Die Rekurse sind aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Der Rekurs der Kläger ist nicht berechtigt, jener der Beklagten ist hingegen berechtigt.
1. Der Oberste Gerichtshof kann gemäß §1. Der Oberste Gerichtshof kann gemäß Paragraph
519 Abs 2 letzter Satz ZPO über einen Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts nach § 519 Absatz 2, letzter Satz ZPO über einen Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts nach Paragraph
519 Abs 1 Z 2 ZPO durch Urteil in der Sache selbst erkennen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist, wobei diese Entscheidung auch zum Nachteil des Rekurswerbers ausfallen kann. Eine derartige Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot (RIS-Justiz RS0043853; RS0043939). 519 Absatz eins, Ziffer 2, ZPO durch Urteil in der Sache selbst erkennen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist, wobei diese Entscheidung auch zum Nachteil des Rekurswerbers ausfallen kann. Eine derartige Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot (RIS-Justiz RS0043853; RS0043939).
2. Zur Rechtsnatur der EDO:
Aufgrund eines Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts zwar allseitig zu überprüfen. Die Nachprüfung hat sich allerdings nicht auf jene in sich geschlossenen selbständigen Tatsachenkomplexe zu erstrecken, die nicht Gegenstand der Anfechtung sind (RIS-Justiz RS0043934 [T1, T3]). Die Parteien stellen die oben wiedergegebene Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die VAE bzw nunmehr die Beklagte zu den hier relevanten Zeitpunkten der Antragstellung durch die Kläger (1. 2. und 1. 6. 2010) ihre Kollektivvertragsfähigkeit endgültig verloren hatte (§ 553 Abs 8 ASVG idF der 54. Novelle BGBl I 1997/139), sodass die EDO als Kollektivvertrag erloschen war (Reissner in ZellKomm² § 17 ArbVG Rz 12), in ihren Rechtsmittelschriften nicht in Frage, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.Aufgrund eines Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts zwar allseitig zu überprüfen. Die Nachprüfung hat sich allerdings nicht auf jene in sich geschlossenen selbständigen Tatsachenkomplexe zu erstrecken, die nicht Gegenstand der Anfechtung sind (RIS-Justiz RS0043934 [T1, T3]). Die Parteien stellen die oben wiedergegebene Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die VAE bzw nunmehr die Beklagte zu den hier relevanten Zeitpunkten der Antragstellung durch die Kläger (1. 2. und 1. 6. 2010) ihre Kollektivvertragsfähigkeit endgültig verloren hatte (Paragraph 553, Absatz 8, ASVG in der Fassung der 54. Novelle BGBl I 1997/139), sodass die EDO als Kollektivvertrag erloschen war (Reissner in ZellKomm² Paragraph 17, ArbVG Rz 12), in ihren Rechtsmittelschriften nicht in Frage, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
3. Zur Frage der Nachwirkung (§ 13 ArbVG):3. Zur Frage der Nachwirkung (Paragraph 13, ArbVG):
3.1 Gemäß § 13 ArbVG bleiben die Rechtswirkungen des Kollektivvertrags nach seinem Erlöschen für Arbeitsverhältnisse, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfasst waren, so lange aufrecht, als für diese Arbeitsverhältnisse nicht ein neuer Kollektivvertrag wirksam oder mit den betroffenen Arbeitnehmern nicht eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen wird. Diese Nachwirkung bedeutet ein gesetzlich angeordnetes Weiterwirken von Inhalten des erloschenen Kollektivvertrags. Sie erfüllt die Funktion, eine kollektivvertragslose Phase zu überbrücken (RIS-Justiz RS0050925, zuletzt 8 ObA 40/12h) und entspricht einem bloß dispositiven Weiterbestehen der Bestimmungen des an sich erloschenen Kollektivvertrags (Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG § 13 Rz 6 mwH). Dass ein die EDO ersetzender neuer Kollektivvertrag nicht abgeschlossen wurde, ist zwischen den Parteien nicht strittig.3.1 Gemäß Paragraph 13, ArbVG bleiben die Rechtswirkungen des Kollektivvertrags nach seinem Erlöschen für Arbeitsverhältnisse, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfasst waren, so lange aufrecht, als für diese Arbeitsverhältnisse nicht ein neuer Kollektivvertrag wirksam oder mit den betroffenen Arbeitnehmern nicht eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen wird. Diese Nachwirkung bedeutet ein gesetzlich angeordnetes Weiterwirken von Inhalten des erloschenen Kollektivvertrags. Sie erfüllt die Funktion, eine kollektivvertragslose Phase zu überbrücken (RIS-Justiz RS0050925, zuletzt 8 ObA 40/12h) und entspricht einem bloß dispositiven Weiterbestehen der Bestimmungen des an sich erloschenen Kollektivvertrags (Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG Paragraph 13, Rz 6 mwH). Dass ein die EDO ersetzender neuer Kollektivvertrag nicht abgeschlossen wurde, ist zwischen den Parteien nicht strittig.
3.2 Die Kläger stützen ihre Ansprüche auf die §§ 37, 102 ff EDO und bringen dazu vor, dass es sich dabei um wirksame und daher von der Nachwirkung gemäß § 13 ArbVG erfasste Bestimmungen handle.3.2 Die Kläger stützen ihre Ansprüche auf die Paragraphen 37, 102, ff EDO und bringen dazu vor, dass es sich dabei um wirksame und daher von der Nachwirkung gemäß Paragraph 13, ArbVG erfasste Bestimmungen handle.
