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Entscheidungstext 10Ob9/14t

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

EFSlg 144.306 = EFSlg 144.308 = EFSlg 144.309 = EFSlg 144.356

Geschäftszahl

10Ob9/14t

Entscheidungsdatum

25.02.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch und Dr. Schramm sowie die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen K*****, zuletzt wohnhaft in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der erbl. Tochter D*****, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in Reutte, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 13. September 2013, GZ 52 R 85/13a-145, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Reutte vom 28. Mai 2013, GZ 3 A 1/12b-139, bestätigt und im Kostenpunkt abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies „das Erbrecht“ (gemeint: die Erbantrittserklärung) der Revisionsrekurswerberin als ehelicher Tochter des Erblassers aufgrund des Testaments vom 16. 3. 2009 ab und stellte „das Erbrecht“ der E***** aus dem Titel der gesetzlichen Erbfolge mit einem Drittel fest. Als Begründung führte es aus, das 2009 errichtete Testament sei formungültig, E***** komme das gesetzliche Erbrecht zu, da der Erblasser die Vaterschaft zu ihr anerkannt habe.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rekurs der ehelichen Tochter nicht Folge und bestätigte den Beschluss des Erstgerichts mit der Maßgabe, dass es deren Erbantrittserklärung aus dem Titel des am 16. 3. 2009 errichteten Testaments abwies. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und der ordentliche Revisionrekurs nicht zulässig ist. Dem von E***** erhobenen Kostenrekurs gab es teilweise Folge.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts erhob die eheliche Tochter ein als „außerordentlicher Revisionrekurs“ bezeichnetes Rechtsmittel, in eventu „Zulassungsvorstellung gemäß Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG verbunden mit Revisionsrekurs“. Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorlage entspricht nicht dem Gesetz:

1. Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall der Abänderung des Zulassungsausspruchs nach Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Dies gilt gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AußStrG nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.

2. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein rein vermögensrechtlicher oder ein nicht rein vermögensrechtlicher Entscheidungsgegenstand vorliegt, ist der Entscheidungsgegenstand der Hauptsache maßgeblich, auch wenn es um verfahrensrechtliche Fragen geht. In Verlassenschaftssachen liegt regelmäßig ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur vor (RIS-Justiz RS0122922), führen die Ansprüche aus dem Verlassenschaftsverfahren doch dazu, dass die Vermögenslage des Erben verändert werden kann (RIS-Justiz RS0109919; Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG, Paragraph 59, Rz 23). Auch bei der hier in Frage stehenden Abweisung einer Erbantrittserklärung geht es somit um einen Anspruch rein vermögensrechtlicher Natur (10 Ob 15/07i mwN; 8 Ob 6/06z; Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG, Paragraph 59, Rz 25).

3. Besteht - wie im vorliegenden Fall - der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, hat das Rekursgericht zutreffenderweise einen Bewertungsausspruch getroffen (Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG).

4. Hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und hat es  nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt, steht dem Rechtsmittelwerber nur der Rechtsbehelf der Zulassungsvorstellung nach Paragraph 63, AußStrG zur Verfügung. Das Rechtsmittel ist in diesem Fall vom Erstgericht nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern unter Anschluss der eigenen Akten dem Rekursgericht vorzulegen (Paragraph 69, Absatz 3, AußStrG).

5. Wird im Anwendungsbereich des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG anstelle der Zulassungsvorstellung ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, so ist das Rechtsmittel - auch wenn es direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist - dem Rekursgericht vorzulegen, weil es in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 84, Absatz 2, zweiter Satz ZPO als Zulassungsantrag zu werten ist. Solange das Rekursgericht nicht auf eine Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs entschieden hat, ist der Oberste Gerichtshof sowohl betreffend die Frage der Zulässigkeit und der Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses als auch hinsichtlich dessen inhaltlicher Berechtigung funktionell unzuständig (RIS-Justiz RS0109623 [T20]).

Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen haben.

Textnummer

E107111

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0100OB00009.14T.0225.000

Im RIS seit

25.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2019

Dokumentnummer

JJT_20140225_OGH0002_0100OB00009_14T0000_000

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