Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, steht die beschriebene Vorgangsweise des Bezirksgerichts Meidling mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Vorauszuschicken ist, dass die Bestimmungen des 14. Hauptstücks der StPO, also jene über die Hauptverhandlung und das Urteil im schöffengerichtlichen Verfahren, auch für die Verhandlung vor dem Bezirksgericht gelten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (§§ 447, 458 zweiter Satz StPO).Vorauszuschicken ist, dass die Bestimmungen des 14. Hauptstücks der StPO, also jene über die Hauptverhandlung und das Urteil im schöffengerichtlichen Verfahren, auch für die Verhandlung vor dem Bezirksgericht gelten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Paragraphen 447, 458, zweiter Satz StPO).
1. Aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung am 13. April 2011 ist mit Blick auf die zitierte Formulierung ersichtlich, dass der gesamte Akteninhalt, darunter auch die oben angeführten Gutachten über spurenkundliche Untersuchungen der Sachverständigen Dr. Christina S***** (ON 5 und 18) sowie die Protokolle über die Vernehmung der Zeugin Maria-Madalina B***** durch die Kriminalpolizei (ON 2 S 15 ff) und in der Hauptverhandlung am 5. Mai 2010 (ON 16 S 6 ff), verlesen oder deren wesentlicher Inhalt vom Richter zusammenfassend vorgetragen wurde.
Protokolle von Zeugen dürfen in der Hauptverhandlung nur in den in § 252 Abs 1 Z 1 bis 4 StPO genannten Fällen, Gutachten von Sachverständigen nur in jenen der Z 2 und 4 dieser Bestimmung (vgl dazu Ratz, WK-StPO § 281 Rz 228) verlesen oder vorgeführt werden.Protokolle von Zeugen dürfen in der Hauptverhandlung nur in den in Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 StPO genannten Fällen, Gutachten von Sachverständigen nur in jenen der Ziffer 2 und 4 dieser Bestimmung vergleiche dazu Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 228) verlesen oder vorgeführt werden.
In Bezug auf die Expertise der Sachverständigen steht eine Vorführermächtigung nach § 252 Abs 1 Z 2 StPO (mangels deren Vernehmung in der Hauptverhandlung) nicht in Rede. Aus dem Nichterscheinen des Angeklagten zur Hauptverhandlung am 13. April 2011 ist dessen Einverständnis mit einer diesbezüglichen Verlesung oder Vorführung im Sinn der Z 4 nicht abzuleiten.In Bezug auf die Expertise der Sachverständigen steht eine Vorführermächtigung nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2, StPO (mangels deren Vernehmung in der Hauptverhandlung) nicht in Rede. Aus dem Nichterscheinen des Angeklagten zur Hauptverhandlung am 13. April 2011 ist dessen Einverständnis mit einer diesbezüglichen Verlesung oder Vorführung im Sinn der Ziffer 4, nicht abzuleiten.
Die Zeugin Maria-Madalina B***** ist hinwieder zwar in der Hauptverhandlung am 5. Mai 2010 unter Beteiligung der Staatsanwaltschaft, des Angeklagten und seines Verteidigers vernommen worden (ON 16 S 6 ff). Als Hauptverhandlung gilt jedoch nur diejenige, die der Urteilsfällung unmittelbar vorangeht, mag auch an verschiedenen Tagen verhandelt worden sein (RIS-Justiz RS0098869 [T13]). Weil die Hauptverhandlung vom 5. Mai 2010 zufolge Überschreitens der in § 276a StPO genannten Frist von zwei Monaten - ungeachtet diesbezüglich unterlassener formeller Beschlussfassung; vgl Danek, WK-StPO § 276a Rz 3; RIS-Justiz RS0099022 - in jener am 13. April 2011 neu durchgeführt wurde (§ 276a zweiter Satz zweiter Fall StPO), die Zeugin aber zu dieser weder geladen wurde (ON 1 S 9 verso), noch ihr Aussagebefreiungsrecht nach § 156 Abs 1 Z 2 dritter Fall StPO in Anspruch genommen hat (vgl auch ON 16 S 6), lagen auch in Bezug auf die Protokolle über ihre polizeiliche und gerichtliche Vernehmung die Voraussetzungen der Z 1 bis 4 des § 252 Abs 2 StPO nicht vor.Die Zeugin Maria-Madalina B***** ist hinwieder zwar in der Hauptverhandlung am 5. Mai 2010 unter Beteiligung der Staatsanwaltschaft, des Angeklagten und seines Verteidigers vernommen worden (ON 16 S 6 ff). Als Hauptverhandlung gilt jedoch nur diejenige, die der Urteilsfällung unmittelbar vorangeht, mag auch an verschiedenen Tagen verhandelt worden sein (RIS-Justiz RS0098869 [T13]). Weil die Hauptverhandlung vom 5. Mai 2010 zufolge Überschreitens der in Paragraph 276 a, StPO genannten Frist von zwei Monaten - ungeachtet diesbezüglich unterlassener formeller Beschlussfassung; vergleiche Danek, WK-StPO Paragraph 276 a, Rz 3; RIS-Justiz RS0099022 - in jener am 13. April 2011 neu durchgeführt wurde (Paragraph 276 a, zweiter Satz zweiter Fall StPO), die Zeugin aber zu dieser weder geladen wurde (ON 1 S 9 verso), noch ihr Aussagebefreiungsrecht nach Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer 2, dritter Fall StPO in Anspruch genommen hat vergleiche auch ON 16 S 6), lagen auch in Bezug auf die Protokolle über ihre polizeiliche und gerichtliche Vernehmung die Voraussetzungen der Ziffer eins bis 4 des Paragraph 252, Absatz 2, StPO nicht vor.