Dem hält die Beklagte in ihrem Rechtsmittel insbesondere entgegen, dass die EDO in zahlreichen Bestimmungen immer schon auf das Besoldungs- und Pensionsrecht der ÖBB-Bediensteten hingewiesen habe. Dazu gehöre auch § 132 Abs 1 EDO. Nach dieser Bestimmung sollten künftige Änderungen pensionsrechtlicher Bestimmungen für ÖBB-Bedienstete auch für die der EDO unterliegenden Angestellten insoweit gelten, als diese Änderungen „Bestimmungen betreffen, die in diesem Pensionsrecht inhaltlich gleich geregelt sind“. Verweise wie im vorliegenden Fall ein Kollektivvertrag auf ein Dienstrecht eines großen, öffentlichen Unternehmens, welches jedenfalls hinsichtlich des Pensionsrechts maßgeblich durch gesetzliche Bestimmungen definiert sei, so könne darin kein Eingriff in die gesetzliche Verteilung von Zuständigkeiten bei der Gestaltung von Arbeitsbedingungen gesehen werden. Da nach herrschender Meinung auch die Arbeitsvertragsparteien ein Leistungsbestimmungsrecht durch Dritte vereinbaren können, müsse dies infolge eines Größenschlusses auch für Kollektivvertragsparteien gelten. Diese seien nach der Rechtsprechung berechtigt, Regelungen zu treffen, von denen sie Abweichungen durch die Betriebspartner oder die Arbeitsvertragsparteien für zulässig erklären könnten, sodass sich auch aus einem hieraus zu ziehenden Größenschluss ergebe, dass die Kollektivvertragsparteien Gestaltungsrechte an Dritte übertragen könnten, sofern diese nach billigem Ermessen ausgeübt werden. Weder verstießen solche Regelungen gegen das Bestimmtheitsgebot, noch fehle es im vorliegenden Fall der Verweisung auf gesetzliche Gestaltungsrechte an einer ausreichenden Publizität. § 132 Abs 1 EDO enthalte daher eine zulässige dynamische Verweisung, sodass auch diese Bestimmung von der Nachwirkung gemäß § 13 ArbVG erfasst sei.Dem hält die Beklagte in ihrem Rechtsmittel insbesondere entgegen, dass die EDO in zahlreichen Bestimmungen immer schon auf das Besoldungs- und Pensionsrecht der ÖBB-Bediensteten hingewiesen habe. Dazu gehöre auch Paragraph 132, Absatz eins, EDO. Nach dieser Bestimmung sollten künftige Änderungen pensionsrechtlicher Bestimmungen für ÖBB-Bedienstete auch für die der EDO unterliegenden Angestellten insoweit gelten, als diese Änderungen „Bestimmungen betreffen, die in diesem Pensionsrecht inhaltlich gleich geregelt sind“. Verweise wie im vorliegenden Fall ein Kollektivvertrag auf ein Dienstrecht eines großen, öffentlichen Unternehmens, welches jedenfalls hinsichtlich des Pensionsrechts maßgeblich durch gesetzliche Bestimmungen definiert sei, so könne darin kein Eingriff in die gesetzliche Verteilung von Zuständigkeiten bei der Gestaltung von Arbeitsbedingungen gesehen werden. Da nach herrschender Meinung auch die Arbeitsvertragsparteien ein Leistungsbestimmungsrecht durch Dritte vereinbaren können, müsse dies infolge eines Größenschlusses auch für Kollektivvertragsparteien gelten. Diese seien nach der Rechtsprechung berechtigt, Regelungen zu treffen, von denen sie Abweichungen durch die Betriebspartner oder die Arbeitsvertragsparteien für zulässig erklären könnten, sodass sich auch aus einem hieraus zu ziehenden Größenschluss ergebe, dass die Kollektivvertragsparteien Gestaltungsrechte an Dritte übertragen könnten, sofern diese nach billigem Ermessen ausgeübt werden. Weder verstießen solche Regelungen gegen das Bestimmtheitsgebot, noch fehle es im vorliegenden Fall der Verweisung auf gesetzliche Gestaltungsrechte an einer ausreichenden Publizität. Paragraph 132, Absatz eins, EDO enthalte daher eine zulässige dynamische Verweisung, sodass auch diese Bestimmung von der Nachwirkung gemäß Paragraph 13, ArbVG erfasst sei.
3.3 Im Kern zeigt die Beklagte damit die im konkreten Fall beachtliche Frage des Verhältnisses des § 13 ArbVG zu § 553 Abs 8 ASVG auf.3.3 Im Kern zeigt die Beklagte damit die im konkreten Fall beachtliche Frage des Verhältnisses des Paragraph 13, ArbVG zu Paragraph 553, Absatz 8, ASVG auf.
§ 553 Abs 8 ASVG lautet seit der 54. ASVG-Novelle (BGBl I 1997/139, Art 7 Z 152; Inkrafttreten: 1. 1. 1998):Paragraph 553, Absatz 8, ASVG lautet seit der 54. ASVG-Novelle (BGBl I 1997/139, Artikel 7, Ziffer 152,; Inkrafttreten: 1. 1. 1998):
„Abweichend von § 7 des Arbeitsverfassungsgesetzes sind die im Hauptverband zusammengefassten Versicherungsträger (§ 31 Abs 1) mit Ausnahme der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen nicht kollektivvertragsfähig. Die Kollektivvertragsfähigkeit der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen bezieht sich nur auf die vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der Anstalt getretenen Verwaltungsangestellten; sie besteht so lange weiter, als auf Grund des Bundesbahngesetzes 1992, BGBl Nr 825, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bzw längstens vor dem 1. Jänner 1995 wirksam gewordenen Bestimmungen über das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsverhältnis der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen unberührt bleiben. Die von der Versicherungsanstalt der Österreichischen Eisenbahnen abgeschlossenen Kollektivverträge dürfen in Abweichung von den Richtlinien des Hauptverbandes gemäß § 31 Abs 3 Z 9 an das für die Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen geltende Recht angepasst werden.“„Abweichend von Paragraph 7, des Arbeitsverfassungsgesetzes sind die im Hauptverband zusammengefassten Versicherungsträger (Paragraph 31, Absatz eins,) mit Ausnahme der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen nicht kollektivvertragsfähig. Die Kollektivvertragsfähigkeit der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen bezieht sich nur auf die vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst der Anstalt getretenen Verwaltungsangestellten; sie besteht so lange weiter, als auf Grund des Bundesbahngesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr 825, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bzw längstens vor dem 1. Jänner 1995 wirksam gewordenen Bestimmungen über das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsverhältnis der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen unberührt bleiben. Die von der Versicherungsanstalt der Österreichischen Eisenbahnen abgeschlossenen Kollektivverträge dürfen in Abweichung von den Richtlinien des Hauptverbandes gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 9, an das für die Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen geltende Recht angepasst werden.“
Der Bundesgesetzgeber nimmt damit eine sich ausdrücklich auf das Arbeitsverfassungsgesetz beziehende und von diesem abweichende Regelung vor. Nicht nur wird die („wiederaufgelebte“) Kollektivvertragsfähigkeit der Beklagten - wie vom Berufungsgericht dargelegt - befristet, sondern es enthält der letzte Satz auch eine inhaltliche Vorgabe dahin, dass Änderungen von Kollektivverträgen, die die Beklagte abgeschlossen hat, an das für die Bediensteten der ÖBB geltende Recht angepasst werden dürfen. Damit hat der Gesetzgeber für die vor dem 1. 1. 1996 bei der VAE eingetretenen Verwaltungsangestellten in Bezug auf ihre pensionsrechtliche Stellung im Ergebnis dieselbe Vorgangsweise wie bei den ÖBB-Bediensteten gewählt: Ein ursprünglich (kollektiv-)vertraglich geregeltes Pensionsrecht wird einer gesetzlichen Regelung zugeführt. Der Gesetzgeber verfolgte mit dieser Bestimmung erkennbar das Ziel, die EDO so lange weiter bestehen zu lassen, bis neue dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Regelungen für die Bediensteten der ÖBB geschaffen werden (ErlRV 886 BlgNR 20. GP 108), die dann auch für die vor dem 1. 1. 1996 bei der VAE eingetretenen Verwaltungsangestellten gelten sollten. Es könnte vor diesem Hintergrund daher mit gutem Grund vertreten werden, dass § 553 Abs 8 ASVG insofern eine lex specialis zu § 13 ArbVG darstellt, als diese Bestimmung selbst die Überleitung der früheren kollektivvertraglichen Bestimmungen der EDO in das für die Bediensteten der ÖBB geltende Recht regelt. Dies ergibt sich insbesondere aus dem letzten Satz des § 553 Abs 8 ASVG, der eine Anpassung der von der VAE abgeschlossenen Kollektivverträge an das für die Bediensteten der ÖBB geltende Recht ausdrücklich auch in Abweichung von den die Regelung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der Versicherungsträger und des Hauptverbandes bzw den Abschluss von Kollektivverträgen betreffenden Richtlinien des Hauptverbandes gemäß § 31 Abs 3 Z 9 ASVG ermöglicht.Der Bundesgesetzgeber nimmt damit eine sich ausdrücklich auf das Arbeitsverfassungsgesetz beziehende und von diesem abweichende Regelung vor. Nicht nur wird die („wiederaufgelebte“) Kollektivvertragsfähigkeit der Beklagten - wie vom Berufungsgericht dargelegt - befristet, sondern es enthält der letzte Satz auch eine inhaltliche Vorgabe dahin, dass Änderungen von Kollektivverträgen, die die Beklagte abgeschlossen hat, an das für die Bediensteten der ÖBB geltende Recht angepasst werden dürfen. Damit hat der Gesetzgeber für die vor dem 1. 1. 1996 bei der VAE eingetretenen Verwaltungsangestellten in Bezug auf ihre pensionsrechtliche Stellung im Ergebnis dieselbe Vorgangsweise wie bei den ÖBB-Bediensteten gewählt: Ein ursprünglich (kollektiv-)vertraglich geregeltes Pensionsrecht wird einer gesetzlichen Regelung zugeführt. Der Gesetzgeber verfolgte mit dieser Bestimmung erkennbar das Ziel, die EDO so lange weiter bestehen zu lassen, bis neue dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Regelungen für die Bediensteten der ÖBB geschaffen werden (ErlRV 886 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 108, ), die dann auch für die vor dem 1. 1. 1996 bei der VAE eingetretenen Verwaltungsangestellten gelten sollten. Es könnte vor diesem Hintergrund daher mit gutem Grund vertreten werden, dass Paragraph 553, Absatz 8, ASVG insofern eine lex specialis zu Paragraph 13, ArbVG darstellt, als diese Bestimmung selbst die Überleitung der früheren kollektivvertraglichen Bestimmungen der EDO in das für die Bediensteten der ÖBB geltende Recht regelt. Dies ergibt sich insbesondere aus dem letzten Satz des Paragraph 553, Absatz 8, ASVG, der eine Anpassung der von der VAE abgeschlossenen Kollektivverträge an das für die Bediensteten der ÖBB geltende Recht ausdrücklich auch in Abweichung von den die Regelung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der Versicherungsträger und des Hauptverbandes bzw den Abschluss von Kollektivverträgen betreffenden Richtlinien des Hauptverbandes gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 9, ASVG ermöglicht.
