleiche RIS-Justiz RS0128656) weckt keine Bedenken an vom Disziplinarrat getroffenen Feststellungen.
Zur Straffrage enthält die Berufung kein Vorbringen. Für eine Herabsetzung der - ohnedies sehr mild ausgefallenen - Geldbuße (vgl § 49 letzter Satz DSt) besteht kein Grund.Zur Straffrage enthält die Berufung kein Vorbringen. Für eine Herabsetzung der - ohnedies sehr mild ausgefallenen - Geldbuße vergleiche Paragraph 49, letzter Satz DSt) besteht kein Grund.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 54, Absatz 5, DSt.