Diese Vorlage entspricht nicht dem Gesetz:
1. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall der Abänderung des Zulassungsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Dies gilt gemäß § 62 Abs 4 AußStrG nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.1. Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall der Abänderung des Zulassungsausspruchs nach Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Dies gilt gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AußStrG nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.
2. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein rein vermögensrechtlicher oder ein nicht rein vermögensrechtlicher Entscheidungsgegenstand vorliegt, ist der Entscheidungsgegenstand der Hauptsache maßgeblich, auch wenn es um verfahrensrechtliche Fragen geht. In Verlassenschaftssachen liegt regelmäßig ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur vor (RIS-Justiz RS0122922), führen die Ansprüche aus dem Verlassenschaftsverfahren doch dazu, dass die Vermögenslage des Erben verändert werden kann (RIS-Justiz RS0109919; Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG, § 59 Rz 23). Auch bei der hier in Frage stehenden Abweisung einer Erbantrittserklärung geht es somit um einen Anspruch rein vermögensrechtlicher Natur (10 Ob 15/07i mwN; 8 Ob 6/06z; Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG, § 59 Rz 25).2. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein rein vermögensrechtlicher oder ein nicht rein vermögensrechtlicher Entscheidungsgegenstand vorliegt, ist der Entscheidungsgegenstand der Hauptsache maßgeblich, auch wenn es um verfahrensrechtliche Fragen geht. In Verlassenschaftssachen liegt regelmäßig ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur vor (RIS-Justiz RS0122922), führen die Ansprüche aus dem Verlassenschaftsverfahren doch dazu, dass die Vermögenslage des Erben verändert werden kann (RIS-Justiz RS0109919; Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG, Paragraph 59, Rz 23). Auch bei der hier in Frage stehenden Abweisung einer Erbantrittserklärung geht es somit um einen Anspruch rein vermögensrechtlicher Natur (10 Ob 15/07i mwN; 8 Ob 6/06z; Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG, Paragraph 59, Rz 25).
3. Besteht - wie im vorliegenden Fall - der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, hat das Rekursgericht zutreffenderweise einen Bewertungsausspruch getroffen (§ 59 Abs 2 AußStrG).3. Besteht - wie im vorliegenden Fall - der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, hat das Rekursgericht zutreffenderweise einen Bewertungsausspruch getroffen (Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG).
4. Hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und hat es nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt, steht dem Rechtsmittelwerber nur der Rechtsbehelf der Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG zur Verfügung. Das Rechtsmittel ist in diesem Fall vom Erstgericht nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern unter Anschluss der eigenen Akten dem Rekursgericht vorzulegen (§ 69 Abs 3 AußStrG).4. Hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und hat es nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt, steht dem Rechtsmittelwerber nur der Rechtsbehelf der Zulassungsvorstellung nach Paragraph 63, AußStrG zur Verfügung. Das Rechtsmittel ist in diesem Fall vom Erstgericht nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern unter Anschluss der eigenen Akten dem Rekursgericht vorzulegen (Paragraph 69, Absatz 3, AußStrG).
5. Wird im Anwendungsbereich des § 63 Abs 1 AußStrG anstelle der Zulassungsvorstellung ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, so ist das Rechtsmittel - auch wenn es direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist - dem Rekursgericht vorzulegen, weil es in sinngemäßer Anwendung des § 84 Abs 2 zweiter Satz ZPO als Zulassungsantrag zu werten ist. Solange das Rekursgericht nicht auf eine Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs entschieden hat, ist der Oberste Gerichtshof sowohl betreffend die Frage der Zulässigkeit und der Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses als auch hinsichtlich dessen inhaltlicher Berechtigung funktionell unzuständig (RIS-Justiz RS0109623 [T20]).5. Wird im Anwendungsbereich des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG anstelle der Zulassungsvorstellung ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, so ist das Rechtsmittel - auch wenn es direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist - dem Rekursgericht vorzulegen, weil es in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 84, Absatz 2, zweiter Satz ZPO als Zulassungsantrag zu werten ist. Solange das Rekursgericht nicht auf eine Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs entschieden hat, ist der Oberste Gerichtshof sowohl betreffend die Frage der Zulässigkeit und der Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses als auch hinsichtlich dessen inhaltlicher Berechtigung funktionell unzuständig (RIS-Justiz RS0109623 [T20]).
Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen haben.