Letztlich braucht darauf aber nicht abschließend eingegangen zu werden, weil das Berufungsgericht nach den hier maßgeblichen Verfahrensergebnissen ohnehin zutreffend davon ausgegangen ist, dass - insbesondere - § 132 EDO im Weg des § 863 ABGB zum Inhalt der Einzelarbeitsverträge der Kläger geworden ist.Letztlich braucht darauf aber nicht abschließend eingegangen zu werden, weil das Berufungsgericht nach den hier maßgeblichen Verfahrensergebnissen ohnehin zutreffend davon ausgegangen ist, dass - insbesondere - Paragraph 132, EDO im Weg des Paragraph 863, ABGB zum Inhalt der Einzelarbeitsverträge der Kläger geworden ist.
4. Zur einzelvertraglichen Geltung des § 132 EDO:4. Zur einzelvertraglichen Geltung des Paragraph 132, EDO:
4.1 Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung ausgeführt, dass eine als Norm in einem Kollektivvertrag nichtige dynamische Verweisung durch dauernde betriebliche Übung iSd § 863 ABGB zum Inhalt der Einzelarbeitsverträge werden kann, in denen derartige Vereinbarungen - beschränkt durch den Rahmen „billigen Ermessens“ - zulässig sind (Reissner in ZellKomm2 § 2 ArbVG Rz 62 mwH; RIS-Justiz RS0050838 [T3, T6]; 9 ObA 121/04s). Dem treten die Kläger in ihrem Rekurs mit dem Argument entgegen, dass dadurch unwirksame dynamische Verweisungen bei normativen Regelungen umgangen werden könnten, zumal die gültigen Bestimmungen der EDO gemäß § 13 ArbVG noch nachwirkten. Dem kommt keine Berechtigung zu.4.1 Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung ausgeführt, dass eine als Norm in einem Kollektivvertrag nichtige dynamische Verweisung durch dauernde betriebliche Übung iSd Paragraph 863, ABGB zum Inhalt der Einzelarbeitsverträge werden kann, in denen derartige Vereinbarungen - beschränkt durch den Rahmen „billigen Ermessens“ - zulässig sind (Reissner in ZellKomm2 Paragraph 2, ArbVG Rz 62 mwH; RIS-Justiz RS0050838 [T3, T6]; 9 ObA 121/04s). Dem treten die Kläger in ihrem Rekurs mit dem Argument entgegen, dass dadurch unwirksame dynamische Verweisungen bei normativen Regelungen umgangen werden könnten, zumal die gültigen Bestimmungen der EDO gemäß Paragraph 13, ArbVG noch nachwirkten. Dem kommt keine Berechtigung zu.
4.2 Zu Unrecht führen die Kläger aus, die bisher getroffenen Feststellungen würden nicht ausreichen, um die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass (insbesondere) § 132 EDO im Weg der betrieblichen Übung gemäß § 863 ABGB zum Inhalt der Einzelarbeitsverträge der Kläger wurde, zu tragen. Aus den Feststellungen des Erstgerichts ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass den Klägern die EDO und die in ihr enthaltenen Verweisungen sowohl auf das Gehalts- als auch auf das Pensionsrecht der ÖBB von Anfang an bekannt waren, und dass für die Kläger die Anbindung an das ÖBB-Dienstrecht eine wesentliche Ergänzung und zusätzliche Sicherheit war. Die Kläger erklärten sich mit dem Inhalt der EDO ausdrücklich einverstanden und haben nicht lediglich - wie sie dies im Rekurs behaupten - geschwiegen. Die Kläger erblickten in der Anbindung an das ÖBB-Gehalts- und Pensionsrecht einen Vorteil und eine von ihnen begrüßte Besserstellung gegenüber Bediensteten, die nach dem 1. 1. 1996 aufgenommen wurden. Gegenüber den Mitarbeitern der Beklagten - daher auch gegenüber den Klägern - wurde kommuniziert, dass durch § 132 EDO für die Anpassung des Pensionsrechts auf die zwischen den ÖBB und der Gewerkschaft der Eisenbahner ausverhandelten Entscheidungen zurückgegriffen werden könne. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass das allfällige Nichtwissen über die Unzulässigkeit einer dynamischen Verweisung in einem Kollektivvertrag einer einzelvertraglichen Vereinbarung nicht entgegensteht, weil diesfalls im Weg der objektiven Vertragsergänzung davon ausgegangen werden könne, dass die Parteien auch bei Kenntnis von der Ungültigkeit den Inhalt einzelvertraglich vereinbart hätten (8 ObA 99/04y; 8 ObS 7/06x), ziehen die Kläger in ihrem Rekurs nicht in Zweifel. Dem im Rekurs vorgebrachten Argument, es liege im vorliegenden Fall keine „jeweils-Klausel“ vor, sodass sich die Kläger durch ihre Anerkennung der EDO nur auf deren damalige, „versteinerte“ Fassung bezogen hätten, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend entgegengehalten, dass sich die Kläger auch den in der EDO enthaltenen dynamischen Verweisungen und damit auch den - etwa in § 132 EDO genannten - „künftigen Änderungen“ des ÖBB-Pensionsrechts unterworfen haben.4.2 Zu Unrecht führen die Kläger aus, die bisher getroffenen Feststellungen würden nicht ausreichen, um die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass (insbesondere) Paragraph 132, EDO im Weg der betrieblichen Übung gemäß Paragraph 863, ABGB zum Inhalt der Einzelarbeitsverträge der Kläger wurde, zu tragen. Aus den Feststellungen des Erstgerichts ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass den Klägern die EDO und die in ihr enthaltenen Verweisungen sowohl auf das Gehalts- als auch auf das Pensionsrecht der ÖBB von Anfang an bekannt waren, und dass für die Kläger die Anbindung an das ÖBB-Dienstrecht eine wesentliche Ergänzung und zusätzliche Sicherheit war. Die Kläger erklärten sich mit dem Inhalt der EDO ausdrücklich einverstanden und haben nicht lediglich - wie sie dies im Rekurs behaupten - geschwiegen. Die Kläger erblickten in der Anbindung an das ÖBB-Gehalts- und Pensionsrecht einen Vorteil und eine von ihnen begrüßte Besserstellung gegenüber Bediensteten, die nach dem 1. 1. 