Der von den Erst- bis Viertantragsgegnern beantwortete Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Das WGG gibt in § 16 Abs 1 die Aufteilung sämtlicher Kosten des Hauses nach dem Verhältnis der Nutzfläche des Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstandes zur Nutzfläche aller in Bestand oder sonstige Nutzung gegebenen oder hiezu geeigneten Wohnungen, Wohnräume und sonstigen Räumlichkeiten des Hauses vor. Was als Nutzfläche gilt, definiert - im Wesentlichen übereinstimmend mit § 17 Abs 2 MRG - § 16 Abs 2 WGG.1. Das WGG gibt in Paragraph 16, Absatz eins, die Aufteilung sämtlicher Kosten des Hauses nach dem Verhältnis der Nutzfläche des Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstandes zur Nutzfläche aller in Bestand oder sonstige Nutzung gegebenen oder hiezu geeigneten Wohnungen, Wohnräume und sonstigen Räumlichkeiten des Hauses vor. Was als Nutzfläche gilt, definiert - im Wesentlichen übereinstimmend mit Paragraph 17, Absatz 2, MRG - Paragraph 16, Absatz 2, WGG.
2. Die im Gesetz normierten Durchbrechungen des Nutzflächenschlüssels lassen ihn jedoch nur als subsidiären Verteilungsschlüssel erscheinen (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht²², § 16 WGG Rz 2; 5 Ob 155/08t mwN = immolex 2009, 55/20 [Prader]). So ermöglicht § 16 Abs 3 WGG der Bauvereinigung, den Anteil des einzelnen Mieters oder Nutzungsberechtigten an den Gesamtkosten abweichend von der Regelung des Abs 1 auch im Verhältnis des Nutzwerts iSd § 2 Abs 8 WEG 2002 des Miet- oder Nutzungsgegenstandes zur Summe der Nutzwerte aller Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstände festzulegen.2. Die im Gesetz normierten Durchbrechungen des Nutzflächenschlüssels lassen ihn jedoch nur als subsidiären Verteilungsschlüssel erscheinen (Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht²², Paragraph 16, WGG Rz 2; 5 Ob 155/08t mwN = immolex 2009, 55/20 [Prader]). So ermöglicht Paragraph 16, Absatz 3, WGG der Bauvereinigung, den Anteil des einzelnen Mieters oder Nutzungsberechtigten an den Gesamtkosten abweichend von der Regelung des Absatz eins, auch im Verhältnis des Nutzwerts iSd Paragraph 2, Absatz 8, WEG 2002 des Miet- oder Nutzungsgegenstandes zur Summe der Nutzwerte aller Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstände festzulegen.
3. Von dieser Möglichkeit hat die Antragstellerin im vorliegenden Fall durch Verrechnung nach Nutzwerten Gebrauch gemacht, wie sich aus den insofern übereinstimmenden Ausführungen der Parteien (ON 15, ON 33, AS 142 des Schlichtungsstellenakts) in Verbindung mit den der Schlichtungsstelle seitens der Antragstellerin vorgelegten Urkunden (AS 146 f des Akts) ergibt. Entgegen den Ausführungen des Rekursgerichts ist es somit nicht unstrittig, dass immer nach dem Nutzflächenschlüssel abgerechnet wurde. Es geht daher nicht um ein Abweichen von einem festgelegten Nutzflächenschlüssel durch eine Abrechnung nach Nutzwerten, sondern um die gerichtliche Festsetzung von Nutzwerten auf Antrag der Bauvereinigung nach § 16 Abs 4 Satz 1 WGG.3. Von dieser Möglichkeit hat die Antragstellerin im vorliegenden Fall durch Verrechnung nach Nutzwerten Gebrauch gemacht, wie sich aus den insofern übereinstimmenden Ausführungen der Parteien (ON 15, ON 33, AS 142 des Schlichtungsstellenakts) in Verbindung mit den der Schlichtungsstelle seitens der Antragstellerin vorgelegten Urkunden (AS 146 f des Akts) ergibt. Entgegen den Ausführungen des Rekursgerichts ist es somit nicht unstrittig, dass immer nach dem Nutzflächenschlüssel abgerechnet wurde. Es geht daher nicht um ein Abweichen von einem festgelegten Nutzflächenschlüssel durch eine Abrechnung nach Nutzwerten, sondern um die gerichtliche Festsetzung von Nutzwerten auf Antrag der Bauvereinigung nach Paragraph 16, Absatz 4, Satz 1 WGG.
