Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche von Mitangeklagten sowie ein Konfiskations- und ein Einziehungserkenntnis enthält, wurde Goran N***** des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (I./) sowie der Vergehen der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 StGB (III./A./), der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (III./B./) und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (III./C./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche von Mitangeklagten sowie ein Konfiskations- und ein Einziehungserkenntnis enthält, wurde Goran N***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB (römisch eins./) sowie der Vergehen der Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz eins, StGB (römisch drei./A./), der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB (römisch drei./B./) und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch drei./C./) schuldig erkannt.
Nach der Urteilsverkündung am 6. Dezember 2013 erbat sich der Angeklagte Goran N***** Bedenkzeit. Mit dem am 9. Dezember 2013 verfassten und am 10. Dezember 2013 persönlich bei Gericht überreichtem Schriftsatz seiner Verteidigerin meldete er gegen das Urteil (verspätet) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 111).
Am 13. Februar 2014 langte die Ausführung der Rechtsmittel ein (ON 131).
Mit unbekämpft gebliebenem gemäß § 285a Z 1 StPO gefassten Beschluss vom 13. März 2014 wies der Vorsitzende des Schöffengerichts die (Anmeldung der) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Goran N***** als verspätet zurück (ON 135).Mit unbekämpft gebliebenem gemäß Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO gefassten Beschluss vom 13. März 2014 wies der Vorsitzende des Schöffengerichts die (Anmeldung der) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Goran N***** als verspätet zurück (ON 135).
Am 31. März 2014 beantragte die Verteidigerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung und brachte im Wesentlichen vor, durch die Mitteilung einer bei ihrem Lebensgefährten diagnostizierten Krebserkrankung am 9. Dezember 2013 in einen derartigen Schockzustand versetzt worden zu sein, dass sie die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht fristgerecht expedieren konnte. Aufgrund einer von ihr vermeintlich bis 10. Dezember 2013 angenommenen Frist sei ihr dies bis zur Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses nicht einmal bewusst gewesen (ON 141).
Nach dem Vorbringen der Verteidigerin war der ihre gesamte Dispositionsfähigkeit beseitigende Schockzustand am 10. Dezember 2013 wieder vorüber und sie konnte daher die am Vortag verfasste Rechtsmittelanmeldung persönlich bei Gericht überreichen (ON 111). Davon ausgehend hätte sie auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die solcherart versäumte Frist zur Rechtsmittelanmeldung innerhalb von 14 Tagen nach dem 10. Dezember 2013 begehren müssen, weil eben an diesem Tag das die rechtzeitige Prozesshandlung hindernde Ereignis weggefallen war (§ 364 Abs 1 Z 2 StPO). Der verspätete Wiedereinsetzungsantrag war daher - im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - zurückzuweisen.Nach dem Vorbringen der Verteidigerin war der ihre gesamte Dispositionsfähigkeit beseitigende Schockzustand am 10. Dezember 2013 wieder vorüber und sie konnte daher die am Vortag verfasste Rechtsmittelanmeldung persönlich bei Gericht überreichen (ON 111). Davon ausgehend hätte sie auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die solcherart versäumte Frist zur Rechtsmittelanmeldung innerhalb von 14 Tagen nach dem 10. Dezember 2013 begehren müssen, weil eben an diesem Tag das die rechtzeitige Prozesshandlung hindernde Ereignis weggefallen war (Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer 2, StPO). Der verspätete Wiedereinsetzungsantrag war daher - im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - zurückzuweisen.
Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und seiner erneuten Anmeldung war der Angeklagte N***** auf den in Rechtskraft erwachsenen Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts zu verweisen.
Auch die verspätet angemeldete Berufung war bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (vgl zuletzt 15 Os 6/12i; §§ 285d Abs 1, 296 Abs 2 iVm § 294 Abs 4 StPO).Auch die verspätet angemeldete Berufung war bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen vergleiche zuletzt 15 Os 6/12i; Paragraphen 285 d, Absatz eins, 296, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 294, Absatz 4, StPO).
Die Angeklagten Elvis O***** und Safet O***** zogen die in der Hauptverhandlung angemeldeten Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung zurück. Über deren Beschwerden gegen den zugleich mit dem Urteil gefassten Widerrufsbeschluss wird das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben.
Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO (RIS-Justiz RS0100049; Ratz, WK-StPO § 290 Rz 7) ist lediglich anzumerken, dass das Einziehungserkenntnis mit dem Gesetz nicht im Einklang steht. Gemäß § 26 Abs 1 StGB sind Gegenstände, die der Täter zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei Begehung dieser Handlung verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, einzuziehen, wenn dies nach der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken. Der in den Entscheidungsgründen weder die Eigentumsverhältnisse noch das Recht zum Besitz der Waffe abklärende Schöffensenat ging davon aus, dass die eingezogene Schusswaffe, bei der es sich sichtlich um die von Elvis O***** mitgeführte Pistole handelt, beim Raub nicht zum Einsatz gelangen sollte und auch nicht gelangt ist (US 10, 14). Waffen, die nicht den Gegenstand einer mit Strafe bedrohten Handlung bilden, können nicht nach § 26 Abs 1 StGB eingezogen werden.Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO (RIS-Justiz RS0100049; Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 7) ist lediglich anzumerken, dass das Einziehungserkenntnis mit dem Gesetz nicht im Einklang steht. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StGB sind Gegenstände, die der Täter zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei Begehung dieser Handlung verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind, einzuziehen, wenn dies nach der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken. Der in den Entscheidungsgründen weder die Eigentumsverhältnisse noch das Recht zum Besitz der Waffe abklärende Schöffensenat ging davon aus, dass die eingezogene Schusswaffe, bei der es sich sichtlich um die von Elvis O***** mitgeführte Pistole handelt, beim Raub nicht zum Einsatz gelangen sollte und auch nicht gelangt ist (US 10, 14). Waffen, die nicht den Gegenstand einer mit Strafe bedrohten Handlung bilden, können nicht nach Paragraph 26, Absatz eins, StGB eingezogen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.