Die durch § 252 Abs 2a StPO ermöglichte Abstandnahme von der Vorlesung oder Vorführung von Aktenstücken nach § 252 Abs 1 und Abs 2 StPO (vgl § 258 Abs 1 StPO) zugunsten eines zusammenfassenden Vortrags ihres Inhalts durch den die Verhandlung leitenden Richter ist (unter anderem) ebenso an die Zustimmung auch des Angeklagten gebunden, die in dessen Fernbleiben von der Hauptverhandlung gleichfalls nicht erblickt werden kann (vgl zum Ganzen RIS-Justiz RS0117012; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 234; Bauer/Jerabek, WK-StPO § 427 Rz 13; Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 103, 134; ErläutRV 679 BlgNR 22. GP 13 f).Die durch Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO ermöglichte Abstandnahme von der Vorlesung oder Vorführung von Aktenstücken nach Paragraph 252, Absatz eins und Absatz 2, StPO vergleiche Paragraph 258, Absatz eins, StPO) zugunsten eines zusammenfassenden Vortrags ihres Inhalts durch den die Verhandlung leitenden Richter ist (unter anderem) ebenso an die Zustimmung auch des Angeklagten gebunden, die in dessen Fernbleiben von der Hauptverhandlung gleichfalls nicht erblickt werden kann vergleiche zum Ganzen RIS-Justiz RS0117012; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 234; Bauer/Jerabek, WK-StPO Paragraph 427, Rz 13; Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 103, 134; ErläutRV 679 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 13, f).
Demnach entsprach es nicht dem Gesetz (§ 252 Abs 1 und Abs 2a iVm §§ 447, 458 zweiter Satz StPO), die Sachverständigengutachten und die Protokolle über die Vernehmungen der Zeugin Maria-Madalina B***** zu verlesen und von deren Verlesung zugunsten einer resümierenden Darstellung abzusehen.Demnach entsprach es nicht dem Gesetz (Paragraph 252, Absatz eins und Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraphen 447, 458, zweiter Satz StPO), die Sachverständigengutachten und die Protokolle über die Vernehmungen der Zeugin Maria-Madalina B***** zu verlesen und von deren Verlesung zugunsten einer resümierenden Darstellung abzusehen.
2. Gemäß § 271 Abs 6 letzter Satz StPO iVm § 458 zweiter Satz StPO ist eine Ausfertigung des Hauptverhandlungsprotokolls den Beteiligten, soweit sie nicht darauf verzichtet haben, ehest möglich, spätestens aber zugleich mit der Urteilsausfertigung zuzustellen (vgl Danek, WK-StPO § 271 Rz 40).2. Gemäß Paragraph 271, Absatz 6, letzter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 458, zweiter Satz StPO ist eine Ausfertigung des Hauptverhandlungsprotokolls den Beteiligten, soweit sie nicht darauf verzichtet haben, ehest möglich, spätestens aber zugleich mit der Urteilsausfertigung zuzustellen vergleiche Danek, WK-StPO Paragraph 271, Rz 40).
Indem es das Bezirksgericht unterlassen hat, dem Angeklagten, der eine solche Verzichtserklärung nicht abgegeben hat, anlässlich der Zustellung des Abwesenheitsurteils auch das Protokoll über die Hauptverhandlung vom 13. April 2011 (ON 45) zukommen zu lassen (vgl ON 47 S 5), ist es dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen (SSt 2007/104).Indem es das Bezirksgericht unterlassen hat, dem Angeklagten, der eine solche Verzichtserklärung nicht abgegeben hat, anlässlich der Zustellung des Abwesenheitsurteils auch das Protokoll über die Hauptverhandlung vom 13. April 2011 (ON 45) zukommen zu lassen vergleiche ON 47 S 5), ist es dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen (SSt 2007/104).
Da die unzulässigen Verlesungen nach der Beweiswürdigung des Bezirksgerichts Grundlage des Schuldspruchs waren, gereichte die Formverletzung dem Angeklagten auch zum Nachteil. Der Oberste Gerichtshof sah sich daher veranlasst, das bezeichnete Urteil ebenso wie den davon abhängigen Beschluss, vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht abzusehen (für viele: 14 Os 67/11a), aufzuheben und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen (§ 292 letzter Satz StPO).Da die unzulässigen Verlesungen nach der Beweiswürdigung des Bezirksgerichts Grundlage des Schuldspruchs waren, gereichte die Formverletzung dem Angeklagten auch zum Nachteil. Der Oberste Gerichtshof sah sich daher veranlasst, das bezeichnete Urteil ebenso wie den davon abhängigen Beschluss, vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht abzusehen (für viele: 14 Os 67/11a), aufzuheben und insoweit die Verfahrenserneuerung anzuordnen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).
Der vom kassierten Urteil rechtslogisch abhängige Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 14. Oktober 2013, GZ 26 U 10/10a-58 gilt damit gleichermaßen als beseitigt (RIS-Justiz RS0100444).