Die Revision des Klägers ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
1. Die DO.A ist als Kollektivvertrag in ihrem normativen Teil nach den Regeln für die Gesetzesauslegung (§§ 6, 7 ABGB) auszulegen. In erster Linie ist daher der Wortsinn im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrags ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen. Maßgebend ist zwar nur, welchen Willen des Normgebers der Leser aus dem Vertragstext entnehmen kann und nicht, was der Normgeber seinerzeit wirklich gewollt oder später unverbindlich geäußert hat; allerdings ist eine einvernehmliche authentische Interpretation von Kollektivverträgen durch die Kollektivvertragsparteien als dem zur Normsetzung berechtigtem „Organ“ möglich (RIS-Justiz RS0008905). Sie stellt gegebenenfalls selbst einen Akt der Rechtsetzung dar und entfaltet Normwirkung (9 ObA 90/04g mwN; 8 ObA 43/07t).1. Die DO.A ist als Kollektivvertrag in ihrem normativen Teil nach den Regeln für die Gesetzesauslegung (Paragraphen 6, 7, ABGB) auszulegen. In erster Linie ist daher der Wortsinn im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrags ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen. Maßgebend ist zwar nur, welchen Willen des Normgebers der Leser aus dem Vertragstext entnehmen kann und nicht, was der Normgeber seinerzeit wirklich gewollt oder später unverbindlich geäußert hat; allerdings ist eine einvernehmliche authentische Interpretation von Kollektivverträgen durch die Kollektivvertragsparteien als dem zur Normsetzung berechtigtem „Organ“ möglich (RIS-Justiz RS0008905). Sie stellt gegebenenfalls selbst einen Akt der Rechtsetzung dar und entfaltet Normwirkung (9 ObA 90/04g mwN; 8 ObA 43/07t).
2. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Erläuterungen zur DO.A in diesem Sinn als authentische Interpretation der Bestimmungen der DO.A durch die Kollektivvertragsparteien gelten (RIS-Justiz RS0054448).
3. Der Kläger stützt sich darauf, dass mit der 84. Änderung der DO.A (Wirksamkeitsbeginn 1. Jänner 2013) folgende Erläuterung zu § 44 Abs 1 Z 7 eingefügt wurde:3. Der Kläger stützt sich darauf, dass mit der 84. Änderung der DO.A (Wirksamkeitsbeginn 1. Jänner 2013) folgende Erläuterung zu Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 7, eingefügt wurde:
„Durch die Änderung des § 44 Abs 1 Z 7 (ehemals Z 8) im Rahmen der 57. Änderung wird der Umstrukturierung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern Rechnung getragen. So wie bisher ist diese Bestimmung daher nur auf Sozialversicherungsträger mit bundesweiter Zuständigkeit sowie den Hauptverband anwendbar.“„Durch die Änderung des Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 7, (ehemals Ziffer 8,) im Rahmen der 57. Änderung wird der Umstrukturierung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern Rechnung getragen. So wie bisher ist diese Bestimmung daher nur auf Sozialversicherungsträger mit bundesweiter Zuständigkeit sowie den Hauptverband anwendbar.“
Diese Änderung stelle eine authentische Interpretation dar, deren Rückwirkung zu weit gehe.
4. Nach § 8 ABGB kann der Gesetzgeber den normativen Sinn eines (unklaren) Gesetzes durch ein neuerliches Gesetz erklären. Eine authentische Interpretation durch den Normgeber kann die „versteckte“ Anordnung einer Rückwirkung beinhalten (RIS-Justiz RS0008905 mwN).4. Nach Paragraph 8, ABGB kann der Gesetzgeber den normativen Sinn eines (unklaren) Gesetzes durch ein neuerliches Gesetz erklären. Eine authentische Interpretation durch den Normgeber kann die „versteckte“ Anordnung einer Rückwirkung beinhalten (RIS-Justiz RS0008905 mwN).
Eine authentische Interpretation ist insoweit nicht mehr eine Auslegung im eigentlichen Sinn.