4. Auf diese Nutzwertfestsetzung sind nach § 16 Abs 4 Satz 2 WGG die §§ 8 bis 10 WEG 2002 anzuwenden. Für die Ermittlung der Nutzwerte sind somit diese Bestimmungen des WEG 2002 maßgeblich (Rudnigger/Wolfbeis in Illedits/Reich-Rohrwig, Wohnrecht Kurzkommentar, § 16 WGG Rz 6; vgl Würth/Zingher/Kovanyi aaO Rz 5), soferne das WGG keine abweichenden speziellen Regelungen enthält. Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass mit dem Inkrafttreten des § 16 WGG idF des 3. WÄG, BGBl 1993/800, am 1. 3. 1994 der Gleichklang zwischen den möglichen Aufteilungsschlüsseln für Bewirtschaftungskosten in MRG und WGG - etwa durch die auch hier relevante Möglichkeit der Anwendung des Nutzwertschlüssels - verloren gegangen sei, weshalb sich aus der Judikatur zum Nutzflächenschlüssel des § 17 Abs 1 MRG für zukünftige Probleme der Aufteilung von Bewirtschaftungskosten im WGG-Bereich nichts gewinnen lasse (5 Ob 2248/96s; 5 Ob 291/99a; RIS-Justiz RS0105705). Die vom Rekursgericht zitierte Judikatur zu § 17 MRG löst das Problem der Zulässigkeit der hier ausgesprochenen Widmungsänderung aus diesen Erwägungen nicht.4. Auf diese Nutzwertfestsetzung sind nach Paragraph 16, Absatz 4, Satz 2 WGG die Paragraphen 8 bis 10 WEG 2002 anzuwenden. Für die Ermittlung der Nutzwerte sind somit diese Bestimmungen des WEG 2002 maßgeblich (Rudnigger/Wolfbeis in Illedits/Reich-Rohrwig, Wohnrecht Kurzkommentar, Paragraph 16, WGG Rz 6; vergleiche Würth/Zingher/Kovanyi aaO Rz 5), soferne das WGG keine abweichenden speziellen Regelungen enthält. Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass mit dem Inkrafttreten des Paragraph 16, WGG in der Fassung des 3. WÄG, BGBl 1993/800, am 1. 3. 1994 der Gleichklang zwischen den möglichen Aufteilungsschlüsseln für Bewirtschaftungskosten in MRG und WGG - etwa durch die auch hier relevante Möglichkeit der Anwendung des Nutzwertschlüssels - verloren gegangen sei, weshalb sich aus der Judikatur zum Nutzflächenschlüssel des Paragraph 17, Absatz eins, MRG für zukünftige Probleme der Aufteilung von Bewirtschaftungskosten im WGG-Bereich nichts gewinnen lasse (5 Ob 2248/96s; 5 Ob 291/99a; RIS-Justiz RS0105705). Die vom Rekursgericht zitierte Judikatur zu Paragraph 17, MRG löst das Problem der Zulässigkeit der hier ausgesprochenen Widmungsänderung aus diesen Erwägungen nicht.
5. Im Bereich des WEG muss die Nutzwertfestsetzung zwingend alle wohnungseigentums-tauglichen und nicht als allgemeine Teile (§ 2 Abs 4 WEG 2002) gewidmeten Objekte erfassen (5 Ob 311/03a; 5 Ob 157/11s = wobl 2013/5; RIS-Justiz RS0118850; T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht³ § 9 WEG Rz 10 mwN). Es kommt nicht nur auf die abstrakte Wohnungseigentumstauglichkeit an, sondern auch auf die konkrete Widmung als Wohnungseigentumsobjekt, Zubehörwohnungseigentum oder allgemeiner Teil an (5 Ob 157/11s mwN = RIS-Justiz RS0114928 [T9]). Die Nutzwertfestsetzung hat somit grundsätzlich den Widmungsakt nachzuvollziehen (5 Ob 157/11s), der im Stadium der Vorbereitung einer Wohnungseigentumsbegründung auch einseitig vom Wohnungseigentumsorganisator gesetzt werden kann (RIS-Justiz RS0114928 [T6]).5. Im Bereich des WEG muss die Nutzwertfestsetzung zwingend alle wohnungseigentums-tauglichen und nicht als allgemeine Teile (Paragraph 2, Absatz 4, WEG 2002) gewidmeten Objekte erfassen (5 Ob 311/03a; 5 Ob 157/11s = wobl 2013/5; RIS-Justiz RS0118850; T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht³ Paragraph 9, WEG Rz 10 mwN). Es kommt nicht nur auf die abstrakte Wohnungseigentumstauglichkeit an, sondern auch auf die konkrete Widmung als Wohnungseigentumsobjekt, Zubehörwohnungseigentum oder allgemeiner Teil an (5 Ob 157/11s mwN = RIS-Justiz RS0114928 [T9]). Die Nutzwertfestsetzung hat somit grundsätzlich den Widmungsakt nachzuvollziehen (5 Ob 157/11s), der im Stadium der Vorbereitung einer Wohnungseigentumsbegründung auch einseitig vom Wohnungseigentumsorganisator gesetzt werden kann (RIS-Justiz RS0114928 [T6]).
