Dieses Urteil bekämpfen sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft mit Nichtigkeitsbeschwerde, wobei sich der Angeklagte aus den Gründen des § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gegen den Schuldspruch, die Staatsanwaltschaft aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gegen den zugleich ergangenen Freispruch vom Vorwurf 1./b./ und 1./c./ wendet.Dieses Urteil bekämpfen sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft mit Nichtigkeitsbeschwerde, wobei sich der Angeklagte aus den Gründen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gegen den Schuldspruch, die Staatsanwaltschaft aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gegen den zugleich ergangenen Freispruch vom Vorwurf 1./b./ und 1./c./ wendet.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten:
Die Einlassung des Angeklagten, wonach er aufgrund einer Kooperationsvereinbarung der M***** GmbH und der B***** GmbH zur Verwendung der Mittel einer Gesellschaft für die andere berechtigt gewesen sei, wurde - der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider - nicht übergangen, sondern von den Tatrichtern als unglaubwürdig verworfen (US 8).Die Einlassung des Angeklagten, wonach er aufgrund einer Kooperationsvereinbarung der M***** GmbH und der B***** GmbH zur Verwendung der Mittel einer Gesellschaft für die andere berechtigt gewesen sei, wurde - der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider - nicht übergangen, sondern von den Tatrichtern als unglaubwürdig verworfen (US 8).
Dass das Schöffengericht das Sachverständigengutachten von Prof. Mag. Dr. Thomas K***** (ON 66, ON 115 S 4 ff) für ausreichend und überzeugend erachtete, auch wenn die Erstellung schon längere Zeit zurücklag, unterliegt als Akt freier Beweiswürdigung nicht der Anfechtung aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO (RIS-Justiz RS0097433).Dass das Schöffengericht das Sachverständigengutachten von Prof. Mag. Dr. Thomas K***** (ON 66, ON 115 S 4 ff) für ausreichend und überzeugend erachtete, auch wenn die Erstellung schon längere Zeit zurücklag, unterliegt als Akt freier Beweiswürdigung nicht der Anfechtung aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (RIS-Justiz RS0097433).
Inwieweit die gutachterlichen Ausführungen zu einer im Jahresabschluss der B***** GmbH ausgewiesenen Forderung von 2.240.590,56 ATS gegenüber der M***** GmbH (ON 66 S 431, ON 115 S 6) konkreten, den Schuldspruch tragenden Konstatierungen als erörterungsbedürftig (Z 5 zweiter Fall) entgegenstehen sollten, macht das Rechtsmittel nicht deutlich.Inwieweit die gutachterlichen Ausführungen zu einer im Jahresabschluss der B***** GmbH ausgewiesenen Forderung von 2.240.590,56 ATS gegenüber der M***** GmbH (ON 66 S 431, ON 115 S 6) konkreten, den Schuldspruch tragenden Konstatierungen als erörterungsbedürftig (Ziffer 5, zweiter Fall) entgegenstehen sollten, macht das Rechtsmittel nicht deutlich.
Das aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erstattete, ausschließlich gegen die Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche gerichtete Vorbringen spricht keinen Anfechtungsgegenstand der Rechtsrüge (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 582), sondern vielmehr einen Berufungspunkt an (§ 283 Abs 1 StPO).Das aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO erstattete, ausschließlich gegen die Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche gerichtete Vorbringen spricht keinen Anfechtungsgegenstand der Rechtsrüge (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 582), sondern vielmehr einen Berufungspunkt an (Paragraph 283, Absatz eins, StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
Die Mängelrüge moniert zu den den Freispruch zu 1./b./ und 1./c./ tragenden (Negativ-)Konstatierungen (US 6), dass die Tatrichter aus den Verfahrensergebnissen - insbesondere aus der Expertise des Sachverständigen Prof. Mag. Dr. Thomas K***** (vgl dazu US 8 ff, 11) - nicht andere, von ihr dargestellte Schlussfolgerungen gezogen haben.Die Mängelrüge moniert zu den den Freispruch zu 1./b./ und 1./c./ tragenden (Negativ-)Konstatierungen (US 6), dass die Tatrichter aus den Verfahrensergebnissen - insbesondere aus der Expertise des Sachverständigen Prof. Mag. Dr. Thomas K***** vergleiche dazu US 8 ff, 11) - nicht andere, von ihr dargestellte Schlussfolgerungen gezogen haben.
