Der Rekurs der Klägerin ist im Sinne der zitierten Ausführungen des Berufungsgerichts zulässig, er ist auch berechtigt.
1. Die Bestimmungen des ABGB über die Bürgschaft sind auf die Wechselbürgschaft grundsätzlich nicht anwendbar (RIS-Justiz RS0032174). Die Übernahme einer Wechselbürgschaft begründet eine Haftung nach bürgerlichem Recht nur dann, wenn dies vereinbart wurde. Eine solche Vereinbarung wurde hier weder behauptet, noch bieten die vorgelegten Urkunden dafür einen Anhaltspunkt.
2. Gemäß § 1364 ABGB erlischt die Verbindlichkeit des Bürgen nicht, wenn der Gläubiger bei Fälligkeit der Schuld nicht sofort auf Erfüllung gedrungen hat. Der untätige Gläubiger ist dem Bürgen aber insoweit verantwortlich, als dieser wegen der Saumseligkeit des Gläubigers seinen eigenen Rückgriffsanspruch verloren hat.2. Gemäß Paragraph 1364, ABGB erlischt die Verbindlichkeit des Bürgen nicht, wenn der Gläubiger bei Fälligkeit der Schuld nicht sofort auf Erfüllung gedrungen hat. Der untätige Gläubiger ist dem Bürgen aber insoweit verantwortlich, als dieser wegen der Saumseligkeit des Gläubigers seinen eigenen Rückgriffsanspruch verloren hat.
Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, dass nach Auffassung der herrschenden Rechtsprechung aus dem zweiten Satz des § 1364 ABGB über dessen engeren Wortlaut hinaus eine umfassende Sorgfaltspflicht des Gläubigers in Ansehung des Bürgen abzuleiten ist, die auch während der Dauer des Vertragsverhältnisses besteht (RIS-Justiz RS0032306; 8 Ob 119/97a SZ 70/182), und zwar - in einem sich aus dem Interzessionszweck ergebenden Kernbereich - auch gegenüber dem reinen Wechselbürgen.Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, dass nach Auffassung der herrschenden Rechtsprechung aus dem zweiten Satz des Paragraph 1364, ABGB über dessen engeren Wortlaut hinaus eine umfassende Sorgfaltspflicht des Gläubigers in Ansehung des Bürgen abzuleiten ist, die auch während der Dauer des Vertragsverhältnisses besteht (RIS-Justiz RS0032306; 8 Ob 119/97a SZ 70/182), und zwar - in einem sich aus dem Interzessionszweck ergebenden Kernbereich - auch gegenüber dem reinen Wechselbürgen.
Sowohl ein Bürge und Zahler als auch ein Wechselbürge (im Verhältnis zu seinem unmittelbaren Vertragspartner) können sich während des bestehenden Vertragsverhältnisses darauf berufen, der Gläubiger habe vertragliche Neben- und Sorgfaltspflichten zu ihren Lasten verletzt (RIS-Justiz RS0108422; 8 Ob 119/97a).
Den Gläubiger trifft die Obliegenheit, seine Ansprüche gegen den Schuldner so geltend zu machen, dass eine Inanspruchnahme des Interzedenten möglichst unterbleiben kann und gegebenenfalls die Verfolgung seines Regressanspruchs nicht erschwert wird. Bei einer Kreditbürgschaft kann eine Sorgfaltsverletzung etwa dann vorliegen, wenn der Gläubiger ohne sachliche Rechtfertigung zu Lasten des Bürgen anderweitige Sicherheiten aufgegeben hat oder wenn er die Inanspruchnahme des Schuldners durch ungerechtfertigte Kreditverlängerung hinauszögert (RIS-Justiz RS0016993; RS0016978; vgl auch 3 Ob 13/12a [Garantie]).Den Gläubiger trifft die Obliegenheit, seine Ansprüche gegen den Schuldner so geltend zu machen, dass eine Inanspruchnahme des Interzedenten möglichst unterbleiben kann und gegebenenfalls die Verfolgung seines Regressanspruchs nicht erschwert wird. Bei einer Kreditbürgschaft kann eine Sorgfaltsverletzung etwa dann vorliegen, wenn der Gläubiger ohne sachliche Rechtfertigung zu Lasten des Bürgen anderweitige Sicherheiten aufgegeben hat oder wenn er die Inanspruchnahme des Schuldners durch ungerechtfertigte Kreditverlängerung hinauszögert (RIS-Justiz RS0016993; RS0016978; vergleiche auch 3 Ob 13/12a [Garantie]).
