Die dagegen aus Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Finanzstrafbehörde schlägt fehl. Die dagegen aus Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Finanzstrafbehörde schlägt fehl.
Nach den maßgeblichen Urteilsannahmen (US 14 f, 17 f, 23, 31) hielt Gottlieb G***** bis 13. November 2008 ein Viertel der Gesellschaftsanteile der Sch***** GmbH. Er trug von 2004 bis zum erwähnten Zeitpunkt zu den vom geschäftsführenden Gesellschafter dieses Unternehmens, Paul S*****, begangenen Finanzvergehen (Verkürzungen an Umsatz- sowie Körperschaftsteuer [A/1/a/i], an Kapitalertragsteuer [A/1/a/ii] und an Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen [A/1/c]) durch „gemeinsamen Tatentschluss“, die „Vereinnahmung von EUR 210.000,-- an Schwarzgeldern“ und die „Genehmigung der Jahresabschlüsse/Bilanzen“ bei.
In subjektiver Hinsicht ging das Erstgericht - hinreichend deutlich - davon aus, dass sich der Vorsatz des Angeklagten Gottlieb G***** nur auf eine Verkürzung an Kapitalertragsteuer (von 52.000 Euro) im Zusammenhang mit der ihm zugeflossenen Gewinnausschüttung von 210.000 Euro bezog (US 31). Diese Feststellung steht zwar - wie anzumerken ist - im Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zur Annahme eines sich auch auf weitere Steuerarten erstreckenden Beitragsvorsatzes (§ 11 dritter Fall FinStrG) des Angeklagten Gottlieb G***** (US 23). Da die Beschwerde diesen Begründungsmangel nicht aufgreift, hat er aber auf sich zu beruhen (§§ 285a Z 2, 290 Abs 1 erster Satz StPO). In subjektiver Hinsicht ging das Erstgericht - hinreichend deutlich - davon aus, dass sich der Vorsatz des Angeklagten Gottlieb G***** nur auf eine Verkürzung an Kapitalertragsteuer (von 52.000 Euro) im Zusammenhang mit der ihm zugeflossenen Gewinnausschüttung von 210.000 Euro bezog (US 31). Diese Feststellung steht zwar - wie anzumerken ist - im Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) zur Annahme eines sich auch auf weitere Steuerarten erstreckenden Beitragsvorsatzes (Paragraph 11, dritter Fall FinStrG) des Angeklagten Gottlieb G***** (US 23). Da die Beschwerde diesen Begründungsmangel nicht aufgreift, hat er aber auf sich zu beruhen (Paragraphen 285 a, Ziffer 2, 290, Absatz eins, erster Satz StPO).
Mit dem Hinweis auf das Beisein des Angeklagten Gottlieb G***** bei Bilanzbesprechungen und die auch von anderen Gesellschaftern vereinnahmten Schwarzgeldbeträge bekämpft die Beschwerdeführerin (nominell aus Z 5 erster bis dritter Fall) bloß die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Mit dem Hinweis auf das Beisein des Angeklagten Gottlieb G***** bei Bilanzbesprechungen und die auch von anderen Gesellschaftern vereinnahmten Schwarzgeldbeträge bekämpft die Beschwerdeführerin (nominell aus Ziffer 5, erster bis dritter Fall) bloß die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Gleiches gilt für den Einwand, wonach es für jedermann klar sei, dass beim Empfang von „Schwarzgeldern“ auch Umsatzsteuer hinterzogen werde.
Dass der strafbestimmende Wertbetrag nicht vom Vorsatz umfasst sein muss, ist als ausschließlich rechtlicher Aspekt (vgl RIS-Justiz RS0086282, RS0086696, RS0086997, RS0087087, RS0103991; Lässig in WK2 FinStrG § 33 Rz 47 f) kein Gegenstand von Feststellungen (insoweit der Sache nach Z 9 lit a) und somit auch einer Anfechtung mit Mängelrüge (Z 5) entzogen (zum Sachverhalt als deren Bezugspunkt vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 391 ff). Dass der strafbestimmende Wertbetrag nicht vom Vorsatz umfasst sein muss, ist als ausschließlich rechtlicher Aspekt vergleiche RIS-Justiz RS0086282, RS0086696, RS0086997, RS0087087, RS0103991; Lässig in WK2 FinStrG Paragraph 33, Rz 47 f) kein Gegenstand von Feststellungen (insoweit der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) und somit auch einer Anfechtung mit Mängelrüge (Ziffer 5,) entzogen (zum Sachverhalt als deren Bezugspunkt vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 391 ff).
Da die Beschwerdeführerin die angeblich „nicht im Einklang stehenden“ Urteilskonstatierungen und Verhandlungsergebnisse nicht bekannt gibt, erübrigt sich eine Antwort auf den damit verbundenen Vorwurf unvollständiger, undeutlicher und „unzutreffender“ Feststellungen.
Die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge (Z 9 lit a) hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810). Daran scheitert die Beschwerde, weil sie lediglich beweiswürdigende Überlegungen anstellt und im Übrigen die Konstatierungen zur - allein die Kapitalertragsteuer umfassenden - subjektiven Tatseite des Angeklagten ignoriert. Die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810). Daran scheitert die Beschwerde, weil sie lediglich beweiswürdigende Überlegungen anstellt und im Übrigen die Konstatierungen zur - allein die Kapitalertragsteuer umfassenden - subjektiven Tatseite des Angeklagten ignoriert.
Abgesehen davon, dass ein Freispruch mit Subsumtionsrüge (Z 10) gar nicht angefochten werden kann, erschöpft sich das dazu erstattete Rechtsmittelvorbringen im bloßen Verweis auf das bisher Vorgebrachte. Abgesehen davon, dass ein Freispruch mit Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) gar nicht angefochten werden kann, erschöpft sich das dazu erstattete Rechtsmittelvorbringen im bloßen Verweis auf das bisher Vorgebrachte.
In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die Generalprokuratur zutreffend auf die - von der Beschwerde übersehene (vgl neuerlich § 285a Z 2 StPO; RIS-Justiz RS0100226; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 585) - Fehlerhaftigkeit des Urteils (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO; vgl dazu Lässig in WK2 FinStrG § 53 Rz 9 mwN) in Bezug auf § 53 Abs 4 erster Satz FinStrG hinweist. Demnach begründete die Zuständigkeit des Gerichts zur Ahndung von Finanzvergehen des Paul S***** als unmittelbaren Täter (§ 11 erster Fall FinStrG) auch die Zuständigkeit zur Ahndung der durch den vorsätzlichen (sonstigen) Beitrag (§ 11 dritter Fall) hiezu verwirklichten Finanzvergehen des Gottlieb G***** (vgl Lässig WK² FinStrG § 53 Rz 18 ff). Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die Generalprokuratur zutreffend auf die - von der Beschwerde übersehene vergleiche neuerlich Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO; RIS-Justiz RS0100226; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 585) - Fehlerhaftigkeit des Urteils (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO; vergleiche dazu Lässig in WK2 FinStrG Paragraph 53, Rz 9 mwN) in Bezug auf Paragraph 53, Absatz 4, erster Satz FinStrG hinweist. Demnach begründete die Zuständigkeit des Gerichts zur Ahndung von Finanzvergehen des Paul S***** als unmittelbaren Täter (Paragraph 11, erster Fall FinStrG) auch die Zuständigkeit zur Ahndung der durch den vorsätzlichen (sonstigen) Beitrag (Paragraph 11, dritter Fall) hiezu verwirklichten Finanzvergehen des Gottlieb G***** vergleiche Lässig WK² FinStrG Paragraph 53, Rz 18 ff).