Die aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die aus den Gründen der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider steht die Begründung (US 5 f) der Feststellungen zum Tathergang im Einklang mit den Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen (RIS-Justiz RS0118317). Daran ändert auch der - vom Erstgericht übrigens ohnehin erörterte (US 6) - Umstand, dass dem spurenkundlichen Gutachten zufolge keine Fingerabdrücke des Beschwerdeführers auf den gestohlenen Gegenständen nachgewiesen werden konnten, nichts.Der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider steht die Begründung (US 5 f) der Feststellungen zum Tathergang im Einklang mit den Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen (RIS-Justiz RS0118317). Daran ändert auch der - vom Erstgericht übrigens ohnehin erörterte (US 6) - Umstand, dass dem spurenkundlichen Gutachten zufolge keine Fingerabdrücke des Beschwerdeführers auf den gestohlenen Gegenständen nachgewiesen werden konnten, nichts.
Weshalb erhebliche „Feststellungsmängel“ „eine rechtliche Verurteilung 'rite' nicht zugelassen hätten“, legt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht näher dar (vgl RIS-Justiz RS0099620).Weshalb erhebliche „Feststellungsmängel“ „eine rechtliche Verurteilung 'rite' nicht zugelassen hätten“, legt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht näher dar vergleiche RIS-Justiz RS0099620).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), desgleichen die zur Anfechtung schöffengerichtlicher Urteile nicht vorgesehene (vgl § 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen Schuld.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), desgleichen die zur Anfechtung schöffengerichtlicher Urteile nicht vorgesehene vergleiche Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen Schuld.
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.