3. Nach herrschender Auffassung begründet eine verschuldete Sorgfaltsverletzung des Gläubigers im Sinne des § 1364 Satz 2 ABGB eine selbständig geltend zu machende Schadenersatzforderung des Bürgen (vgl Ohmeyer/Klang in Klang² VI 245 f; Gamerith in Rummel³ § 1364 ABGB Rz 3; Mader/W. Faber in Schwimann³ § 1364 ABGB Rz 2 f; Th. Rabl in ABGB-ON 1.02 § 1364 ABGB Rz 15; 8 Ob 118/06w).3. Nach herrschender Auffassung begründet eine verschuldete Sorgfaltsverletzung des Gläubigers im Sinne des Paragraph 1364, Satz 2 ABGB eine selbständig geltend zu machende Schadenersatzforderung des Bürgen vergleiche Ohmeyer/Klang in Klang² römisch sechs 245 f; Gamerith in Rummel³ Paragraph 1364, ABGB Rz 3; Mader/W. Faber in Schwimann³ Paragraph 1364, ABGB Rz 2 f; Th. Rabl in ABGB-ON 1.02 Paragraph 1364, ABGB Rz 15; 8 Ob 118/06w).
Der Standpunkt, die Obliegenheitsverletzung führe unmittelbar zum Wegfall oder zur Kürzung des Bürgschaftsanspruchs, stützt sich auf eine Parallele zu § 1356 ABGB, ist aber soweit überblickbar vereinzelt geblieben (Iro zu 6 Ob 587/86 ÖBA 1988/97, 722; P. Bydlinski zu 3 Ob 559/91 ÖBA 1993/363, 64; ders aber anscheinend ggt in: Die Kreditbürgschaft² 133; 7 Ob 605/95).Der Standpunkt, die Obliegenheitsverletzung führe unmittelbar zum Wegfall oder zur Kürzung des Bürgschaftsanspruchs, stützt sich auf eine Parallele zu Paragraph 1356, ABGB, ist aber soweit überblickbar vereinzelt geblieben (Iro zu 6 Ob 587/86 ÖBA 1988/97, 722; P. Bydlinski zu 3 Ob 559/91 ÖBA 1993/363, 64; ders aber anscheinend ggt in: Die Kreditbürgschaft² 133; 7 Ob 605/95).
Die in § 1356 ABGB bezeichnete Nachlässigkeit des Gläubigers bezieht sich auf die Voraussetzung, den Bürgen überhaupt in Anspruch nehmen zu können, wogegen die Bürgschaftsverbindlichkeit nach § 1364 ABGB als solche unberührt bleibt und der saumselige Gläubiger dem Bürgen nur für den Verlust des - eine Zahlung des Bürgen begrifflich voraussetzenden - Rückgriffsanspruchs verantwortlich ist. Die Beschränkung des Bürgen auf einen Schadenersatzanspruch wird dem Sicherungszweck der Bürgschaft gerecht, mit dem es schwer vereinbar wäre, dem Gläubiger nicht nur den Nachweis der allgemeinen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Bürgen aufzuerlegen, sondern vorweg auch gleich den Nachweis, dass er an der Nichtzahlung des Hauptschuldners keine Schuld trägt.Die in Paragraph 1356, ABGB bezeichnete Nachlässigkeit des Gläubigers bezieht sich auf die Voraussetzung, den Bürgen überhaupt in Anspruch nehmen zu können, wogegen die Bürgschaftsverbindlichkeit nach Paragraph 1364, ABGB als solche unberührt bleibt und der saumselige Gläubiger dem Bürgen nur für den Verlust des - eine Zahlung des Bürgen begrifflich voraussetzenden - Rückgriffsanspruchs verantwortlich ist. Die Beschränkung des Bürgen auf einen Schadenersatzanspruch wird dem Sicherungszweck der Bürgschaft gerecht, mit dem es schwer vereinbar wäre, dem Gläubiger nicht nur den Nachweis der allgemeinen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Bürgen aufzuerlegen, sondern vorweg auch gleich den Nachweis, dass er an der Nichtzahlung des Hauptschuldners keine Schuld trägt.
4. In den meisten Fällen führt sowohl die schadenersatzrechtliche als auch die „obliegenheitsrechtliche“ Variante zum selben Ergebnis (so Iro zu ÖBA 1988/97, 719; ebenso 1 Ob 8/04i, ÖBA 2004/1238, 883).
Im vorliegenden Verfahren hat der Beklagte allerdings, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, in erster Instanz zwar vorgebracht, durch das Verhalten der Klägerin Schaden erlitten zu haben, er hat aber keine Kompensandoeinrede gegen die Wechselforderung erhoben. Über einen Schadenersatzanspruch war daher nicht zu entscheiden.
Ob das Erstgericht die Frage eines Kompensandoeinwands im Rahmen der allgemeinen Anleitungspflicht allenfalls mit dem Beklagtenvertreter erörtern hätte müssen, war vom Berufungsgericht mangels gesetzmäßiger Verfahrensrüge nicht zu prüfen und kann daher auch vom Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgegriffen werden.
5. Der Vollständigkeit wegen ist aber festzuhalten, dass schon das Vorbringen des Beklagten die von ihm abgeleiteten Rechtsfolgen nicht tragen hätte können.
