Auf diese Unterscheidung kommt es aber nicht an. Vielmehr stellen sowohl das Steiermärkische Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 (LStVG) als auch das im vorliegenden Fall zur Anwendung kommende TirStrG 1989 - jeweils idgF - für die Einordnung als „öffentliche Privatstraße“ konvergierend auf eine langjährige Nutzung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen (§ 2 Abs 1 LStVG) bzw unabängig vom Willen des über die Straße Verfügungsberechtigten seit mindestens 30 Jahren für ein dringendes (- nach § 34 Abs 1 lit b TirStrG für ein dringendes öffentliches -) Verkehrsbedürfnis ab.Auf diese Unterscheidung kommt es aber nicht an. Vielmehr stellen sowohl das Steiermärkische Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 (LStVG) als auch das im vorliegenden Fall zur Anwendung kommende TirStrG 1989 - jeweils idgF - für die Einordnung als „öffentliche Privatstraße“ konvergierend auf eine langjährige Nutzung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen (Paragraph 2, Absatz eins, LStVG) bzw unabängig vom Willen des über die Straße Verfügungsberechtigten seit mindestens 30 Jahren für ein dringendes (- nach Paragraph 34, Absatz eins, Litera b, TirStrG für ein dringendes öffentliches -) Verkehrsbedürfnis ab.
4. Gemäß § 57 Abs 3 TirStrG 1989 bedarf die Festsetzung eines Benützungsentgelts der Genehmigung der Behörde. Wurde nach den - den Obersten Gerichtshof bindenden (RIS-Justiz RS0007070 [T1]; RS0108449; RS0007236) - Feststellungen die Höhe des seither unverändert eingehobenen Benützungsentgelts noch vor der Erlassung des TirStrG 1989 bereits rechtswirksam festgesetzt und die Straße später durch stillschweigende Umwidmung in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen, ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, § 57 Abs 3 TirStrG 1989 stehe der weiteren Einhebung dieser Tarife nicht entgegen, zutreffend.4. Gemäß Paragraph 57, Absatz 3, TirStrG 1989 bedarf die Festsetzung eines Benützungsentgelts der Genehmigung der Behörde. Wurde nach den - den Obersten Gerichtshof bindenden (RIS-Justiz RS0007070 [T1]; RS0108449; RS0007236) - Feststellungen die Höhe des seither unverändert eingehobenen Benützungsentgelts noch vor der Erlassung des TirStrG 1989 bereits rechtswirksam festgesetzt und die Straße später durch stillschweigende Umwidmung in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen, ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, Paragraph 57, Absatz 3, TirStrG 1989 stehe der weiteren Einhebung dieser Tarife nicht entgegen, zutreffend.
5. Die Richtigkeit dieser Gesetzesauslegung bestreitet die Revision ohne substantiierte Argumente. Die gesetzmäßige Ausführung des Rechtsmittelgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erfordert aber, dass dargelegt wird, aus welchen Gründen die rechtliche Qualifikation des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts unrichtig erscheint. Die pauschale - und sich bloß auf eine vielseitige, wörtliche Wiedergabe der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils beschränkende - Behauptung, das Berufungsgericht sei nicht auf die Kritik des Berufungswerbers zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts eingegangen, zeigt damit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf (RIS-Justiz RS0043654). Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung ist nicht erkennbar. Dies bedarf gemäß § 510 Abs 3 vorletzter Satz ZPO keiner weitergehenden Begründung.5. Die Richtigkeit dieser Gesetzesauslegung bestreitet die Revision ohne substantiierte Argumente. Die gesetzmäßige Ausführung des Rechtsmittelgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erfordert aber, dass dargelegt wird, aus welchen Gründen die rechtliche Qualifikation des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts unrichtig erscheint. Die pauschale - und sich bloß auf eine vielseitige, wörtliche Wiedergabe der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils beschränkende - Behauptung, das Berufungsgericht sei nicht auf die Kritik des Berufungswerbers zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts eingegangen, zeigt damit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf (RIS-Justiz RS0043654). Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung ist nicht erkennbar. Dies bedarf gemäß Paragraph 510, Absatz 3, vorletzter Satz ZPO keiner weitergehenden Begründung.