1996 aufgenommen wurden. Gegenüber den Mitarbeitern der Beklagten - daher auch gegenüber den Klägern - wurde kommuniziert, dass durch Paragraph 132, EDO für die Anpassung des Pensionsrechts auf die zwischen den ÖBB und der Gewerkschaft der Eisenbahner ausverhandelten Entscheidungen zurückgegriffen werden könne. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass das allfällige Nichtwissen über die Unzulässigkeit einer dynamischen Verweisung in einem Kollektivvertrag einer einzelvertraglichen Vereinbarung nicht entgegensteht, weil diesfalls im Weg der objektiven Vertragsergänzung davon ausgegangen werden könne, dass die Parteien auch bei Kenntnis von der Ungültigkeit den Inhalt einzelvertraglich vereinbart hätten (8 ObA 99/04y; 8 ObS 7/06x), ziehen die Kläger in ihrem Rekurs nicht in Zweifel. Dem im Rekurs vorgebrachten Argument, es liege im vorliegenden Fall keine „jeweils-Klausel“ vor, sodass sich die Kläger durch ihre Anerkennung der EDO nur auf deren damalige, „versteinerte“ Fassung bezogen hätten, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend entgegengehalten, dass sich die Kläger auch den in der EDO enthaltenen dynamischen Verweisungen und damit auch den - etwa in Paragraph 132, EDO genannten - „künftigen Änderungen“ des ÖBB-Pensionsrechts unterworfen haben.
4.4 Zu Unrecht berufen sich die Kläger auch im Rekurs darauf, dass eine schriftliche Information gemäß § 13 EDO nicht erfolgt sei, sodass für eine schlüssige Vertragsergänzung kein Raum bleibe. Nach dieser Bestimmung ist der Angestellte von der Aufnahme in die Dienste der Anstalt, von der Unterstellung unter die Dienstordnung, von einer Dienstpostenverleihung, von der erfolgreichen Ablegung einer Dienstprüfung, vom Eintritt der Unkündbarkeit, von der Kündigung, von der Entlassung und von sonstigen wichtigen Personalmaßnahmen schriftlich in Kenntnis zu setzen. Zutreffend hat dem das Berufungsgericht entgegengehalten, dass im vorliegenden Fall nicht eine Personalmaßnahme im Sinn dieser - gemäß § 13 ArbVG dispositiv nachwirkenden - Bestimmung zu beurteilen ist, sondern die Frage der für die Kläger geltenden Voraussetzungen über Anspruch und Ausmaß des Ruhegenusses der Kläger.4.4 Zu Unrecht berufen sich die Kläger auch im Rekurs darauf, dass eine schriftliche Information gemäß Paragraph 13, EDO nicht erfolgt sei, sodass für eine schlüssige Vertragsergänzung kein Raum bleibe. Nach dieser Bestimmung ist der Angestellte von der Aufnahme in die Dienste der Anstalt, von der Unterstellung unter die Dienstordnung, von einer Dienstpostenverleihung, von der erfolgreichen Ablegung einer Dienstprüfung, vom Eintritt der Unkündbarkeit, von der Kündigung, von der Entlassung und von sonstigen wichtigen Personalmaßnahmen schriftlich in Kenntnis zu setzen. Zutreffend hat dem das Berufungsgericht entgegengehalten, dass im vorliegenden Fall nicht eine Personalmaßnahme im Sinn dieser - gemäß Paragraph 13, ArbVG dispositiv nachwirkenden - Bestimmung zu beurteilen ist, sondern die Frage der für die Kläger geltenden Voraussetzungen über Anspruch und Ausmaß des Ruhegenusses der Kläger.
4.5 Die Rekurswerber führen aus, dass sich aus dem in § 132 Abs 1 EDO verwendeten Begriff des „Beamten der ÖBB“ ergebe, dass es den Kollektivvertragsparteien in § 132 Abs 1 EDO auf ein Dienstverhältnis zum Bund angekommen sei, sodass nach dem Wechsel des Dienstgebers eine dynamische Verweisung auch einzelvertraglich nicht mehr argumentierbar sei. Dem hat schon das Berufungsgericht zutreffend entgegengehalten, dass auch nach der Rechtslage vor dem BBG 1992 das Dienstverhältnis der „Beamten“ der ÖBB auf einem privatrechtlichen Dienstvertrag beruhte (so zB schon 4 Ob 20/62 = Arb 7539 uva; RIS-Justiz RS0052676), mag dieses auch mit zahlreichen Elementen versehen gewesen sein, die für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse charakteristisch sind (Maultaschl, Das österreichische Bundesbahndienstrecht, ÖJZ 1952, 176 [178]). Schon von seinem Wortlaut her verweist § 132 Abs 1 EDO nur auf Änderungen der pensionsrechtlichen Bestimmungen für die Beamten der ÖBB, nicht aber auf ein Dienstverhältnis zum Bund. Bis zum Inkrafttreten des § 21 Abs 1 BBG 1992 mit 1. 1. 1993 standen überdies sämtliche aktiven Bediensteten der ÖBB in einem Dienstverhältnis zum Bund, während dies nach diesem Zeitpunkt nicht mehr der Fall war, ohne dass jedoch die EDO - damals noch ein Kollektivvertrag - geändert worden wäre.4.5 Die Rekurswerber führen aus, dass sich aus dem in Paragraph 132, Absatz eins, EDO verwendeten Begriff des „Beamten der ÖBB“ ergebe, dass es den Kollektivvertragsparteien in Paragraph 132, Absatz eins, EDO auf ein Dienstverhältnis zum Bund angekommen sei, sodass nach dem Wechsel des Dienstgebers eine dynamische Verweisung auch einzelvertraglich nicht mehr argumentierbar sei. Dem hat schon das Berufungsgericht zutreffend entgegengehalten, dass auch nach der Rechtslage vor dem BBG 1992 das Dienstverhältnis der „Beamten“ der ÖBB auf einem privatrechtlichen Dienstvertrag beruhte (so zB schon 4 Ob 20/62 = Arb 7539 uva; RIS-Justiz RS0052676), mag dieses auch mit zahlreichen Elementen versehen gewesen sein, die für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse charakteristisch sind (Maultaschl, Das österreichische Bundesbahndienstrecht, ÖJZ 1952, 176 [178]). Schon von seinem Wortlaut her verweist Paragraph 132, Absatz eins, EDO nur auf Änderungen der pensionsrechtlichen Bestimmungen für die Beamten der ÖBB, nicht aber auf ein Dienstverhältnis zum Bund. Bis zum Inkrafttreten des Paragraph 21, Absatz eins, BBG 1992 mit 1. 1. 1993 standen überdies sämtliche aktiven Bediensteten der ÖBB in einem Dienstverhältnis zum Bund, während dies nach diesem Zeitpunkt nicht mehr der Fall war, ohne dass jedoch die EDO - damals noch ein Kollektivvertrag - geändert worden wäre.