Die Zulässigkeit der authentischen Interpretation wird von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung nicht bezweifelt; das allgemeine Rückwirkungsverbot des § 5 ABGB stellt keine gegenüber § 8 ABGB höherrangige Rechtsnorm dar (vgl M. Schmidt, Authentische Interpretation und Verfassung, ÖJZ 1987, 428 mwN; Posch in Schwimann³, § 8 ABGB Rz 1).Die Zulässigkeit der authentischen Interpretation wird von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung nicht bezweifelt; das allgemeine Rückwirkungsverbot des Paragraph 5, ABGB stellt keine gegenüber Paragraph 8, ABGB höherrangige Rechtsnorm dar vergleiche M. Schmidt, Authentische Interpretation und Verfassung, ÖJZ 1987, 428 mwN; Posch in Schwimann³, Paragraph 8, ABGB Rz 1).
Die authentische Interpretation gilt ab dem Inkrafttreten des „erklärten Gesetzes“ und ist dementsprechend regelmäßig allen noch nicht rechtskräftig entschiedenen Verfahren zugrundezulegen (vgl F. Bydlinski in Rummel³, § 8 ABGB Rz 1; Posch, aaO Rz 1 f).Die authentische Interpretation gilt ab dem Inkrafttreten des „erklärten Gesetzes“ und ist dementsprechend regelmäßig allen noch nicht rechtskräftig entschiedenen Verfahren zugrundezulegen vergleiche F. Bydlinski in Rummel³, Paragraph 8, ABGB Rz 1; Posch, aaO Rz 1 f).
5. Es entspricht auch der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs, dass der Gesetzgeber im Prinzip frei ist, die Rechtslage zu verändern (vgl VfSlg 15.231/1998, 15.319/1998; VfGH 11. 12. 2002, G 186/02). Das vom Revisionswerber zur Stützung seines Standpunkts herangezogene Erkenntnis des VfGH V 85,86/92 betraf keinen Fall einer authentischen Interpretation, sondern die Satzung eines Kollektivvertrags und ist nicht einschlägig.5. Es entspricht auch der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs, dass der Gesetzgeber im Prinzip frei ist, die Rechtslage zu verändern vergleiche VfSlg 15.231 aus 1998,, 15.319 aus 1998,; VfGH 11. 12. 2002, G 186/02). Das vom Revisionswerber zur Stützung seines Standpunkts herangezogene Erkenntnis des VfGH V 85,86/92 betraf keinen Fall einer authentischen Interpretation, sondern die Satzung eines Kollektivvertrags und ist nicht einschlägig.
Allerdings sind rückwirkende Änderungen der Rechtslage, die die Rechtsposition der Normunterworfenen mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtern, im Lichte des Gleichheitsgebots zu prüfen (VfGH VfSlg 15.231/1998; VfSlg 17.340/2004 uva). Bei dieser Prüfung geht es um den Vertrauensschutz. Ob die Normunterworfenen auf eine bestimmte Rechtslage vertraut haben oder doch vertrauen durften und durch die rückwirkende Veränderung in einer berechtigten Erwartung enttäuscht wurden, kann immer nur nach der konkreten Änderung und den konkreten Umständen beurteilt werden.Allerdings sind rückwirkende Änderungen der Rechtslage, die die Rechtsposition der Normunterworfenen mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtern, im Lichte des Gleichheitsgebots zu prüfen (VfGH VfSlg 15.231 aus 1998,; VfSlg 17.340 aus 2004, uva). Bei dieser Prüfung geht es um den Vertrauensschutz. Ob die Normunterworfenen auf eine bestimmte Rechtslage vertraut haben oder doch vertrauen durften und durch die rückwirkende Veränderung in einer berechtigten Erwartung enttäuscht wurden, kann immer nur nach der konkreten Änderung und den konkreten Umständen beurteilt werden.
