Die dagegen aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten schlägt fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten schlägt fehl.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) greift ihrem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) greift ihrem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583).
Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Beschwerde, soweit sie die - Sabine G***** gar nicht betreffenden (vgl US 12 f) - Beweiswerterwägungen der Tatrichter hinsichtlich der Einlassungen von Mitangeklagten (wonach Robert, Petra und Nicole K***** sowie Alexandra J***** von legalen Bezugsmöglichkeiten im Wege einer „Firma“ ausgegangen seien) kritisiert.Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Beschwerde, soweit sie die - Sabine G***** gar nicht betreffenden vergleiche US 12 f) - Beweiswerterwägungen der Tatrichter hinsichtlich der Einlassungen von Mitangeklagten (wonach Robert, Petra und Nicole K***** sowie Alexandra J***** von legalen Bezugsmöglichkeiten im Wege einer „Firma“ ausgegangen seien) kritisiert.
Die von der Beschwerdeführerin kritisierte Urteilsannahme, dass wissentliches Handeln „logische Konsequenz“ der als unglaubwürdig verworfenen Verantwortung der Angeklagten sei (US 14), erweckt beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken an den dem Urteil zugrunde liegenden Tatsachen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.