4.6 Das Berufungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die ursprüngliche Kollektivvertragsnorm des § 132 EDO hier durch schlüssige Vertragsergänzung bzw im Weg der ergänzenden Vertragsauslegung zum Inhalt der Einzelarbeitsverträge der Kläger wurde.4.6 Das Berufungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die ursprüngliche Kollektivvertragsnorm des Paragraph 132, EDO hier durch schlüssige Vertragsergänzung bzw im Weg der ergänzenden Vertragsauslegung zum Inhalt der Einzelarbeitsverträge der Kläger wurde.
5. Zur Auslegung des § 132 Abs 1 EDO:5. Zur Auslegung des Paragraph 132, Absatz eins, EDO:
5.1 Die Kläger führen in ihrem Rekurs aus, dass sich aus dem Wortlaut des eng auszulegenden § 132 Abs 1 EDO ergebe, dass nur „inhaltlich gleich geregelte“ Bestimmungen implementiert werden dürfen. Einzelvertragliche Inhalte könnten infolge der Weitergeltung der pensionsrechtlichen Bestimmungen der EDO (insb §§ 37, 106 EDO) im Weg der Nachwirkung gemäß § 13 ArbVG daher nur wirksam werden, wenn sie diesen nachwirkenden Normen nicht widersprechen. Dies sei aber bei den pensionsrechtlichen Regelungen der ÖBB nicht der Fall, würden doch diese die pensionsrechtliche Stellung der Kläger im Verhältnis zu den für sie nach wie vor geltenden Regelungen der EDO deutlich verschlechtern.5.1 Die Kläger führen in ihrem Rekurs aus, dass sich aus dem Wortlaut des eng auszulegenden Paragraph 132, Absatz eins, EDO ergebe, dass nur „inhaltlich gleich geregelte“ Bestimmungen implementiert werden dürfen. Einzelvertragliche Inhalte könnten infolge der Weitergeltung der pensionsrechtlichen Bestimmungen der EDO (insb Paragraphen 37, 106, EDO) im Weg der Nachwirkung gemäß Paragraph 13, ArbVG daher nur wirksam werden, wenn sie diesen nachwirkenden Normen nicht widersprechen. Dies sei aber bei den pensionsrechtlichen Regelungen der ÖBB nicht der Fall, würden doch diese die pensionsrechtliche Stellung der Kläger im Verhältnis zu den für sie nach wie vor geltenden Regelungen der EDO deutlich verschlechtern.
5.2 Dem hat bereits das Berufungsgericht entgegengehalten, dass die von den Klägern begehrte „enge“ Auslegung des § 132 Abs 1 EDO zur Folge hätte, dass inhaltliche Änderungen pensionsrechtlicher Regelungen auch dann nicht für die der EDO unterliegenden Angestellten übernommen werden könnten, wenn diese - was ja offenbar der mit den zahlreichen dynamischen Verweisungen in der EDO auf das ÖBB-Besoldungs- und Pensionsrecht verbundenen Absicht der Parteien entsprach - die pensionsrechtliche Stellung der der EDO unterliegenden Angestellten verbessert. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht ausgeführt, dass es nicht nur der Parteienabsicht, sondern auch dem Zweck der in § 132 Abs 1 EDO enthaltenen dynamischen Verweisung auf das ÖBB-Pensionsrecht entsprach, solche Änderungen im weiteren Sinn dann zu übernehmen, wenn sie die in der EDO vorgesehenen Kriterien für den Pensionsbezug betrafen.5.2 Dem hat bereits das Berufungsgericht entgegengehalten, dass die von den Klägern begehrte „enge“ Auslegung des Paragraph 132, Absatz eins, EDO zur Folge hätte, dass inhaltliche Änderungen pensionsrechtlicher Regelungen auch dann nicht für die der EDO unterliegenden Angestellten übernommen werden könnten, wenn diese - was ja offenbar der mit den zahlreichen dynamischen Verweisungen in der EDO auf das ÖBB-Besoldungs- und Pensionsrecht verbundenen Absicht der Parteien entsprach - die pensionsrechtliche Stellung der der EDO unterliegenden Angestellten verbessert. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht ausgeführt, dass es nicht nur der Parteienabsicht, sondern auch dem Zweck der in Paragraph 132, Absatz eins, EDO enthaltenen dynamischen Verweisung auf das ÖBB-Pensionsrecht entsprach, solche Änderungen im weiteren Sinn dann zu übernehmen, wenn sie die in der EDO vorgesehenen Kriterien für den Pensionsbezug betrafen.
5.3 Darüber hinaus kommt den Bestimmungen der EDO wie ausgeführt infolge des Verlusts der Kollektivvertragsfähigkeit der Beklagten gemäß § 13 ArbVG nur mehr dispositive, daher abdingbare Bedeutung zu. Auch abweichende und aus Sicht der Arbeitnehmer nachteilige einzelvertragliche Änderungen der pensionsrechtlichen Bestimmungen der EDO sind daher grundsätzlich zulässig (RIS-Justiz RS0018115; RS0112269), worauf das Berufungsgericht hingewiesen hat. Im Ergebnis führt dies dazu, dass das im Weg der einzelvertraglichen Vereinbarung schlüssig zwischen den Parteien vereinbarte ÖBB-Pensionsrecht die älteren pensionsrechtlichen Normen der EDO insofern verdrängte, als diese einzelvertragliche Vereinbarung - worauf noch einzugehen sein wird - der Billigkeit und Zumutbarkeit entsprach.5.3 Darüber hinaus kommt den Bestimmungen der EDO wie ausgeführt infolge des Verlusts der Kollektivvertragsfähigkeit der Beklagten gemäß Paragraph 13, ArbVG nur mehr dispositive, daher abdingbare Bedeutung zu. Auch abweichende und aus Sicht der Arbeitnehmer nachteilige einzelvertragliche Änderungen der pensionsrechtlichen Bestimmungen der EDO sind daher grundsätzlich zulässig (RIS-Justiz RS0018115; RS0112269), worauf das Berufungsgericht hingewiesen hat. Im Ergebnis führt dies dazu, dass das im Weg der einzelvertraglichen Vereinbarung schlüssig zwischen den Parteien vereinbarte ÖBB-Pensionsrecht die älteren pensionsrechtlichen Normen der EDO insofern verdrängte, als diese einzelvertragliche Vereinbarung - worauf noch einzugehen sein wird - der Billigkeit und Zumutbarkeit entsprach.