Die Behauptungs- und Beweislast für eine Verletzung der dem Bürgen gegenüber gebotenen Sorgfalt sowie die Kausalität für den behaupteten Schaden liegt beim in Anspruch genommenen Bürgen (RIS-Justiz RS0032311; RS0032130 [T2]; RS0032306 [T4]). Aus dem vom Beklagten zur Begründung seines Standpunkts vorgebrachten Tatsachen ließe sich eine Verletzung der in seinem Interesse gebotenen Sorgfalt durch die Klägerin nicht schlüssig ableiten.
Zusammengefasst beruft sich der Beklagte darauf, dass er allein aufgrund der mündlichen Zusage eines Kundenbetreuers für die Kreditnehmerin Verbindlichkeiten eingegangen sei, die ihre Zahlungsunfähigkeit zur Folge hatten. Das Risiko, im Vertrauen auf die bloß in Aussicht gestellte Finanzierung ungedeckte Verbindlichkeiten einzugehen, lag aber nicht in der Sphäre der Klägerin, sondern der vom Beklagten verantwortlich vertretenen Kreditnehmerin.
Zudem gesteht der Beklagte zu, dass die Klägerin das Kreditansuchen der Gesellschaft ohnehin bewilligt hätte, wäre nicht vorher über seinen Antrag der Konkurs eröffnet worden. Im Kern reduziert sich der Vorwurf gegen die Klägerin also darauf, dass sie ihre Entscheidung zu lange hinausgezögert habe, obwohl ihr der dringende Finanzierungsbedarf der Kreditnehmerin bekannt war. Allein damit ist aber ein „in den Konkurs Treiben“ und eine im analogen Anwendungsbereich des § 1364 ABGB relevante Sorgfaltspflichtverletzung gegenüber dem Wechselbürgen nicht zu begründen.Zudem gesteht der Beklagte zu, dass die Klägerin das Kreditansuchen der Gesellschaft ohnehin bewilligt hätte, wäre nicht vorher über seinen Antrag der Konkurs eröffnet worden. Im Kern reduziert sich der Vorwurf gegen die Klägerin also darauf, dass sie ihre Entscheidung zu lange hinausgezögert habe, obwohl ihr der dringende Finanzierungsbedarf der Kreditnehmerin bekannt war. Allein damit ist aber ein „in den Konkurs Treiben“ und eine im analogen Anwendungsbereich des Paragraph 1364, ABGB relevante Sorgfaltspflichtverletzung gegenüber dem Wechselbürgen nicht zu begründen.
Es besteht keine Obliegenheit einer Bank im Sinn eines Kontrahierungszwangs, einen ausgeschöpften Kreditrahmen zu erhöhen, und zwar gerade auch dann nicht, wenn sie erkennen kann, dass dem Kunden andernfalls die Insolvenz droht und seine Zahlungsfähigkeit von der Bereitstellung der zusätzlichen Kreditmittel abhängt. Eine leichtfertige Vergabe weiterer Geldmittel in einer derartigen Situation würde erst recht den geschützten Interessen eines Bürgen zuwiderlaufen und eine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinn des § 1364 Satz 2 ABGB begründen (RIS-Justiz RS0016993), noch dazu wenn der Bürge - wie hier - in seiner Wechselwidmungserklärung die uneingeschränkte Haftung auch für die künftigen Verbindlichkeiten der Kreditnehmerin übernommen hat.Es besteht keine Obliegenheit einer Bank im Sinn eines Kontrahierungszwangs, einen ausgeschöpften Kreditrahmen zu erhöhen, und zwar gerade auch dann nicht, wenn sie erkennen kann, dass dem Kunden andernfalls die Insolvenz droht und seine Zahlungsfähigkeit von der Bereitstellung der zusätzlichen Kreditmittel abhängt. Eine leichtfertige Vergabe weiterer Geldmittel in einer derartigen Situation würde erst recht den geschützten Interessen eines Bürgen zuwiderlaufen und eine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinn des Paragraph 1364, Satz 2 ABGB begründen (RIS-Justiz RS0016993), noch dazu wenn der Bürge - wie hier - in seiner Wechselwidmungserklärung die uneingeschränkte Haftung auch für die künftigen Verbindlichkeiten der Kreditnehmerin übernommen hat.
6. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Rechtssache als spruchreif im Sinne der Wiederherstellung des stattgebenden Urteils erster Instanz. Über einen berechtigten Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts kann der Oberste Gerichtshof eine Sachentscheidung fällen (§ 519 Abs 2 letzter Satz ZPO).6. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Rechtssache als spruchreif im Sinne der Wiederherstellung des stattgebenden Urteils erster Instanz. Über einen berechtigten Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts kann der Oberste Gerichtshof eine Sachentscheidung fällen (Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.