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Entscheidungstext 15Os66/14s

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os66/14s

Entscheidungsdatum

27.05.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Maurizio R***** und Dino T***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 19. Februar 2014, GZ 73 Hv 70/13a-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Maurizio R***** und Dino T***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter (und dritter) Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG schuldig erkannt.

Danach haben sie am 26. Oktober 2013 im bewussten und gewollten Zusammenwirken vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) um das 25-fache übersteigenden Menge und zwar „insgesamt 464,5 Kilogramm Cannabiskraut in der Zusammensetzung von 194,9 Kilogramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 13,0 +/- 0,63 % an Delta-9-THC, 194,2 Kilogramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 14,7 +/- 0,53 % an Delta-9-THC und 75,4 Kilogramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 11,8 +/- 0,46 % an Delta-9-THC“ über den Grenzübergang Karawankentunnel von Slowenien (aus- und) nach Österreich eingeführt.

Gegen diesen Schuldspruch richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, die Maurizio R***** auf Ziffer 5 und 5 a und Dino T***** auf Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO stützen. Die Rechtsmittel gehen fehl.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Maurizio R*****:

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) ermöglicht die Bekämpfung der Feststellung entscheidender Tatsachen durch die Tatrichter nach Maßgabe der Anfechtungskategorien der Undeutlichkeit, Unvollständigkeit, Widersprüchlichkeit, der unzureichenden Begründung sowie der Aktenwidrigkeit.

Indem die Rüge bloß die Verantwortung des Erstangeklagten wiederholt, um diese sodann als unwiderlegt zu bezeichnen, sowie die Erwägungen des Erstgerichts im Licht eigenständiger Beweiswertüberlegungen kritisiert, bringt sie kein Begründungsdefizit im Sinn des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes zur Darstellung, sondern bekämpft lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld.

Dass aufgrund der Verfahrensergebnisse auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse möglich gewesen wären, begründet gleichfalls keine Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0098471).

Die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite blieben nicht unbegründet, sondern wurden aus dem professionell organisierten Transport des Suchtgifts quer durch Europa, der Höhe der zugesicherten Entlohnung und der Tatsache, dass das Tatfahrzeug in Tirana über eine Woche zum Einbau des Suchtgifts unversperrt abgestellt worden war, abgeleitet (US 5 f). Eine Scheinbegründung (Ziffer 5, vierter Fall) - wie vom Beschwerdeführer behauptet - liegt somit nicht vor.

Die prozessordnungskonforme Darstellung einer Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) verlangt, aus dem in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismaterial unter konkreter Bezugnahme auf solches an Hand einer Gesamtbetrachtung der tatrichterlichen Beweiswürdigung erhebliche Bedenken gegen die Urteilsfeststellungen zu entscheidenden Tatsachen abzuleiten (RIS-Justiz RS0117446). Diesen Kriterien wird die Beschwerde mit der bloßen Behauptung, aus dem Strafakt würden sich keinerlei Hinweise auf die Kenntnis der Angeklagten vom transportierten Suchtgift ergeben, nicht gerecht.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dino T*****:

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite wurden der Mängelrüge zuwider nicht unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall), sondern - wie schon zum Erstangeklagten dargelegt - aus einer Reihe konkret bezeichneter äußerer Umstände abgeleitet (US 5 f).

Soweit die Beschwerde die Beweisergebnisse nur eigenständig bewertet, verfehlt sie die deutliche und bestimmte Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Sie kritisiert vielmehr lediglich die Beweiswürdigung der Erstrichter nach Art einer - hier unzulässigen - Berufung wegen Schuld.

Die Angaben des Erstangeklagten zur Frage, wer das Wohnmobil gelenkt habe (ON 59 S 7), wurden nicht aktenwidrig (Ziffer 5, fünfter Fall) wiedergegeben, nahmen die Tatrichter doch im Einklang mit seiner Aussage an, dass R***** das Fahrzeug „überwiegend“ gelenkt habe (US 4).

Die genaue Höhe der für den Transport des Suchtgifts zugesicherten Entlohnung betrifft keine entscheidende Tatsache (zum Begriff s Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399) und ist somit der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen.

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen sei, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810). Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, zum Teil auch Ziffer 10,) ein Fehlen ausreichender Feststellungen zur subjektiven Tatseite lediglich behauptet, bei ihrer Argumentation aber nicht von den zur subjektiven Tatseite getroffenen Annahmen ausgeht vergleiche US 4), verfehlt sie diese gebotene Orientierung an der Gesamtheit der Konstatierungen. Soweit sie diese nicht als ausreichend erachtet, legt sie nicht dar, welche Feststellungen darüber hinaus getroffen werden hätten sollen.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E107779

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0150OS00066.14S.0527.000

Im RIS seit

09.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2014

Dokumentnummer

JJT_20140527_OGH0002_0150OS00066_14S0000_000

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