6. Zur Übertragung von Gestaltungsrechten an Dritte:
6.1 Nach herrschender Auffassung kann ungeachtet fehlender gesetzlicher Bestimmung die Festlegung der Gegenleistung für eine Leistung entgegen der Rechtsansicht der Kläger in ihrem Rekurs nicht nur beim Kauf, sondern bei jedem Rechtsgeschäft im Sinne des § 1056 ABGB einem Dritten übertragen werden (RIS-Justiz RS0020089
; RS0020079; zur Übertragung an einen Dritten auch für den Arbeitsvertrag vgl zB 14 Ob 136/86), soweit diese nicht willkürlich erfolgt (RIS-Justiz RS0112269; RS0017784 ua). Dem halten die Kläger in ihrem Rekurs im Wesentlichen entgegen, dass es eine Überstrapazierung dieses Arguments bedeuten würde, wenn man hier davon ausginge, dass die Parteien schlüssig vereinbart hätten, die Ausgestaltung der Einzelverträge an den Bundesgesetzgeber zu delegieren. Zum Zeitpunkt der Schöpfung der EDO sei mit der Delegierung an „Dritte“ nicht der Bundesgesetzgeber gemeint gewesen; ursprünglich gemeinte dritte Personen könnten nicht jederzeit „schlüssig ausgetauscht“ werden.6.1 Nach herrschender Auffassung kann ungeachtet fehlender gesetzlicher Bestimmung die Festlegung der Gegenleistung für eine Leistung entgegen der Rechtsansicht der Kläger in ihrem Rekurs nicht nur beim Kauf, sondern bei jedem Rechtsgeschäft im Sinne des Paragraph 1056, ABGB einem Dritten übertragen werden (RIS-Justiz
RS0020089; RS0020079; zur Übertragung an einen Dritten auch für den Arbeitsvertrag vergleiche zB 14 Ob 136/86), soweit diese nicht willkürlich erfolgt (RIS-Justiz RS0112269; RS0017784 ua). Dem halten die Kläger in ihrem Rekurs im Wesentlichen entgegen, dass es eine Überstrapazierung dieses Arguments bedeuten würde, wenn man hier davon ausginge, dass die Parteien schlüssig vereinbart hätten, die Ausgestaltung der Einzelverträge an den Bundesgesetzgeber zu delegieren. Zum Zeitpunkt der Schöpfung der EDO sei mit der Delegierung an „Dritte“ nicht der Bundesgesetzgeber gemeint gewesen; ursprünglich gemeinte dritte Personen könnten nicht jederzeit „schlüssig ausgetauscht“ werden.
6.2 Die Kläger zeigen damit keine Korrekturbedürftigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach die Parteien insbesondere im Rahmen ihrer Privatautonomie berechtigt sind, derartige Gestaltungsrechte auf den Gesetzgeber zu übertragen, auf. Gerade der Gesetzgeber ist, worauf die Beklagte hinweist, an das aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleitete allgemeine Sachlichkeitsgebot gebunden (RIS-Justiz RS0058455; RS0053981) und macht seine Normen in einer für jedermann, und daher auch für jeden Arbeitnehmer der Beklagten, zugänglichen, genau vorgeschriebenen Weise kund. Damit ist das Berufungsgericht aber zutreffend davon ausgegangen, dass auch verschlechternde Veränderungen der pensionsrechtlichen Bestimmungen zumindest ausreichend bestimmbar sind. Auf das Argument der Kläger in ihrem Rekurs, dass die Schaffung des BB-PG 2000 nicht vorhersehbar gewesen sei, kommt es nicht an, weil - worauf das Berufungsgericht ebenfalls hingewiesen hat - das vertraglich dem Gesetzgeber eingeräumte Gestaltungsrecht nur nach Treu und Glauben und nicht unbillig ausgeübt werden darf; es unterliegt daher insofern der richterlichen Kontrolle (RIS-Justiz RS0020079). Es kann daher entgegen der im Rekurs der Kläger vertretenen Befürchtung auch nicht das ältere Pensionsrecht der EDO durch das jüngere Pensionsrecht „völlig ausgehebelt“ werden.
7. Zur Frage der Zumutbarkeit der Übernahme des ÖBB-Pensionsrechts:
7.1 Das Berufungsgericht hat zutreffend - und insofern von den Parteien im Rekursverfahren auch nicht in Frage gestellt - die oben wiedergegebenen Maßstäbe dargestellt, nach denen zu prüfen ist, ob für die Kläger die konkludent einzelvertraglich vereinbarte Übernahme des ÖBB-Pensionsrechts nach Treu und Glauben und nach billigem Ermessen zumutbar ist (vgl dazu Risak, Einseitige Entgeltgestaltung im Arbeitsrecht, 302 ff mwH; 8 ObA 220/95 ua; RIS-Justiz RS0038552).7.1 Das Berufungsgericht hat zutreffend - und insofern von den Parteien im Rekursverfahren auch nicht in Frage gestellt - die oben wiedergegebenen Maßstäbe dargestellt, nach denen zu prüfen ist, ob für die Kläger die konkludent einzelvertraglich vereinbarte Übernahme des ÖBB-Pensionsrechts nach Treu und Glauben und nach billigem Ermessen zumutbar ist vergleiche dazu Risak, Einseitige Entgeltgestaltung im Arbeitsrecht, 302 ff mwH; 8 ObA 220/95 ua; RIS-Justiz RS0038552).
Die Kläger wenden sich nicht gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, dass das Verfahren ergänzungsbedürftig sei. Sie meinen jedoch, dass das Berufungsgericht die Maßstäbe der vorzunehmenden Prüfung nicht darlege. Diese ergäben sich jedoch aus der Entscheidung 8 ObA 44/12x. Danach erscheine die im konkreten Fall gegebene Verschlechterung der Stichtage um 7 bis 7,5 Jahre kumuliert mit den übrigen massiven Nachteilen als unzumutbar.
Dem hält die Beklagte entgegen, dass bereits die Prüfung der gesetzlichen Bestimmungen des ÖBB-Pensionsrechts durch den Verfassungsgerichtshof eine ausreichende Gewähr dafür biete, dass Verschlechterungen auch für die Mitarbeiter der Beklagten nur in einem sachlichen Ausmaß möglich seien. Eine darüber hinausgehende individualisierte Zumutbarkeitsprüfung sei daher nicht erforderlich. Die Vertragsparteien hätten sich darauf geeinigt, diese Sachlichkeitskontrolle auch gegen sich gelten zu lassen, indem sie auf die jeweils für die ÖBB-Mitarbeiter geltenden Regelungen verwiesen hätten. Die Sachlichkeitskontrolle hinsichtlich der gesetzlichen Regelungen sei zudem letztlich inhaltlich ident mit der Prüfung der Zumutbarkeit der Leistungsbestimmung durch Dritte. Dem kommt Berechtigung zu:
7.2 Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach eine Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des ÖBB-Pensionsgesetzes, auch idF des BBG 2003, verneint (G 298/02; G 53/2013 ua) und ist damit gerade auch den in der von den Klägern für ihren Standpunkt angeführten Entscheidung 8 ObA 44/12x (sowie in 9 ObA 15/13s) vorgetragenen Bedenken über die Anhebung des Pensionsantrittsalters und in Bezug auf die Kürzung des Ruhegenusses nicht gefolgt. Die vom Verfassungsgerichtshof bei dieser Prüfung herangezogenen und vom Berufungsgericht dargelegten Maßstäbe (vgl RIS-Justiz RS0038552; RS0053889) sind auch beachtlich, wenn wie hier im Weg einzelvertraglicher Vereinbarungen der Gesetzgeber von den Vertragsparteien ermächtigt wird, gestaltend - auch verschlechternd - in einzelvertragliche Vereinbarungen einzugreifen (vgl 8 ObA 61/97x zur vergleichbaren Ermächtigung der Kollektivvertragsparteien).7.2 Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach eine Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des ÖBB-Pensionsgesetzes, auch in der Fassung des BBG 2003, verneint (G 298/02; G 53 aus 2013, ua) und ist damit gerade auch den in der von den Klägern für ihren Standpunkt angeführten Entscheidung 8 ObA 44/12x (sowie in 9 ObA 15/13s) vorgetragenen Bedenken über die Anhebung des Pensionsantrittsalters und in Bezug auf die Kürzung des Ruhegenusses nicht gefolgt. Die vom Verfassungsgerichtshof bei dieser Prüfung herangezogenen und vom Berufungsgericht dargelegten Maßstäbe vergleiche RIS-Justiz RS0038552; RS0053889) sind auch beachtlich, wenn wie hier im Weg einzelvertraglicher Vereinbarungen der Gesetzgeber von den Vertragsparteien ermächtigt wird, gestaltend - auch verschlechternd - in einzelvertragliche Vereinbarungen einzugreifen vergleiche 8 ObA 61/97x zur vergleichbaren Ermächtigung der Kollektivvertragsparteien).
