Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Osman D***** des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Osman D***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 9. Dezember 2013 in W***** Günter W***** zu töten versucht, indem er ihm mit einem Messer mit einer Klingenlänge von zirka 20 Zentimetern mehrere wuchtige Stiche in den Hals und den Oberkörper versetzte.
Die dagegen erhobene, auf § 345 Abs 1 Z 8 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen erhobene, auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Die - auf zwei Vermerke einer Kanzleimitarbeiterin der Verteidigerin vom 28. und 30. Mai 2014 gestützte - Instruktionsrüge (Z 8) behauptet, die Rechtsbelehrung in schriftlicher Form sei bei ihrer mündlichen Erteilung an die Geschworenen noch nicht vorgelegen, sondern erst nach Urteilsfällung verfasst worden, sodass nicht nachvollziehbar sei, „ob die den Geschworenen erteilte Rechtsbelehrung mit der erst nachträglich hergestellten Niederschrift übereingestimmt hat“ und „in dubio davon ausgegangen werden muss, dass die den Geschworenen mündlich erteilte Rechtsbelehrung unrichtig war“.Die - auf zwei Vermerke einer Kanzleimitarbeiterin der Verteidigerin vom 28. und 30. Mai 2014 gestützte - Instruktionsrüge (Ziffer 8,) behauptet, die Rechtsbelehrung in schriftlicher Form sei bei ihrer mündlichen Erteilung an die Geschworenen noch nicht vorgelegen, sondern erst nach Urteilsfällung verfasst worden, sodass nicht nachvollziehbar sei, „ob die den Geschworenen erteilte Rechtsbelehrung mit der erst nachträglich hergestellten Niederschrift übereingestimmt hat“ und „in dubio davon ausgegangen werden muss, dass die den Geschworenen mündlich erteilte Rechtsbelehrung unrichtig war“.