6. Im WEG-Bereich bedarf eine Änderung der Widmung von Wohnungseigentumsobjekten in allgemeine Teile des Hauses der Einigung aller Miteigentümer; ein Mehrheitsbeschluss reicht nicht aus (5 Ob 205/10y = RIS-Justiz RS0114928 [T8]; T. Hausmann aaO § 9 WEG Rz 14 mwN). Eine einseitige Umwidmung könnte nur im Stadium der Vorbereitung der Wohnungseigentums-begründung durch den Wohnungseigentumsorganisator (vgl RIS-Justiz RS0114928 [T6]) oder bei Begründung von vorläufigem Wohnungseigentum nach § 45 WEG durch den Alleineigentümer vorgenommen werden (vgl T. Hausmann aaO).6. Im WEG-Bereich bedarf eine Änderung der Widmung von Wohnungseigentumsobjekten in allgemeine Teile des Hauses der Einigung aller Miteigentümer; ein Mehrheitsbeschluss reicht nicht aus (5 Ob 205/10y = RIS-Justiz RS0114928 [T8]; T. Hausmann aaO Paragraph 9, WEG Rz 14 mwN). Eine einseitige Umwidmung könnte nur im Stadium der Vorbereitung der Wohnungseigentums-begründung durch den Wohnungseigentumsorganisator vergleiche RIS-Justiz RS0114928 [T6]) oder bei Begründung von vorläufigem Wohnungseigentum nach Paragraph 45, WEG durch den Alleineigentümer vorgenommen werden vergleiche T. Hausmann aaO).
7. Im WGG-Bereich bleibt die Rechtspostion einer Bauvereinigung - ausgenommen im hier nicht vorliegenden Fall einer nachträglichen Wohnungseigentums-begründung - als alleinige Eigentümerin der Liegenschaft aufrecht. Es gibt keine anderen Miteigentümer, die alle einer Widmungsänderung (verbunden mit einer Änderung des Verteilungsschlüssels) zustimmen müssten.
8. Im Gemeinnützigkeitsbereich schützt aber § 16 Abs 5 WGG die Mieter und Nutzungsberechtigten vor einseitigen Änderungen eines bereits festgelegten Verteilungsschlüssels. Das Abweichen von einem nach Abs 1 und 3 festgelegten Verteilungsschlüssel ist nur durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Bauvereinigung und allen Mietern und Nutzungsberechtigten (Z 1) oder im Fall der Festlegung eines Nutzwertschlüssels nach Abs 3 durch Entscheidung des Gerichts zulässig, wenn sich der Anteil durch Vorgänge, die einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen, oder durch Veränderung der Zuschläge oder Abstriche für werterhöhende oder wertvermindernde Unterschiede um mindestens 5 % geändert hat (Z 2).8. Im Gemeinnützigkeitsbereich schützt aber Paragraph 16, Absatz 5, WGG die Mieter und Nutzungsberechtigten vor einseitigen Änderungen eines bereits festgelegten Verteilungsschlüssels. Das Abweichen von einem nach Absatz eins, und 3 festgelegten Verteilungsschlüssel ist nur durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Bauvereinigung und allen Mietern und Nutzungsberechtigten (Ziffer eins,) oder im Fall der Festlegung eines Nutzwertschlüssels nach Absatz 3, durch Entscheidung des Gerichts zulässig, wenn sich der Anteil durch Vorgänge, die einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen, oder durch Veränderung der Zuschläge oder Abstriche für werterhöhende oder wertvermindernde Unterschiede um mindestens 5 % geändert hat (Ziffer 2,).