7.3 Grundsätzlich wäre danach zwar eine konkrete Interessenabwägung durchzuführen. Dies ist hier allerdings schon ausgehend vom Vorbringen der Kläger nicht erforderlich.
Auszugehen ist nach den Feststellungen davon, dass die VAE bzw die Beklagte in der Vergangenheit die Änderungen im ÖBB-Pensionsrecht (und auch im Dienstrecht) stets nachvollzogen hat. Das betraf nicht nur die ursprünglich „durchaus als günstig“ zu bezeichnende Pensionsleistungen, sondern auch die Berechnung des Ruhegenusses für Bedienstete der Beklagten unter Berücksichtigung der Berechnungsmodalitäten der ÖBB. Die Rechtslage nach dem ÖBB-Pensionsrecht wurde den Pensionierungen mehrerer Arbeitnehmer der Beklagten (teilweise schon mit 31. 12. 2002) zugrunde gelegt. Die Dienstnehmerbeiträge, die die Arbeitnehmer der Beklagten zu bezahlen hatten, entsprachen jenen der ÖBB-Bediensteten.
Die Kläger haben nun zwar umfangreiches Vorbringen dazu erstattet, dass die durch die Anwendbarkeit des ÖBB-Pensionsrechts bewirkten Verschlechterungen ihrer ursprünglich nach der EDO zustehenden Ansprüche unzumutbar seien, weil sie mit einem über rund 7,5 Jahre verzögerten Pensionsantritt bei einer weit geringeren Pension und einer zuvor bestehenden höheren Belastung mit Pensionsbeiträgen nicht hätten rechnen müssen. Sie haben aber weder behauptet noch vorgebracht, dass ihre pensionsrechtliche Situation im Rahmen des hier vorzunehmenden Systemvergleichs ursprünglich substantiell besser gewesen wäre, als sie insbesondere vor Inkrafttreten des BB-PG 2000 für ÖBB-Bedienstete gewesen war. Auch dort konnte ursprünglich eine Pension schon nach 35 ruhegenussfähigen Dienstjahren mit einem Höchstausmaß von 83 % des Letztbezugs angetreten werden (vgl 9 ObA 139/02k ua; 8 ObA 44/12x). Nach den Verfahrensergebnissen verschlechterte sich diese Situation aber durch die Eingriffe des Gesetzgebers für die ÖBB-Bediensteten in vergleichbarer Weise wie für die hier betroffene Arbeitnehmergruppe der Beklagten, zu denen die Kläger gehören.Die Kläger haben nun zwar umfangreiches Vorbringen dazu erstattet, dass die durch die Anwendbarkeit des ÖBB-Pensionsrechts bewirkten Verschlechterungen ihrer ursprünglich nach der EDO zustehenden Ansprüche unzumutbar seien, weil sie mit einem über rund 7,5 Jahre verzögerten Pensionsantritt bei einer weit geringeren Pension und einer zuvor bestehenden höheren Belastung mit Pensionsbeiträgen nicht hätten rechnen müssen. Sie haben aber weder behauptet noch vorgebracht, dass ihre pensionsrechtliche Situation im Rahmen des hier vorzunehmenden Systemvergleichs ursprünglich substantiell besser gewesen wäre, als sie insbesondere vor Inkrafttreten des BB-PG 2000 für ÖBB-Bedienstete gewesen war. Auch dort konnte ursprünglich eine Pension schon nach 35 ruhegenussfähigen Dienstjahren mit einem Höchstausmaß von 83 % des Letztbezugs angetreten werden vergleiche 9 ObA 139/02k ua; 8 ObA 44/12x). Nach den Verfahrensergebnissen verschlechterte sich diese Situation aber durch die Eingriffe des Gesetzgebers für die ÖBB-Bediensteten in vergleichbarer Weise wie für die hier betroffene Arbeitnehmergruppe der Beklagten, zu denen die Kläger gehören.
Ausgehend von der nach dem Vorbringen der Kläger vorliegenden Parallelität ihrer Situation zu jener der ÖBB-Bediensteten - die auch der Intention des Gesetzgebers iSd § 553 Abs 8 ASVG entspricht - könnte daher die nach Billigkeitskriterien vorzunehmende Beurteilung der Frage, ob die durch die vertraglich vereinbarte Übernahme des ÖBB-Pensionsrechts bewirkte Schlechterstellung den Klägern zumutbar war, selbst bei Anwendung des bei Eingriffen in Pensionsleistungen anzuwendenden strengen Maßstabs (RIS-Justiz RS0017784) zu keinem anderen Ergebnis führen, als der vom Verfassungsgerichtshof bereits vorgenommene Systemvergleich. Auf den Umstand, dass die Höhe des zu erwartenden Pensionsverlustes zwischen den Parteien in diesem Verfahren im Detail strittig ist, kommt es daher nicht an.Ausgehend von der nach dem Vorbringen der Kläger vorliegenden Parallelität ihrer Situation zu jener der ÖBB-Bediensteten - die auch der Intention des Gesetzgebers iSd Paragraph 553, Absatz 8, ASVG entspricht - könnte daher die nach Billigkeitskriterien vorzunehmende Beurteilung der Frage, ob die durch die vertraglich vereinbarte Übernahme des ÖBB-Pensionsrechts bewirkte Schlechterstellung den Klägern zumutbar war, selbst bei Anwendung des bei Eingriffen in Pensionsleistungen anzuwendenden strengen Maßstabs (RIS-Justiz RS0017784) zu keinem anderen Ergebnis führen, als der vom Verfassungsgerichtshof bereits vorgenommene Systemvergleich. Auf den Umstand, dass die Höhe des zu erwartenden Pensionsverlustes zwischen den Parteien in diesem Verfahren im Detail strittig ist, kommt es daher nicht an.
7.4 Die Kläger haben geltend gemacht, dass es - anders als bei den ÖBB - keine wirtschaftlichen Argumente gebe, die eine derartige Verschlechterung für den betroffenen Kreis von weniger als 20 % der bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer rechtfertigen könnten. Die Beklagte könne ihre Personalkosten auch durch andere Maßnahmen umsetzen, als in die Vertrauenslage von Mitarbeitern einzugreifen, die mehr als 35 Dienstjahre absolviert hätten.
