Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO stützt. Sie verfehlt ihr Ziel.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO stützt. Sie verfehlt ihr Ziel.
Eine gegen die Missachtung von Beweisanträgen gerichtete Verfahrensrüge (Z 4) kann nur dann erfolgreich sein, wenn sie sich auf einen in der Hauptverhandlung gestellten entsprechenden Antrag bezieht, dem neben Beweismittel und Beweisthema zu entnehmen sein muss, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für die Schuld- und Subsumtionsfrage von Bedeutung sei, soweit dies nicht offensichtlich ist (§ 55 Abs 1 und Abs 2 StPO; RIS-Justiz RS0116503 uvm). Somit müssen die Anträge erhebliche (vgl § 254 Abs 1 StPO) noch nicht bewiesene Tatsachen betreffen, die unmittelbar oder mittelbar (ohne dabei auf - unzulässige - Erkundungsbeweise abzuzielen) der Feststellung entscheidender (vgl Z 5 und Z 5a) Tatsachen dienen; unter letzteren sind jene zu verstehen, die die Unterstellung unter ein Strafgesetz (Lösung der Schuldfrage) oder einen bestimmten Strafsatz betreffen.Eine gegen die Missachtung von Beweisanträgen gerichtete Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kann nur dann erfolgreich sein, wenn sie sich auf einen in der Hauptverhandlung gestellten entsprechenden Antrag bezieht, dem neben Beweismittel und Beweisthema zu entnehmen sein muss, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für die Schuld- und Subsumtionsfrage von Bedeutung sei, soweit dies nicht offensichtlich ist (Paragraph 55, Absatz eins und Absatz 2, StPO; RIS-Justiz RS0116503 uvm). Somit müssen die Anträge erhebliche vergleiche Paragraph 254, Absatz eins, StPO) noch nicht bewiesene Tatsachen betreffen, die unmittelbar oder mittelbar (ohne dabei auf - unzulässige - Erkundungsbeweise abzuzielen) der Feststellung entscheidender vergleiche Ziffer 5 und Ziffer 5 a,) Tatsachen dienen; unter letzteren sind jene zu verstehen, die die Unterstellung unter ein Strafgesetz (Lösung der Schuldfrage) oder einen bestimmten Strafsatz betreffen.
Demgemäß verfielen die in der Hauptverhandlung am 26. November 2013 gestellten Anträge (ON 49 S 15, 16) zu Recht der Abweisung. Denn der Antrag auf Beischaffung der Exekutionsakten zum Beweis dafür, „dass die gegen den Angeklagten geführten Exekutionsverfahren in der Höhe der betriebenen Forderungen nicht geeignet waren, die Zahlungsunfähigkeit herbeizuführen“, berührt angesichts des angelasteten Verhaltens keine entscheidende Tatsache. Die in Bezug auf die von der O***** B***** W***** GmbH fremdfinanziert am 31. August 2007 erworbene Liegenschaft erhobenen Anträge auf Beischaffung der Akten der Gemeinde L*****, Beiziehung eines Sachverständigen zur Frage der Wertsteigerung für den Fall deren Umwidmung in Bauland sowie Vernehmung des mit der Abwicklung des Projekts betrauten Mitarbeiters zum Beweis dafür, dass die Umwidmung zügig betrieben wurde, eine erhebliche Wertsteigerung damit verbunden gewesen wäre und der Angeklagte darauf vertraut hätte, entbehrten schon angesichts der Aussagen des Angeklagten der Relevanz, er habe bis zum Konkurs der Gesellschaft keinen Umwidmungsantrag eingebracht (ON 49 S 8) und bei einem derartigen Verfahren sei mit „mindestens drei bis acht Jahren“ zu rechnen (ON 49 S 16). Insoweit sich der Antrag darauf bezog, er und sein Mitarbeiter Klaus S***** hätten Gespräche mit dem „zuständigen Gemeindereferenten“ geführt, die dieser „im beizuschaffenden Akt festhalten [musste]“, handelt es sich überdies um eine im Hauptverfahren nicht zulässige Erkundungsbeweisführung (RIS-Justiz RS0099841).
Die in der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde nachgetragenen Argumente als Versuch einer Fundierung des Antrags unterliegen dem Neuerungsverbot und sind somit unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.