Die Überzeugung des Erstgerichts, in Ansehung der vom Konto Nr ***** der Ersten Österreichischen Sparkassen Bank vorgenommenen Transaktionen vom 14. Oktober 1992 (1./b./) und vom 22. Oktober 1992 (1./c./) nicht feststellen zu können, dass der Angeklagte insofern eine ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht habe (US 6), blieb jedoch nicht unbegründet (Z 5 vierter Fall), sondern wurde auf die Erwägung gestützt, dass weder die - insoweit auch nicht übergangene (US 11) - Darstellung des Zeugen DI V***** zum Verwendungszweck der am Konto Nr ***** der Ersten Österreichischen Sparkassen Bank eingelangten Gelder der italienischen E***** überzeugte, noch dem Sachverständigen insofern eine abschließende Einschätzung möglich war (US 11), weshalb eine darauf bezogene Feststellung nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit zu treffen sei. Dass dieser von den Tatrichtern aus den Verfahrensresultaten gezogene Schluss „zwingend“ sein muss, wird von den Verfahrensvorschriften nicht verlangt (RIS-Justiz RS0098471).Die Überzeugung des Erstgerichts, in Ansehung der vom Konto Nr ***** der Ersten Österreichischen Sparkassen Bank vorgenommenen Transaktionen vom 14. Oktober 1992 (1./b./) und vom 22. Oktober 1992 (1./c./) nicht feststellen zu können, dass der Angeklagte insofern eine ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht habe (US 6), blieb jedoch nicht unbegründet (Ziffer 5, vierter Fall), sondern wurde auf die Erwägung gestützt, dass weder die - insoweit auch nicht übergangene (US 11) - Darstellung des Zeugen DI V***** zum Verwendungszweck der am Konto Nr ***** der Ersten Österreichischen Sparkassen Bank eingelangten Gelder der italienischen E***** überzeugte, noch dem Sachverständigen insofern eine abschließende Einschätzung möglich war (US 11), weshalb eine darauf bezogene Feststellung nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit zu treffen sei. Dass dieser von den Tatrichtern aus den Verfahrensresultaten gezogene Schluss „zwingend“ sein muss, wird von den Verfahrensvorschriften nicht verlangt (RIS-Justiz RS0098471).
Insofern erübrigt sich auch ein Eingehen der Rechtsrüge (Z 9 lit a), welche aus Sicht der Anklagebehörde indizierte Feststellungen einfordert und eine rechtliche Beurteilung des Sachverhalts nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB anstrebt.Insofern erübrigt sich auch ein Eingehen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), welche aus Sicht der Anklagebehörde indizierte Feststellungen einfordert und eine rechtliche Beurteilung des Sachverhalts nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 erster Fall StGB anstrebt.
Die Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft waren daher - wie bereits die Generalprokuratur zutreffend ausführte - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft waren daher - wie bereits die Generalprokuratur zutreffend ausführte - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Die Generalprokuratur regt unter Hinweis auf die Tatzeiten und das rechnerische Ende der zehnjährigen Verjährungsfrist (§ 57 Abs 3 zweiter Fall StGB) die amtswegige Kassation des schuldig sprechenden Teiles des Ersturteils an (§ 290 Abs 1 StPO).Die Generalprokuratur regt unter Hinweis auf die Tatzeiten und das rechnerische Ende der zehnjährigen Verjährungsfrist (Paragraph 57, Absatz 3, zweiter Fall StGB) die amtswegige Kassation des schuldig sprechenden Teiles des Ersturteils an (Paragraph 290, Absatz eins, StPO).
Lässt die Urteilsanalyse aus der Sicht des Rechtsmittelgerichts die Beurteilung zu, dass die Tatrichter entscheidende Feststellungen treffen wollten, liegt eine - allenfalls amtswegige aufzugreifende - materiell-rechtliche Nichtigkeit nicht vor. In diesem Umfang kann zur Ausdeutung des Urteils auch auf den Akteninhalt zurückgegriffen werden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19).Lässt die Urteilsanalyse aus der Sicht des Rechtsmittelgerichts die Beurteilung zu, dass die Tatrichter entscheidende Feststellungen treffen wollten, liegt eine - allenfalls amtswegige aufzugreifende - materiell-rechtliche Nichtigkeit nicht vor. In diesem Umfang kann zur Ausdeutung des Urteils auch auf den Akteninhalt zurückgegriffen werden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19).
Aus US 13 ist in diesem Sinn ersichtlich, dass das Erstgericht die lang andauernde Gerichtsanhängigkeit (vgl AB-Bogen S 3s ff; gerichtliche Verfolgungshandlungen seit Juni 1999) durch den Hinweis auf „mehrere Jahre andauernde Ausschreibung des Angeklagten zur Verhaftung bzw zur Aufenthaltsermittlung“ als verjährungshemmenden Umstand (§ 58 Abs 3 Z 2 StGB) in Rechnung gestellt und damit der Sache nach das Vorliegen des Strafaufhebungsgrundes der Verjährung ausgeschlossen hat. Der Oberste Gerichtshof sah sich daher zu einem Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO nicht veranlasst.Aus US 13 ist in diesem Sinn ersichtlich, dass das Erstgericht die lang andauernde Gerichtsanhängigkeit vergleiche AB-Bogen S 3s ff; gerichtliche Verfolgungshandlungen seit Juni 1999) durch den Hinweis auf „mehrere Jahre andauernde Ausschreibung des Angeklagten zur Verhaftung bzw zur Aufenthaltsermittlung“ als verjährungshemmenden Umstand (Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB) in Rechnung gestellt und damit der Sache nach das Vorliegen des Strafaufhebungsgrundes der Verjährung ausgeschlossen hat. Der Oberste Gerichtshof sah sich daher zu einem Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO nicht veranlasst.