9. Wählt die Bauvereinigung somit wie hier von Anfang an die Verrechnung nach bestimmten Nutzwerten, die sie den Mietern und Nutzungsberechtigten vorgibt, ist sie an diesen konkreten Schlüssel gebunden. Eine Abänderung ist nur unter den in § 16 Abs 5 WGG genannten Voraussetzungen zulässig. Damit ist auch eine einseitige Widmungsänderung (hier von sechs Jahre lang vermieteten Büro- und Lagerräumlichkeiten im Ausmaß von über 200 m² in Fahrrad- und Kinderwagenabstellräume) ausgeschlossen, die - ohne diese Voraussetzungen zu erfüllen - zu einer Änderung des festgelegten Verteilungsschlüssels führt.9. Wählt die Bauvereinigung somit wie hier von Anfang an die Verrechnung nach bestimmten Nutzwerten, die sie den Mietern und Nutzungsberechtigten vorgibt, ist sie an diesen konkreten Schlüssel gebunden. Eine Abänderung ist nur unter den in Paragraph 16, Absatz 5, WGG genannten Voraussetzungen zulässig. Damit ist auch eine einseitige Widmungsänderung (hier von sechs Jahre lang vermieteten Büro- und Lagerräumlichkeiten im Ausmaß von über 200 m² in Fahrrad- und Kinderwagenabstellräume) ausgeschlossen, die - ohne diese Voraussetzungen zu erfüllen - zu einer Änderung des festgelegten Verteilungsschlüssels führt.
10. Eine abweichende Vereinbarung iSd § 16 Abs 5 Z 1 WGG kann nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch durch inhaltlich übereinstimmende Einzelvereinbarungen (Summenvereinbarungen) zustande kommen (5 Ob 126/01t; 5 Ob 25/04v; 5 Ob 155/08t).10. Eine abweichende Vereinbarung iSd Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer eins, WGG kann nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch durch inhaltlich übereinstimmende Einzelvereinbarungen (Summenvereinbarungen) zustande kommen (5 Ob 126/01t; 5 Ob 25/04v; 5 Ob 155/08t).
11. Im gerichtlichen Verfahren behauptet die Antragstellerin erstmals im Revisionsrekurs, dass alle Mietverträge eine Vereinbarung enthielten, wonach eine Änderung des Flächenausmaßes einer Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit bis plus/minus 3 % gegenüber den im Stammdatenblatt angegebenen Ausmaß zu tolerieren sei. Die umstrittene Umwidmung von Büro und Lagerräumen fiele unter diese 3 % und reduziere den Nutzwertschlüssel um weniger als 2 %.
12. Diese angebliche Zustimmung sämtlicher Mieter bezieht sich aber nicht auf eine Änderung des festgelegten Nutzwertschlüssels als Folge einer Umwidmung, sondern auf - offenbar baulich bedingte - geringfügige Änderungen des Flächenmaßes einzelner Mietobjekte. Mit ihren Ausführungen verletzt die Antragstellerin aber ohnehin das in diesem Außerstreitverfahren nach § 22 Abs 4 WGG geltende Neuerungsverbot des § 37 Abs 3 Z 14 MRG. Ob hier tatsächlich eine nach § 16 Abs 5 Z 1 WGG zulässig geschlossene Vereinbarung vorlag, ist daher nicht weiter zu prüfen.12. Diese angebliche Zustimmung sämtlicher Mieter bezieht sich aber nicht auf eine Änderung des festgelegten Nutzwertschlüssels als Folge einer Umwidmung, sondern auf - offenbar baulich bedingte - geringfügige Änderungen des Flächenmaßes einzelner Mietobjekte. Mit ihren Ausführungen verletzt die Antragstellerin aber ohnehin das in diesem Außerstreitverfahren nach Paragraph 22, Absatz 4, WGG geltende Neuerungsverbot des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 14, MRG. Ob hier tatsächlich eine nach Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer eins, WGG zulässig geschlossene Vereinbarung vorlag, ist daher nicht weiter zu prüfen.
13. Dass Änderungen iSd § 16 Abs 5 Z 2 WGG eingetreten sind, behauptete die Antragstellerin nie.13. Dass Änderungen iSd Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 2, WGG eingetreten sind, behauptete die Antragstellerin nie.
14. Die einseitige, zu einer Änderung der Abrechnung führende Widmungsänderung war aus diesen Erwägungen nicht zulässig. Bei der Festsetzung des Nutzwertes hat diese im vorgelegten Nutzwertgutachten übernommene Widmung der Räumlichkeiten als allgemeine Teile des Hauses somit unbeachtlich zu bleiben. Das Rekursgericht hat daher dem Erstgericht zu Recht aufgetragen, ein ergänzendes Nutzwertgutachten einzuholen, das auch für die umgewidmeten Räumlichkeiten einen Nutzwert festsetzt.
15. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 78 Abs 1 Satz 2 AußStrG.15. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 78, Absatz eins, Satz 2 AußStrG.