Diese Argumente übergehen jedoch, dass im vorliegenden Fall kein einseitiger Eingriff der Beklagten in die Pensionsansprüche der Kläger vorliegt, sondern die Anwendung des ÖBB-Pensionsrechts, die bereits in der EDO vorgesehen war, nach deren Erlöschen einvernehmlich weiter gehandhabt und einzelvertraglich vereinbart wurde. Der Gesetzgeber regelte mit dem BB-PG 2000 das ursprünglich einzelvertraglich vereinbarte ÖBB-Pensionsrecht. Es entspricht seinem bereits dargelegten Willen, dass dieses Pensionsrecht auch für die hier betroffene Arbeitnehmergruppe gelten sollte (§ 553 Abs 8 ASVG). Vor diesem Hintergrund kommt es im konkreten Fall für die Frage der Zumutbarkeit auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten nicht an.Diese Argumente übergehen jedoch, dass im vorliegenden Fall kein einseitiger Eingriff der Beklagten in die Pensionsansprüche der Kläger vorliegt, sondern die Anwendung des ÖBB-Pensionsrechts, die bereits in der EDO vorgesehen war, nach deren Erlöschen einvernehmlich weiter gehandhabt und einzelvertraglich vereinbart wurde. Der Gesetzgeber regelte mit dem BB-PG 2000 das ursprünglich einzelvertraglich vereinbarte ÖBB-Pensionsrecht. Es entspricht seinem bereits dargelegten Willen, dass dieses Pensionsrecht auch für die hier betroffene Arbeitnehmergruppe gelten sollte (Paragraph 553, Absatz 8, ASVG). Vor diesem Hintergrund kommt es im konkreten Fall für die Frage der Zumutbarkeit auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten nicht an.
8. Zur behaupteten Schlechterstellung der Kläger im Vergleich zu Angestellten, die der DO.A unterliegen:
8.1 Die Kläger machen geltend, dass der Gleichlauf mit den ÖBB-Pensionen spätestens dann eine Grenze erreichen müsse, wenn aus der früheren Besserstellung eine Schlechterstellung auch im Vergleich zu den Angestellten nach der DO.A werde. Die Anpassung an das ÖBB-Pensionsrecht sei nur solange plausibel, als der ursprüngliche Zweck - die Sicherung einer Zusatzpension - noch erreicht werden könne. Die der EDO unterliegende Gruppe von Arbeitnehmern werde jedoch in absehbarer Zeit gar keine Zusatzpensionen mehr erhalten. Dies würde zu einer Pensionskürzung führen, die die Kläger in jedem Fall schlechter stellen würde, als die unter das Regime der DO.A (alt) fallende Gruppe von Arbeitnehmern; das seien alle jene Arbeitnehmer, die bis 1996 eingetreten seien. Die ab 1997 eingetretenen Arbeitnehmer würden hingegen der DO.A (neu) unterliegen, für die ein „Betriebspensionskassensystem“ gelte. Auch diese Überlegung greift nicht.
8.2 Die Kläger haben selbst darauf hingewiesen, dass gemäß § 168 Abs 1 DO.A (69. Änderung/1. 7. 2005) die DO.A auf die Verwaltungsangestellten der Beklagten, welche zuletzt vor dem 1. 1. 1996 in den Dienst der VAE getreten sind, nicht anzuwenden ist. § 168 Abs 2 DO.A ordnet vielmehr an, dass auf diese Angestellten weiterhin die EDO anzuwenden ist. Die Frage, ob den Klägern durch die Anwendbarkeit des ÖBB-Pensionsrechts eine Schlechterstellung im Vergleich zu jenen Gruppen von Angestellten droht, die dem Anwendungsbereich der DO.A unterliegen (gemeint sind erkennbar die vor dem 1. 1. 1996 eingetretenen Angestellten der früheren Versicherungsanstalt für Bergbau und die nach dem 1. 1. 1997 bei der VAE eingetretenen Verwaltungsangestellten), ist nicht eine solche der Zumutbarkeit einer verschlechternden Vereinbarung, sondern berührt nach dem Sachvorbringen der Kläger erkennbar den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Abgesehen davon aber, dass die Anwendung von ÖBB-Pensionsrecht im vorliegenden Fall einzelvertraglich vereinbart wurde, hindert dieser den Arbeitgeber nach ständiger Rechtsprechung nicht daran, in 8.2 Die Kläger haben selbst darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 168, Absatz eins, DO.A (69. Änderung/1. 7. 2005) die DO.A auf die Verwaltungsangestellten der Beklagten, welche zuletzt vor dem 1. 1. 1996 in den Dienst der VAE getreten sind, nicht anzuwenden ist. Paragraph 168, Absatz 2, DO.A ordnet vielmehr an, dass auf diese Angestellten weiterhin die EDO anzuwenden ist. Die Frage, ob den Klägern durch die Anwendbarkeit des ÖBB-Pensionsrechts eine Schlechterstellung im Vergleich zu jenen Gruppen von Angestellten droht, die dem Anwendungsbereich der DO.A unterliegen (gemeint sind erkennbar die vor dem 1. 1. 1996 eingetretenen Angestellten der früheren Versicherungsanstalt für Bergbau und die nach dem 1. 1. 1997 bei der VAE eingetretenen Verwaltungsangestellten), ist nicht eine solche der Zumutbarkeit einer verschlechternden Vereinbarung, sondern berührt nach dem Sachvorbringen der Kläger erkennbar den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Abgesehen davon aber, dass die Anwendung von ÖBB-Pensionsrecht im vorliegenden Fall einzelvertraglich vereinbart wurde, hindert dieser den Arbeitgeber nach ständiger Rechtsprechung nicht daran, in
zeitlicher Hinsicht zu
differenzieren (vgl RIS-Justiz RS0060204 mwH), sodass daraus für die Kläger nichts zu gewinnen wäre. Auf die davon zu unterscheidende Frage, ob die von § 168 DO.A vorgenommene Einschränkung deren Anwendungsbereichs sachlich gerechtfertigt ist, ist hier mangels entsprechenden Vorbringens nicht einzugehen.differenzieren vergleiche RIS-Justiz RS0060204 mwH), sodass daraus für die Kläger nichts zu gewinnen wäre. Auf die davon zu unterscheidende Frage, ob die von Paragraph 168, DO.A vorgenommene Einschränkung deren Anwendungsbereichs sachlich gerechtfertigt ist, ist hier mangels entsprechenden Vorbringens nicht einzugehen.
9. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Kläger nicht gegenüber jenen Bediensteten benachteiligt worden seien, die im Rahmen des Sozialplans 2005 zu den alten Bedingungen vorzeitig pensioniert worden seien und dass eine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts nicht vorliege, haben die Kläger in ihrem Rekurs nicht bekämpft, sodass auf diese gesondert zu beurteilenden rechtlichen Aspekte nicht näher einzugehen ist.
Ausgehend davon, erweist sich aber zusammenfassend die Rechtssache im klageabweisenden Sinn bereits als entscheidungsreif, ohne dass es einer weiteren Verbreiterung der Tatsachengrundlage bedarf, sodass dem Rekurs der Beklagten im Sinn der Wiederherstellung des klageabweisenden Ersturteils stattzugeben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.