Im vorliegenden Fall war der geltend gemachte Anspruch nie unzweifelhaft. Die Formulierung der Anspruchsvoraussetzungen mag zwar teilweise (Verweis auf die Z 1 des § 44 Abs 1) darauf hingedeutet haben, dass auch die Angestellten von Gebietskrankenkassen einzubeziehen wären; keineswegs eindeutig waren aber die weiteren Anspruchsvoraussetzungen, nämlich die Leitung einer dezentralen Organisationseinheit. Der Kläger räumt selbst ein, dass § 44 Abs 1 Z 7 DO.A keine Aussage darüber trifft, wie der „Fachbereich“ einer Außenstelle organisiert sein muss, damit ein Anspruch auf Funktionszulage besteht. Die Zulage wurde dem Kläger nie gewährt und sein Anspruch bereits bei der erstmaligen Geltendmachung von der Beklagten als rechtlich unbegründet abgelehnt. Unter diesen Umständen konnte der Kläger auch vor Einfügung der Erläuterungen zu § 44 Abs 1 Z 7 DO.A keine berechtigte Erwartung hegen, Anspruch auf die Zulage zu haben.Im vorliegenden Fall war der geltend gemachte Anspruch nie unzweifelhaft. Die Formulierung der Anspruchsvoraussetzungen mag zwar teilweise (Verweis auf die Ziffer eins, des Paragraph 44, Absatz eins,) darauf hingedeutet haben, dass auch die Angestellten von Gebietskrankenkassen einzubeziehen wären; keineswegs eindeutig waren aber die weiteren Anspruchsvoraussetzungen, nämlich die Leitung einer dezentralen Organisationseinheit. Der Kläger räumt selbst ein, dass Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 7, DO.A keine Aussage darüber trifft, wie der „Fachbereich“ einer Außenstelle organisiert sein muss, damit ein Anspruch auf Funktionszulage besteht. Die Zulage wurde dem Kläger nie gewährt und sein Anspruch bereits bei der erstmaligen Geltendmachung von der Beklagten als rechtlich unbegründet abgelehnt. Unter diesen Umständen konnte der Kläger auch vor Einfügung der Erläuterungen zu Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 7, DO.A keine berechtigte Erwartung hegen, Anspruch auf die Zulage zu haben.
6. Die Revision gesteht den Kollektivvertragsparteien zu, bei Entgeltregelungen einen gerechten Interessenausgleich anzustreben, meint aber, dass die Beschränkung der strittigen Funktionszulage auf Mitarbeiter von Versicherungsträgern mit bundesweiter Zuständigkeit eine unsachliche Ungleichbehandlung darstelle, weil die Tätigkeit und Verantwortung des Klägers weder qualitativ noch quantitativ jener vergleichbarer Funktionsträger bei bundesweit tätigen Sozialversicherungsträgern nachstehe.
Mit der Beschränkung des Blicks auf Qualität und Quantität seiner Arbeitsleistung übergeht der Kläger aber den wesentlichen Unterschied der Beschäftigung bei verschiedenen Dienstgebern. Weshalb es eine grundsätzlich unsachliche Entscheidung der Kollektivvertragsparteien sein sollte, Organisationsleitern mit bundesweiter Zuständigkeit eine etwas höhere Funktionszulage zu gewähren als Organisationsleitern, deren Zuständigkeit auf ein Bundesland beschränkt ist, vermag die Revision nicht überzeugend darzulegen.
Hinzu kommt, dass die „allgemeine“ Funktionszulage nach § 44 Abs 1 Z 1 DO.A im Ausmaß von 10 bis 30 % der ständigen Bezüge gebührt. Diese Regelung erlaubt bereits eine flexible Anpassung der Gesamtbezüge der leitenden Angestellten an die besonderen Anforderungen ihrer jeweiligen Organisationseinheit innerhalb einer Bandbreite von immerhin 20 %. Schon aus diesem Blickwinkel erreicht die Höhe der streitgegenständlichen Zulage in Höhe von weiteren 5 % der ständigen Bezüge keine Erheblichkeitsschwelle, die eine Überschreitung des Ermessensspielraums der Kollektivvertragsparteien indizieren könnte.Hinzu kommt, dass die „allgemeine“ Funktionszulage nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, DO.A im Ausmaß von 10 bis 30 % der ständigen Bezüge gebührt. Diese Regelung erlaubt bereits eine flexible Anpassung der Gesamtbezüge der leitenden Angestellten an die besonderen Anforderungen ihrer jeweiligen Organisationseinheit innerhalb einer Bandbreite von immerhin 20 %. Schon aus diesem Blickwinkel erreicht die Höhe der streitgegenständlichen Zulage in Höhe von weiteren 5 % der ständigen Bezüge keine Erheblichkeitsschwelle, die eine Überschreitung des Ermessensspielraums der Kollektivvertragsparteien indizieren könnte.
7. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 2 ASGG iVm §§ 41 und 50 ZPO.7. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 2, ASGG in Verbindung mit Paragraphen 41 und 50 ZPO.